Keine Verwertbarkeit des Messfotos bei es 3.0?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Blogleser Markus Ziesche (Danke für den Tipp Herr Ziesche) hat in dem Beitrag Neue Messtechnik - Haben Sie Erfahrungen mit ES 3.0? auf eine Entscheidung des AG Grimma vom 31.08.2009, 3 OWI 166 JS 35228/09 hingewiesen. Ich denke, das ist gut einen neuen Beitrag wert, zumal Rechtsanwalt Detlef Burhoff in seinem Blog eine super Zusammenstellung aktueller Rechtsprechung eingestellt hat. Schauen Sie mal hier. Herr Ziesche hat mitgeteilt:
"Aus der Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009 ergibt sich, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke - hier ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn für diesen Eigriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen keine gesetzliche Grundlage vorliegt. (Aus den Gründen: ...Über den vom BVerfG entschiedenen Fall der Videoüberwachung aber gilt das Verwertungsverbot auch für jede Art von Verkehrsverstössen, bei welchen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels des Tatbildes möglich ist,
d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen - stationär und mobil ausser Lasermessungen - und stationäre Rotlichtüberwachung. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden...). (s.a. Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009, Az. 2 BvR 941/08 = Dok.Nr. 84480) ..."