Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Abmahnung nur nach dem niedrigeren Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Ob eine Geschäftsgebühr, die aus Anlass einer Abmahnung bzw. der Zurückweisung einer Abmahnung entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens anzurechnen ist, ist umstritten, die Frage wird jedoch von der überwiegenden Rechtsprechung bejaht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2008 - 6 W 61/08; BGH, Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 30/08). Auch das Kammergericht hat sich im Beschluss vom 07.10.2008 - 27 W 123/08 - dieser Auffassung angeschlossen, allerdings den insoweit zutreffenden Standpunkt eingenommen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur aus dem niedrigeren Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung vorzunehmen ist. Dass dieser „Kunstgriff" beim Streitwert überhaupt notwendig wurde, belegt meiner Meinung nach die Richtigkeit der Gegenauffassung; die aus Anlass einer Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr betrifft die Hauptsache und nicht das einstweilige Verfügungsverfahren. Mit der Abmahnung wird eine endgültige Unterlassung erstrebt, nicht jedoch eine nur vorläufige Regelung (vgl. die zutreffende Kritik von N. Schneider in NJW-Spezial 2008, 700).