BVerfG zur Verassungswidrigkeit der Verurteilung wegen Videomessungen: Versuch einer ersten (Kurz-)Analyse
Gespeichert von Carsten Krumm am
Nun ist die Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung (Beschluss vom 11.8.2009 - 2 BvR 941/08) zu den polizeilichen Videogeschwindigkeits- und Videoabstandsmessverfahren einige Tage her, vgl. "SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig". Mit etwas Abstand, nach mehrfachem Lesen und den ersten Meinungsäußerungen im www lässt sich doch schon einiges hierzu zusammentragen. Hier leitsatzartig ein paar grundsätzliche Gedanken:
- Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt vor, wenn beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert werden. Dies ist bei Messverfahren aller Art, die durch Foto, Film oder Digitalaufzeichnung den Messvorgang/das Messergebnis dokumentieren und auch den Fahrer erkennbar machen der Fall (Abs. 15 der Entscheidung des BVerfG). Insbesondere ist dies natürlich bei den der Entscheidung des BVerfG zugrundeliegenden „filmenden“ Messverfahren (VKS/VAMA/Viram-BAMAS) der Fall.
- Ein solcher Eingriff erfordert immer eine formell gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
- Polizeiliche Erlasse/Verwaltungsvorschriften reichen in solchen Fällen als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Offenbar drängten sich dem BVerfG keine Ermächtigungsnormen hierfür auf - § 81b StPO i.V.m. § 46 OWiG etwa wurde in der Entscheidung nicht angesprochen.
- U.U. ist (Abs. 16 der Entscheidung des BVerfG) zwischen der Aufnahme des Fahrzeugführers und der Kennzeichen des von ihm geführten Fahrzeugs und Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs zu unterscheiden. M.E. ist dies als Wink zu verstehen: Die Feststellung des Verstoßes (incl. Messung) kann anhand der Übersichtsaufnahmen zumindest dann stattfinden, wenn das Fahrzeug und der Fahrzeugführer nicht schon durch den betreffenden Filmausschnitt „aus der Anonymität herausgeholt“ werden. War der Fahrer dann noch geständig hinsichtlich seiner Tätereigenschaft oder kann er durch andere Beweismittel (Aufzeichnungen des Kontrollgeräts/Zeugenaussagen/Fahrtenbuch) überführt werden, so können Verfahren wie bislang üblich fortgeführt werden.
- Gegen die Messung und das hierbei erhobene Datenmaterial ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (Abs. 28 der Entscheidung des BVerfG)
- Besonders problematisch kann die Lage sein, wenn nicht die eigentliche Verstoßart ohne gesetzliche Grundlage Gegenstand der Verfolgung ist, sondern ein anderer Verstoß (hier: Das durch Erlasse geregelte Abstandsmesssystem VKS wurde – wie eigentlich auch üblich - zur Geschwindigkeitsmessung genutzt) – Abs. 18 der Entscheidung des BVerfG.
- Sowohl das Amtsgericht muss sich mit der Existenz einer Rechtsgrundlage für die fragliche Datenerhebung auseinandersetzen, als auch das OLG, wenn es die Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen will.
- Ohne formell gesetzliche Rechtsgrundlage besteht ein Beweiserhebungsverbot, welches zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Abs. 24 der Entscheidung des BVerfG). Hinweis: Leider hat das BVerfG keinerlei Gesichtspunkte an die Hand gegeben, die in Bußgeldsachen in eine derartige Abwägung eingestellt werden könnten.
Ich hatte bereits im Blog darauf hingewiesen, dass man für Messungen, deren Aufzeichnung erst bei Feststellung eines Verstoßes (z.B. Radargeschwindigkeitsmessung) einsetzt §§ 81b StPO, 46 OWiG für einschlägig erachten könnte. Möglicherweise sind auch in einzelnen Bundesländern Polizeigesetze oder Ordnungsbehördengesetze vorhanden, die solche Messungen/Fotodokumentationen vorsehen. Selbst wenn Rechtsgrundlagen hierfür fehlen sollten, mag aber ein Beweisverwertungsverbot in so einem Fall abzulehnen sein, da aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, die dem Foto (Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) vorausgeht ein überwiegendes Interesse daran besteht, nach dem (technisch) festgestellten Verstoß auch die Täteridentität zu erfahren.
Besteht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Fahrerfotos des Fahrervideoausschnitts, so ist auch immer zu prüfen, ob der Verstoß sonst irgendwie festgestellt werden kann (z.B. durch die Vernehmung der eingesetzten Polizeibeamten als Zeugen).