Jump to navigation
§ 109a Abs. 2 OWiG ist eine Vorschrift, die Verteidiger sicher oft ärgert. Es geht um die Kostentragung nach Einspruch und Verfahrenseinstellung. § 109a Abs. 2 OWiG lautet: "Soweit dem ... Weiterlesen
Kostenlos registrieren
© VERLAG C.H.BECK oHG