Pflegezeitgesetz will weiteren besonderen Kündigungsschutz schaffen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.02.2008

Bei drohender Kündigung sollten Arbeitnehmer demnächst schleunigst im Familienkreis nach einem pflegebedürftigen Angehörigen Ausschau halten. Das ist die Quintessenz des Pflegezeitgesetzes, das derzeit vom Deutschen Bundestag (als Art. 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes) beraten wird. Wer einen Angehörigen pflegt, hat in einer akut auftretenden Pflegesituation Anspruch auf zehn Tage Arbeitsbefreiung, nach entsprechender Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK dann auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten Dauer. Währenddessen besteht besonderer Kündigungsschutz – wie bei Schwangerschaft und Elternzeit! Dabei reicht es für die kurzzeitige Arbeitsbefreiung sogar aus, dass der Angehörige nur „voraussichtlich“ pflegebedürftig i.S. der §§ 14, 15 SGB XI ist. Letzteres ist besonders bei einer drohenden außerordentlichen Kündigung sehr praktisch, weil diese ja innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden muss (§ 626 Abs. 2 BGB).
Den Gesetzentwurf finden Sie hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607439.pdf

Rechtspolitische und rechtsdogmatische Kritik an dem Entwurf äußern auch Preis/Weber, NZA 2008, S. 82 (http://www.beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNZA%2F2008%2Fcont%2FNZA%2E2008%2E82%2E1%2Ehtm).

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