VG Köln: Pornosammler haben Anspruch auf Kopien vergriffener Sexfilme. – Gegen die Bundesprüfstelle!
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 22.9.2014 (Az. 13 K 4674/13, BeckRS 2014, 56576) einem Privatsammler einen Anspruch auf die Fertigung und Herausgabe einer Kopie eines indizierten Sexfilmes gewährt. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Der Kläger hatte angegeben, der Sexfilm sei vergriffen und könne von ihm nicht anderweitig besorgt werden.
Das Gericht sah das auch so. Der Sexfilm sei schließlich eine „amtliche Information“ und werde „zu amtlichen Zwecken aufbewahrt“. Überdies würden neben dem Urheberrecht auch Belange des Jugendschutzes vorliegend nicht berührt, da die Abgabe der Sexfilmkopie ja an einen erwachsenen Privatsammler erfolge. Auch das Motiv des Antragstellers, möglicherweise nur seine privaten Sammlerneigungen zu befriedigen, sei unerheblich. Nachforschungen darüber, ob der Antragsteller „vertrauenswürdig“ ist oder nicht (etwa im Hinblick auf die Weitergabe oder digitalisierte Verbreitung auf youtube), habe die Bundesprüfstelle nicht anzustellen.
Ich habe die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in diesem Verfahren vertreten, erlaube mir als Prozessbevollmächtigter aber – ungeachtet des Berufungszulassungsverfahrens – eine vorläufige Bewertung im Hinblick auf die erheblichen Konsequenzen des Urteils, derer sich die entscheidende Kammer offenbar nicht bewusst war.
Ein Großteil der von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Medien sind „vergriffen“ und auf dem „Markt“ nicht mehr verfügbar. Dies betrifft insbesondere fast alle antisemitischen und NS- oder Hitler-glorifizierenden Medien, daneben aber auch pädophile Medieninhalte wie insbesondere Darstellungen Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG.
Bei Zugrundelegung der Auffassung des Gerichts sind diese Medien nun sämtlichst von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag rechtsextremistisch orientierter oder pädophil geneigter Antragsteller zu kopieren und auszuhändigen. Sollten indizierte Pornos, pädophil-orientierte Posendarstellungen Minderjähriger, antisemitische und NS-glorifizierende Medien vergriffen sein, böte sich für Interessierte nach dem Urteil also stets der Rückgriff auf die „Kopieranstalt“ der Bundesprüfstelle an – und dies selbstverständlich kostengünstiger als im vormaligen Handel. Siehe hierzu nunmehr auch den Bericht des Tagesspiegel.
Über diese Auswirkungen der Rechtsauffassung der Kammer finden sich keine Ausführungen in den Urteilsgründen. Da eine mündliche Verhandlung in diesem Verfahren nicht stattgefunden hat, sind mögliche Erwägungen des Gerichts, die über die Urteilsgründe hinausgehen, nicht bekannt.
UPDATE 01.10.14:
Den Volltext der Urteilsgründe finden Sie in beck-online (BeckRS 2014, 56576).