Nur Terminsgebühr aus reduziertem Streitwert bei verspäteter Erledigungserklärung?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wichtige Fragen des Zusammenspiels von Erledigungserklärung und Streitwert der Terminsgebühr für den Verhandlungstermin hat der BGH im Beschluss vom 31.08.2010 - X ZB 3/09 behandelt. Zutreffend hat sich der BGH in dieser Entscheinung auf den Standpunkt gestellt, dass, wenn der Kläger zumutbar den Rechtsstreit in der Hauptsache bereits vor Aufruf der Sache im Rahmen des Verhandlungstermins hätte für erledigt erklären können, bei einer gleichwohl erst im Laufe des Verhandlungstermins abgegebenen Erledigungserklärung nach Treu und Glauben lediglich die Terminsgebühr aus dem Streitwert der bis zur Abgabe des Erledigungserklärung entstandenen Kosten und nicht mehr nach dem Streitwert der Hauptsache festsetzungsfähig ist. Allerdings kann dies nur für das Außenverhältnis gelten, im Innenvererhältnis zum Mandanten kommt es darauf an, ob die Abgabe der erledigungserklärung erst nach Aufruf der Sache für den Anwalt vermeidbar war oder nicht.