Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Vielzahl der Entscheidungen, die auch noch derzeit in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ergehen, belegt, dass es sich bei dieser Anrechnungsregelung um ein Kardinalproblem des RVG handelt. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist auch stets, dass die für den Zivilprozess geltenden Grundsätze sich nicht ohne Weiteres wegen § 162 VwGO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen lassen. Besonderheiten bestehen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch deshalb, weil vielfach neben einem Widerspruchsverfahren auch noch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt wird, wobei es vielfach je nach Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu einem Hauptsacheverfahren nicht mehr kommt. Zu der Anrechnungsproblematik hat sich das VG Frankfurt im Beschluss vom 15.10.2008 - 1 O 2590/08 geäußert; das VG Frankfurt ließ offen, ob eine Geschäftsgebühr, die dem Rechtsanwalt für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstanden ist, im Sinne von Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG denselben Gegenstand betrifft wie das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Eilverfahren, hat aber mit überzeugender Begründung dargelegt, dass eine Anrechnung nur dann zulässig ist, wenn der Prozessgegner auch für die anzurechnende Gebühr einzustehen hat. Das ist aber nur für die Kosten des Vorverfahrens der Fall und auch nur dann, wenn die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Da es eine solche Erklärung nach § 162 Abs. 2 VwGO nur im Hauptsacheverfahren geben kann, weil dem Eilverfahren kein Vorverfahren vorausgeht, kam das Gericht zu dem zutreffenden Schluss, dass eine Anrechnung vorprozessualer Gebühren auf die im Eilverfahren entstandene Verfahrensgebühr in keinem Fall in Betracht kommt.