Vorratsdatenspeicherung: und wieder eine zu erwartende Niederlage für die Bundesregierung
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das Thema beschäftigt uns schon im Blog seit Jahren. Der Ball lag zuletzt wieder beim BVerwG. Hier die neueste Entscheidung (AZ 6 C 6.22 -PM):
Das BVerwG hat auf der Grundlage eines früheren Urteils des EuGH entschieden, dass die verpflichtende (Massen-)Vorratsdatenspeicherung im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht den strengen Anforderungen des Unionsrechts in der Auslegung des EuGH entspricht. Das Thema ist seit vielen Jahren in Europa umstritten und war -wie im Blog dokumentiert (z.B. EuGH Rs. C-623/17 v. 2020 u.a.) - bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen.
Die §§ 175 Abs. 1 und 176 TKG verpflichten die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten an Endnutzer zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden. Zu den für einen Zeitraum von zehn Wochen zu speichernden Daten gehören u.a.,
- die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse,
- Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung oder die Zeiten, zu denen eine Kurznachricht gesendet und empfangen wurde,
- zugewiesene IP-Adressen und Benutzer-IDs sowie
- Kennungen der Leitungen und Endgeräte.
Auch alle Standortdaten, müssen für einen Zeitraum von vier Wochen gespeichert werden.
Der Hauptgrund für das Urteil ist, dass das TKG keine objektiven Kriterien (§ 177) enthält, die einen festen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen mit schwerwiegenden Eingriffen in die betroffenen Grundrechte verbunden ist, sind die Bestimmungen des TKG nicht geeignet, die europarechtliche Prüfung klarer und präziser Regeln für eine Massenspeicherung von Daten zu bestehen.
Was halten Sie von dieser Entscheidung?