BGH: Grundstücksübertragung nur vor einem inländischen Notar möglich
Gespeichert von Ulrike Wollenweber am
Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 (V ZB 3/16, BeckRS 2020, 5578) entschieden, dass die für eine Grundstücksübertragung erforderliche Form nur durch die Anwesenheit der Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden kann.
In dem entschiedenen Fall war die Übertragung eines in Deutschland belegenen Grundstücks vor einem Schweizer Notar mit Amtssitz in Basel erklärt worden. Das Grundbuchamt hatte die Eigentumsumschreibung zurückgewiesen und erklärt, dass ein Schweizer Notar keine zuständige Stelle im Sinne des § 925 Abs. 1 S. 2 BGB sei. Der BGH hat diese Auffassung des Grundbuchamts – in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur – nun erstmals bestätigt.
Der Senat führt aus, dass sich die zu beachtende Form nach Art. 9 EVÜ nach deutschem Sachenrecht richte. Dies bedeute nicht zwingend, dass eine erforderliche Beurkundung nur durch einen im Inland bestellten Notar erfüllt werden könne, entscheidend sei vielmehr der Zweck der Formvorschrift. Der Senat bestätigt insofern seine Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3 GmbHG, nach der eine Anteilsabtretung durch einen Schweizer Notar vorgenommen werden kann, wenn sie einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist.
Zudem ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des § 925 BGB, dass in § 925 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein im Inland bestellter Notar gemeint sein kann. Nur durch die fachliche Expertise der im Inland bestellten Notare könne sichergestellt werden, dass die materiell-rechtlichen und grundbuchtechnischen Vorgaben erfüllt werden.
Der Senat stellt weiterhin fest, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach dem mit der Schweiz vereinbarten Freizügigkeitsabkommens jedenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt wäre.