Rechtsschutzversicherung muss trotz Erstattung aus der Staatskasse zahlen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.10.2008

Ein weiteres hilfreiches Urteil für die Alltagspraxis stammt vom AG Wiesbaden. Das AG Wiesbaden hatte sich im Urteil vom 22.09.2008 - 93 C 6107/07 - mit der Frage zu befassen, ob die beklagten Rechtsanwälte einer Rechtsschutzversicherung 319 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen haben. Die Anwälte hatten die Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzversicherung in einem Strafverfahren vertreten und hatten gegenüber der Rechtsschutzversicherung für ihre Tätigkeit jeweils die Mittelgebühren abgerechnet. Die Versicherung hatte auf dieser Basis an die Anwälte 1.090,06 Euro bezahlt. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch der Versicherungsnehmerin, im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung wurden gegen die  Staatskasse jedoch lediglich Rahmengebühren im unteren Bereich, nämlich insgesamt 771,40 Euro festgesetzt. Den Differenzbetrag zu ihrer Zahlung machte die Rechtsschutzversicherung vor dem AG Wiesbaden klagweise gegen die Anwälte geltend. Die Klage hatte jedoch vor dem Amtsgericht Wiesbaden keinen Erfolg, das Amtsgericht Wiesbaden holte ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein, welches die Angemessenheit der abgerechneten Mittelgebühren bestätigte.

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