Das Fernglas im Datenschutzrecht
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Seit dieser Woche wird in Berlin das geplante Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz diskutiert. Dies gibt mir den Anlaß, zur Sicherung meiner Ideen ein Forschungsprojekt schon jetzt sicherheitshalber anzukündigen: eine Veröffentlichung über das Fernglas im Datenschutzrecht.
Hintergrund ist ein geplanter Passus im neuen BDSG. §32e IV Nr.3 BDSG n.F. verbietet optische Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber und nimmt davon Fotoapparate und Ferngläser aus. Wir werden also bald den Rechtsbegriff des Fernglases im Datenschutzrecht haben.
Nun gut, hier mein Buchprojekt: Ich werde erst den Begriff des Fernglases zu definieren suchen und mich darüber mokieren, daß der Gesetzgeber keine Legaldefinition von "Fernglas" ins Gesetz aufgenommen hat. Dies erscheint mir natürlich angesichts der dann zu erläuternden Fülle von fernglasnahen Instrumenten (Theaterglas, Lupe, Zoomfunktion bei Fotoapparaten, Yps-Brille) kritikwürdig. Dann werde ich die Definitionen präzisieren, im Sinne einer objektiven Theorie (bloße Eignung zur vergrößerten Reproduktion der Wirklichkeit), einer subjektiven Theorie und einer (von mir natürlich präferierten) gemischt objektiv-subjektiven Theorie. Ich werde dann noch einen Blick ins Ausland werfen und Gesetzgebungsvorschläge zur Präzisierung des § 32e Abs. 4 Nr. 3 bringen, der dann m.E. um einen § 32e Abs. 4a mit einer Legaldefinition ergänzt werden müßte.
Vorsicht: diese Idee gehört mir. Wer ähnliches tun will, kann sich mit dem Begriff des Fotoapparats in § 32 e Abs. 4 Nr. 3 aA beschäftigen.