Keine Nachforderung ohne rechtzeitigen Zugang der Abrechnung
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der Saldo aus einer Betriebskostenabrechnung wird mit deren Zugang fällig. Muss die Abrechnung aber auch innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugehen, um die Abrechnungsfrist einzuhalten? Immerhin könnte es ja ausreichen, dass der Vermieter die Abrechnung so rechtzeitig absendet, dass unter normalen Umständen mit ihrem Zugang vor Ablauf der Abrechnungsfrist gerechnet werden kann. Trifft sie dann verspätet ein, wäre die Versäumung der Abrechnungsfrist unverschuldet.
Damit kann sich der BGH (Urt. v. 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08) nicht anfreunden. Für ihn ist auch die Post AG ein Erfüllungsgehilfe des Vermieters, deren Verschulden sich er sich über § 278 BGB zurechnen lassen muss. Jedenfalls handelt sie Post AG zumindest fahrlässig, wenn sie ein Schriftstück so zögernd transportiert, dass es erst nach mehr als drei Tagen ankommt.
Armer Vermieter: wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis 20.12. mit der Abrechnung fertig ist, kann einen sicheren Zugang nur noch durch Zustellung per Boten, Fax oder e-mail erreichen. Der Bote sollte mit der Bedeutung des Auftrages bekannt gemacht werden. Denn dann haftet er, wenn die Abrechnung verspätet zugeht ( LG Berlin v. 21.1.2008 - 52 S 397/06, GE 2008, 418 = ZMR 2009, 36).
Dann wird über Betriebskosten im Regressprozess vor dem allgemeinen Gericht geklagt - kann auch Spaß machen....