Das Stammtischgerücht stimmt: Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das BVerwG hat am 21.5.2008 – 3 C 32/07 (Kurzmeldung hierzu in NZV aktuell, Heft 7/2008, S. VIII) - über die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad entschieden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das BVerwG nicht beanstandet, da es angesichts einer festgestellten BAK von 1,6 % oder mehr die Gefahr sah, dass es künftig auch zu Fahrten mit Kraftfahrzeugen in alkoholisierten Zustand kommen wird. Hintergrund dieser Prognose war eine dem Führerscheininhaber aufgegebene MPU, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine hiermit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren vorlag. Also kurz für alle nicht verkehrsverwaltungsrechtlich Bewanderten: Das Stammtischgerücht, eine Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad reiche für eine Fahrerlaubnisentziehung, stimmt!
Hinzuweisen ist natürlich darauf, dass strafrechtlich im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad zwar eine Strafbarkeit nach § 316 StGB droht, nicht aber eine Fahrerlaubnisentziehung nach §§ 69, 69a StGB bzw. ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Diese Normen erfordern nämlich Straftaten mit einem Kraftfahrzeug.