Hoffnung für betrunkene Radfahrer - kein automatischer Schluss auf fehlendes "Trennungsvermögen"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mittlerweile ist es durchaus "Allgemeingut", dass auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad eine Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichen Wege stattfinden kann. Vor allem bei hohen BAK-Werten ab 1,6 Promille wird stets eine MPU gefordert. Die Entziehung ist dann ohne lange Vorbereitung der MPU nur logische Konsequenz. Hoffnung gibt den Betroffenen nun das VG Oldenburg in einer bislang wohl nur im ACE-Verkehrsjuristen veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 10.4.2008 - 7 B 767/08), aus der hier ein kurzer Auszug eingefügt ist:
...entscheidend im Rahmen der Beurteilung der Kraftfahreignung kann aber nach Auffassung der Kammer vielmehr allein sein, ob vom Antragsteller ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist, oder ob die Änderung seines Trinkverhaltens im Hinblick auf das Trennungsgebot entgegen Nr. 8.2 der Anlage 4 ausreichend gefestigt ist. Speziell zu dieser zentralen Frage, der künftigen Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Alkohol, enthält das Gutachten jedoch keine verwertbaren Äußerungen. Die Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen - und allein auf diese stellt Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ab - ... und dem übermäßigen Trinken trennen kann. Der Antragsteller ist bislang lediglich einmal bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad aufgefallen. Der Antragsteller hat hierbei aber objektiv keinen Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV begangen, denn er hat kein Kraftfahrzeug benutzt. Es ist nicht bekannt, dass er innerhalb der vorangegangenen Jahre, in denen er über die Fahrerlaubnis verfügte, jemals alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt hat....Aus den Umständen der einmaligen alkoholisierten Fahrradfahrt kann daher nach Überzeugung des Gerichts nicht zwingend auf eine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden.