VKS-Verwertungsverbot? Keine Fahrerlaubnisentziehung wegen zu vieler Punkte?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das Thema Beweisverwertungsverbot bei Videomessungen beschäftigt die Praxis noch weiter. Nun ist das Problem im Verkehrsverwaltungsrecht angekommen. Im konkreten Fall führte der mittels VKS festgestellte Verstoß nach rechtskräftiger Ahndung zum Übershreiten der 18-Punkte-Grenze und so zum Fahrerlaubnisentzug im Verwaltungsverfahren. Im vorläufufigen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. 3. 2010 - 12 ME 37/10 = NJW 2010, 1621 = SVR 2010, 195) hatte der Antragssteller keinen Erfolg mit dem Argument, dass die Eintragung aufgrund eines möglichen Beweisverwertungsverbotes nicht im Verwaltungsverfahren der Entziehung zugrundegelegt werden dürfe:
"...Gemäß § 4 2 StVG III ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 1 Nr. 3 StVG III an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt auch für die Gerichte, wenn sie über dieRechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung sieht das Gesetz nicht vor. Der Ast. muss daher den rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Kreises B. vom 21. 9. 2009 wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands, welche zur Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister und damit zum Erreichen von insgesamt 18 Punkten geführt hat, so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung besteht. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen er gegen die Entscheidung nicht vorgegangen ist (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 6. 3. 2007 – 11 CS 06.3024; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. 11. 2008 – 1 N 85/08 m.w. Nachw.)...."