Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema
Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.
Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):
Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.
In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.
Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.
Wieso?
Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.
Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.
Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.
Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.
Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.
Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:
1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.
2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.
Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen.