Verschärfung des § 113 StGB wird konkretisiert
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Nach Presseberichten plant Bundesinnenminister de Maiziére eine erhebliche Verschärfung der Strafen bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das ist die Reaktion der Bundesregierung darauf, dass laut Polizeistatistik Angriffe gegen Polizeibeamte häufiger geworden sind.(vgl. schon hier im blog und hier)
Geplant sei es, künftig bis zu fünf statt wie bisher zwei Jahre Freiheitsstrafe anzudrohen, wenn auf Polizisten Steine geworfen, sie mit Stöcken attackiert, Brandsätze geschleudert oder sonst tätlich angegriffen werden, so berichtet rp-online (Quelle).
Hierbei handelt es sich wohl um eine Erweiterung des § 113 Abs.2.
Die Verletzung eines Polizisten in Ausübung seines Dienstes solle grundsätzlich als "besonders schwerer Fall der Körperverletzung" (!) geahndet werden können.
Dies kann ich nicht richtig zuordnen, soll hier neben den bisherigen Qualifikationen § 224 und § 226 StGB eine weitere Qualifikationsstufe eingeführt werden?
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll künftig mit maximal drei statt bisher mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden (§ 113 Abs. 1 StGB).
Ich wage zu bezweifeln, dass diese Strafmaßerhöhungen die Wirklichkeit entscheidend verändern werden. Aber es kostet die Politik nicht viel und zeigt Solidarität mit der gefährdeten Berufsgruppe, bei der man eine höhere Vergütung (angesichts von Steuergeschenken an andere) sich nicht leisten zu können glaubt (vgl. hier).