Kinderpornographie und Netzsperren durch das BKA - Expertenanhörung im Bundestag (mit Update)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 27.05.2009

Heute wird im Bundestag eine Expertenanhörung stattfinden, in der über den Gesetzentwurf zu Internetsperren diskutiert wird. Die Stellungnahmen der Experten sind in schriftlicher Form bereits vorab veröffentlicht worden. Sie befinden sich jetzt (03.06.2009) hier im Archiv. Interessant sind die Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. h.c. Sieber (Max-Planck Institut, Freiburg) und  Jun.Prof.  Dr. Bäcker (Uni Mannheim). Vergleicht man sie v.a. mit der Stellungnahme des BKA wird der Niveau-Unterschied deutlich: Die entscheidenden juristischen und technischen Fragen werden vom BKA nicht einmal angeschnitten. Das BKA macht auch nicht den Versuch, auf Sachkritik überhaupt einzugehen - etwa, dass die skandinavischen Sperrlisten ganz überwiegend gar keine Kinderpornographie-Links enthalten.

Immerhin scheint Ministerin von der Leyen begriffen zu haben, dass 100.000 Personen, die bislang die Petition gegen den Gesetzentwurf gezeichnet haben, nicht einfach zur Seite geschoben werden können nach dem Motto: Mit Leuten, die sich für Kinderpornographie einsetzen, braucht man nicht zu diskutieren. In einem Interview mit Spiegel-Online zeigt sie, dass sie inzwischen durchaus bereit ist, auf einige der Einwände einzugehen und ihre Idee, irgendwelche unbenannten Polizeibeamten sollten allein entscheiden, was gesperrt wird, in einem Rechtsstaat einfach nicht angemessen ist. Zudem räumt sie (verbal) ein, dass die unmittelbare Verfolgung der Verantwortlichen und Löschung primäres Ziel sein müsste. Ob und wie dies auch im Gesetzentwurf umgesetzt wwerden soll, bleibt freilich offen.

Jedenfalls haben die Diskussionen im Netz (unter anderem hier und hier und bei Netzpolitik.Org) und die Online-Petition zumindest bewirkt, dass das Gesetz nicht einfach durchgewunken werden kann.

Update (03.06.2009): die obigen Links funktionieren nur noch teilweise, die Stellungnahmen sind jetzt im Archiv zu finden.

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22 Kommentare

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Ich habe mit Freude die Stellungnahme von Juniorprofessor Dr. Matthias Bäcker, LL.M. gelesen.

Aber an einer Stelle springt er zu kurz:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfasst der Zensurbegriff nur eine Vorzensur, während hier bereits publizierte Inhalte gesperrt werden sollen." (S. 5)

Das ist vollkommen richtig. Die Sperre ich auch als (verfassungsrechtlich zulässige) Nachzensur konzipiert. Aber: Mit der Unterscheidung Vor-/Nachzensur kommt man im Internet IMO nicht weit, weil es ein lebendiges Medium ist: Sobald unterhalb einer Domain, die auf eine Sperrliste gelandet ist, ein neues Dokument veröffentlicht wird, ist dieses wegen der vorher erfolgten Sperre nicht erreichbar - und in diesem Moment wirkt die Sperre als verfassungsrechtlich unzulässige Vorzensur.

Herzliche Grüße aus Köln
Dominik Boecker

Sehr geehrter Herr Boecker,

der Begriff "Zensur" hat sich in dieser Debatte etwas verselbständigt. Eine gewisse Übertreibung in der politischen Debatte ist ja auch in Ordnung, denn politisch kommt das Vorhaben einer Zensur nahe, auch wenn der verfassungsrechtliche  Zensurbegriff nicht erfüllt ist.

Ihrem Einwand, Kollege Bäcker springe "zu kurz",  kann ich aber nicht zustimmen. Die Vorab-Zensur, die das GG verbietet, besteht darin, dass staatlichen Behörden Publikationen vorab zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Eine nachträgliche Strafverfolgung, Unterlassungsverfügung etc. ist dadurch eben nicht verboten, selbst wenn solche nachträglichen Eingriffe in die Publikationsfreiheit, die natürlich einer gesetzlichen grundlage bedürfen, denselben Effekt haben sollten: Diejeinigen, die nicht sofort von der Veröffentlichung Kenntnis bekommen haben, können es später eben nicht mehr wahrnehmen. Diese Folge ist aber gleich, egal ob es sich um eine Zeitschrift mit verbotenem Inhalt handelt (die aus dem Verkehr gezogen wird) oder um einen Internetauftritt. Nein, eigentlich springen Sie zu kurz, denn der Internetauftritt ist ja nach wie vor erreichbar, wenn die Sperrung auf technisch einfachem Wege erfolgt, wie es jetzt vorgesehen ist: Umgeht man die DNS-Sperre, dann kann jeder die "gesperrte" Website sehen. Neue Dokumente können zudem jederzeit überall veröffentlicht werden, sogar auf der "gesperrten" Seite, deren Wahrnehmung allerdings "gestört" ist. Aber eine solche Störung ergibt sich auch bei aus dem Verkehr gezogenen Zeitungen - hier sind auch Dokumente betroffen, die gar nicht verboten sind. Und ein späterer Verkauf einer betroffenen Zeitschrift (denken Sie z.B. etwa an die "radikal") ist auch entsprechend "gestört" durch ein vorheriges Verbot.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Na ja. "Zensur" hat sich meine ich in zweierlei Hinsicht verselbstständigt... aber auch zu Recht.

A) Man will mit dem Gesetz ganz offensichtlich die richterliche Kontrolle umgehen. Das ist das gleiche Schema wie die Herren Innenminister um den Herren Schünemann und der NPD. ("Staatsrechtler" Epping bekanntlich wie folgt : Epping schlug vor, den Ausschluss an „Bestrebungen von Parteien gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ zu knüpfen.) Da nachweisliche Bestrebungen gegen die FDGO ein Parteiverbot durch das BVerfG bedeuten würde, dies aber bisher nicht gelang will/wollte man das so gestalten das einfach ein Polit-Gremium anstelle der Richter darüber befindet ob das der Fall ist. So einfach geht das.

B)  Die weiterführende Debatte ist darum gestrickt was nach der KiPo-Einführung von Sperren folgt. Es kommen weitere Sperren, was man als gesichert ansehen kann. Die Hürden der Gesetzes-Änderung/Erweiterung sind bei weitem nicht so hoch wie bei der Einführung. Damit ist einer "echten" Zensur der Vorhof geschaffen. Zumal Punkt A) erschwerend hinzu kommt.

C) Erweitert zu Punkt A) und damit auch B) kommt auch der Punkt, as sich Richter und Staatsanwälte schon bei Abhörmaßnahmen nicht als Instrument sehen, welche einen höheren Grundrechtsschutz zu gewähleisten hätten. Es wäre nur eine formale Prüfung. Das ist in der Studie dazu nachlesbar. Damit wäre auch bei einem Richtervorbehalt kein erhöhter Grundrechtsschutz/Fehlerquote zu erwarten. Allenthalben vielleicht! durch die Hürde, das "man" es überhaupt jemandem anderen vorlegen muss und nicht sofort ein Kripo-Beamter es anordnen könnte. Über die Genehmigung durch eine eingesetzte Polit-Kommission (anstelle von Richtern) mag man da gar nicht spekulieren. Obwohl sogar zu hinterfragen wäre ob diese nicht sogar effektiver wäre als ein Richter.

 

Grüße

ALOA

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Was in der Ausschussdebatte jedenfalls kurzfristig für Aufsehen gesorgt hat, war die Aussage von Prof. Bäcker, der die Gesetzgebungskompetenz klar verneinte: Es handele sich um Gefahrenabwehr, nicht um Wirtschaftslenkung, weshalb der Bund nicht zuständig sei. Das hat die Abgeordneten hör- und spürbar beeindruckt. Ebenso die verfassungsrechtliche Kritik von Prof. Sieber.

Maurer räumte (nur mündlich!) im Übrigen ein, dass auf den Sperrlisten anderer europäischer Länder durchaus Angebote gesperrt werden, die nach deutschem Recht nicht § 184 b StGB erfüllen.

Das BKA sieht sich nur als "Zentralstelle" (so Maurer); das hieße, die eigentliche Verantwortlichkeit liege bei den Länderpolizeien, die aber inhaltlich gar nichts von den Sperrlisten wissen bzw. über deren Inhalt gar nicht mitbestimmen.

PS: Beim Parlamentsfernsehen sollte man sich auch noch etwas überlegen: Die Debatte war offenbar so beliebt, dass der Server zum Absturz gebracht wurde. Und da man offenbar nur einen Stream online stellen kann, wurde um 13 Uhr einfach auf die Plenarsitzung des BT umgeschaltet, obwohl die Anhörung noch weiterlief.

 

@aloa5: Die Annahme, es ginge nur darum, die richterliche Kontrolle auszuschalten, erscheint mir nicht zutreffend. Zunächst geht es sicherlich darum, die Kinderpornographie aus dem Netz zu verbannen und dies möglichst schnell und effektiv. Ob die Sperren bzw. die Erschwerung des Zugriffs dazu geeignet sind und welche Gefahren eine solche Gesetzgebung für die Freiheit im Internet  hat, ist zutreffend Gegenstand der Diskussion. Anders als bei individuell eingreifenden starfprozessualen Maßnahmen wäre ein Richtervorbehalt nicht das Erste, woran man denken muss. Eine (nachträgliche) gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre ja ohnehin möglich. Ich selbst sehe es allerdings als kritisch an, wenn nicht näher bestimmte Polizeibeamte über solche Maßnahmen entscheiden sollen: Wer verantwortlich ist, muss das Gesetz schon genauer bestimmen und nicht die Verantwortung nur ganz diffus vorsehen.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

"Zunächst geht es sicherlich darum, die Kinderpornographie aus dem Netz zu verbannen und dies möglichst schnell und effektiv."

Das bezweifele ich. Sie fragen sich - zu Recht - wahrscheinlich, wie ich darauf komme: Die Polizei hat bereits jetzt die Befugnisse, bei Straftaten im Internet tätig zuwerden. Das scheint aber nicht zu reichen, denn Webseiten mit Dokumentiertem Kindesmißbrauch werden nicht hinreichend schnell gelöscht.

Eine effektive Regelung wäre mE, die zuständigen Polizei zu ermächtigen, dass sie sich unmittelbar an die ausländischen Hoster wenden und Hinweise auf die Verbreitung von Webseiten und Bildern geben dürfen, die den Mißbrauch von Kindern dokumentieren.

Was das zur Folge hätte? Wahrscheinlich einen noch größeren Effekt als das, was wir seit gestern erleben durften:

Ich zitiere aus http://ak-zensur.de/2009/05/loeschen-funktioniert.html :

"Jetzt machte Alvar Freude vom Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) die Probe aufs Exempel, analysierte mit automatischen Verfahren die diversen europäischen Sperrlisten und schrieb die Provider an, auf deren Servern sich laut der Listen kinderpornographisches Material befinden soll."

• Insgesamt wurden automatisiert 348 verschiedene Provider in 46 Ländern angeschrieben und über rund 1943 gesperrte vorgeblich illegale Webseiten informiert. Eine manuelle inhaltliche Analyse der Webseiten hat vorher nicht stattgefunden.
• 250 Provider haben auf die Anfrage geantwortet, haben aber hauptsächlich legale Inhalte gefunden; mit Stichproben konnten diese Angaben bestätigt werden.
• Zehn Provider gaben an, ingesamt 61 illegale Inhalte entfernt zu haben. Mit einer einfachen E-Mail kann man also schon viel erreichen.

Wie kann es sein, dass eine Einzelperson ohne jede Hoheitsbefugnisse in dem Bereich innerhalb weniger Stunden mehr bewegt als Polizeibehörden mit Hoheitsbefugnissen und internationalen Kontakten in einigen Wochen/Monaten?

 

Zu dem vorher aufgeworfenen Punkt werde ich - Ihr Einverständnis unterstelle - noch etwas schreiben, wenn ich dafür Zeit finde.

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

man (bzw. Frau) mag das Ziel KiPo´s aus dem Netz zu verbannen haben. Jedoch geht es darum, wer denn eine Entscheidung zu treffen hat was denn illegal (u.U. strafbar) ist und was nicht. Schon der Glaubwürdigekeit wegen kann diese Entscheidung gar nicht ohne einen Richter gefällt werden. Das es bei einer sagen wir "Einsparung" eines Richters um Geschwindigkeit oder Effektivität gehen könnte kann ich nicht glauben. Es geht nicht um eine Trunkenheitsfahrt sondern um Webseiten. Gefahr im Verzuge verursacht bei mir eher ein Stirnrunzeln.

Also geht es mithin darum, das es "einfacher" ist ohne eine Qualitätssicherung zu arbeiten. Gerade weil man (aus Erfahrungen im Ausland) weiß, das es fehleranfällig ist (also unzulässig Seiten gesperrt werden). Das nenne ich dann Vorsatz - ein umgehen der Qualitätssicherung. Wobei wie gesagt ebenfalls nachgewiesen ist, das die Qualitätssicherung "Richtervorbehalt" auch nur in der Theorie existiert. Leider zieht sich die Juristerei (Gesetzgebung, BVerfG) auf den Standpunkt zurück, das ein Versagen der Theorie de facto keine praktische Konsequenzen zu haben hätte. So macht man es Personen wie V.d.L., Schäuble, Epping oder Büssow leicht ein gewünschtes Ziel zu erreichen. Man versucht es ohne Richter - und wenn man nachgibt und einen Richtervorbehalt als Kompromiss für die Gegner hervorzaubert ist es auch nicht tragisch. Sehr schön zu lesen gewesen im Falle der Vorratsdatenspeicherung in der Stellungnahme der SPD-Unterzeichner.

 

Mit freundlichen Grüßen

ALOA

 

 

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Sehr geehrter Herr Boecker,

die Lücke, die Sie sehen, sehe ich auch. Und sie wird auch deutlich in der schriftlichen Stellungnahme des BKA: Dort heißt es auf Seite 3 f.:

Beim Bundeskriminalamt laufen schon heute eine Vielzahl von Informationen zu strafbaren
Inhalten im Internet, insbesondere auch zu kinderpornografischen Inhalten, zusammen. Zum
Teil gewinnt das Bundeskriminalamt seine Erkenntnisse aus eigenen Nachforschungen im
Internet, teilweise erhält es aber auch Hinweise von anderen Polizeidienststellen im In- und
Ausland, NGO's sowie aus der Bevölkerung.
Liegen kinderpornografische Inhalte auf deutschen Servern, werden die erforderlichen strafrechtlichen
Maßnahmen in Deutschland eingeleitet. Dabei kommen die deutschen Content-
/Hostprovider regelmäßig der Aufforderung nach, die entsprechenden Inhalte unverzüglich
zu entfernen.

Sind Domains im Ausland betroffen erfolgt grundsätzlich ein Ersuchen des Bundeskriminalamtes
um Durchführung weiterer strafprozessualer Maßnahmen nach den jeweils gegebenen
rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten an die Strafverfolgungsbehörden des Staates, in
dem die inkriminierte Webseite gehostet ist."

Also: Bei deutschen Providern geht das BKA so vor wie Herr Freude (jedenfalls behauptet das Herr Maurer), bei den ausländischen jedoch wird erst einmal umständlich die zust. ausländische Behörde informiert etc. Dass es länger dauert, bis dann endlich was geschieht, ist verständlich. Es ist also die Frage zu stellen, wie man eine solche Methode, wie sie Herr Freude mit Erfolg ausprobiert hat, etabliert und generell ermöglicht. Das muss nicht (weil dann evtl. eine Einmischung eines anderen Staats vorliegt) durch die Polizei oder andere  staatliche Behörde geschehen, sondern sollte durch eine privatrechtliche Organisation (Kinderschutzbund o.ä.) erfolgen. Dort müsste Personal bezahlt werden (niemand wird  bereit sein, das 10 Stunden am Tag ehrenamtlich zu betreiben), welches die Liste des BKA arbeitstäglich abarbeitet und alle ausl. Provider anschreibt.

Aber sicherlich käme das Gegenargument von Ursula von der Leyen: Auf diese Weise könnte man nur die einsichtigen Provider "erwischen" - es bliebe sicherlich ein Rest übrig und für den müsse dennoch die Sperrmöglichkeit gegeben sein.

Was dann?

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

auf ein "was dann" von Frau V.d.L. würde ich fragen in welchem Land der Welt Kinderpornographie erlaubt ist. Nur dort könnte sich wohl ein Provider erfolgreich "weigern".

Was meinen Sie würde Frau Von der Leyen darauf erwiedern?

 

Grüße

ALOA

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Sehr geehrter Herr Aloa,

Frau v.d.L. würde Ihnen antworten, dass ein Verfahren, dass auf gutem Willen und Freiwilligkeit beruht, eben nicht so effektiv ist wie eine Netzsperre. Dass sich (am Ende, nach einem möglicherweise langwierigen Verfahren) der Provider nicht weigern könnte, ist zwar richtig. Aber hier (bei der Aktion von Alvar Freude und bei dem von Herrn Boecker empfohlenen Verfahren, die Provider zur "freiwilligen" Löschung aufzufordern) will man sich doch gerade darauf berufen, dass dies ohne umständliches rechtliches Verfahren geht. Sie müssen auch bedenken, dass zwar in den meisten Ländern Kinderpornographie verboten ist, jedoch nicht überall ein effektives behördliches Verfahren zur Verfolgung existiert. Ich will sagen: das Argument, die provider würden, wenn man sie anschreibt, die Seiten freiwillig vom Netz nehmen, ist nur auf den ersten Blick richtig stark, weshalb ich es auch in der Diskussion nicht so in den Vordergrund schieben würde, wie das in der Netzgemeinde geschieht.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Zum Themenkomplex Zusammenarbeit mir anderen Staaten möchte ich auf das Netzwerk INHOPE hinweisen. Es gibt also bereits eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit abseits kriminalpolizeilicher Dienstwege, die kinderpornografische Inhalte bekämpft.

Außerdem möchte ich auf bereits vorhandene jugendschutzrechtliche Sperrkompetenzen der KJM hinweisen, die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder auch ohne vorangehenden Verwaltungsakt möglich sein dürften.

Gruß

Bernd

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Ich sehe Ihren Punkt Herr Prof. Dr. Müller :)

Ich bringe trotzdem auch noch einmal meinen (müssen auch keine Gegensätze darstellen) :

"will man sich doch gerade darauf berufen, dass dies ohne umständliches rechtliches Verfahren geht"

Denn sehen Sie Herr Müller - eben dies habe ich ganz oben angeführt:

"Man will mit dem Gesetz ganz offensichtlich die richterliche Kontrolle umgehen."

Und darum geht es hier im wesentlichen. Die Politik will dieses lästige Verfahren nicht durchlaufen müssen. Wie trotzige Kinder stellen sich Politiker wie Schäuble, Büssow und V.d.L. hin, stampfen auf und erklären sie [i]wollen[/i] das ganze [i]haben[/i].

Grüße

ALOA

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

ich halte das Argument von Herrn Boecker für bedeutend stärker und gravierender als Sie es offenbar wahrnehmen. Mit der Sperre erfolgt ein Eingriff in die Meinungs- ggf. Pressefreiheit nach der Publikation. Soweit liegt sicherlich keine Vorzensur im formellen Sinne vor.

Mit der Sperre wird jedoch auch bewirkt, dass der Betreiber der Domain unter dieser (bei Annahme einer DNS-Sperre) keine neuen Inhalte publizieren und diese frei verbreiten kann. Hier trägt mE auch ihr Argument der Umgehbarkeit der Sperre nicht. Der Eingriff besteht gerade in der Verkürzung der Publikationsmöglichkeit, auch wenn die Verkürzung nicht auf Null erfolgt. Die Frage ist nun, ob es sich für die nachträglichen Publikationen um eine formelle Vorzensur darstellen würde. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Materialien unter Umgehung der staatlichen Kontrolle dennoch erhältlich sind.

Formell ist das Verfahren in der Hinsicht, als dass der Domain- oder Webspaceinhaber nach der Sperre zum BKA / irgendeiner Prüfstelle gehen muss, um die Freistellung zu beantragen. Dies ist zwar im Gesetzesentwurf nicht enthalten, dürfte aber wohl zumindest möglich sein. Über eine Vollzeitkontrolle aller gesperrten Seiten und sofortiger, bedingungsloser Freischaltung unmittelbar nach Entfernung der inkriminierten Inhalte müssen wir in Anbetracht der Ressourcen des BKA und der zu erwartenden Anzahl an gesperrten Seiten kaum reden. Die Verbreitung über diese Domain ist daher einem formellen Prüfverfahren unterworfen.

Der Begriff der Vorzensur ist meines Erachtens ebenfalls erfüllt, weil die neu publizierten Inhalte nach Zielrichtung des Gesetzes gar nicht und im Endeffekt nur unter Umgehung staatlicher Eingriffsmaßnahmen in Deutschland verfügbar seien werden. Selbst bei Annahme der weitgehend verbreiteten Nutzung von freien DNS-Servern oder direkter IP-Angabe wird die Publikationsfreiheit bereits vor der Publikation verkürzt.

Die Wirkung ist nicht mit der Beschlagnahme einer Zeitung zu vergleichen, sondern vielmehr mit dem Verbot, unter einem bestimmten Zeitungstitel zu publizieren oder in einem bestimmten Druckwerk zu drucken.

Ich will sagen: das Argument, die provider würden, wenn man sie anschreibt, die Seiten freiwillig vom Netz nehmen, ist nur auf den ersten Blick richtig stark, weshalb ich es auch in der Diskussion nicht so in den Vordergrund schieben würde, wie das in der Netzgemeinde geschieht.

Da stimme ich Ihnen allerdings voll und ganz zu. Das Argument greift meiner Ansicht nach jedoch gut bei der Einzelfallkontrolle. Die handelnde Behörde hat ja weiterhin ein Mittelauswahlermessen. Wählt sie trotz deutschem Server - hier ist der Zugriff problemlos zumindest vom Gesetzgeber abzusichern - die Sperre, dürfte sie das Ermessen überschritten haben.

Auch die immer wieder angebrachte "Ungeeignetheit" ist meines Erachtens nach kein durchgreifendes Argument. Die Sperrung von "verweisenden Angeboten" kann bei extensiver Auslegung durchaus auch freie DNS-Server umfassen, soweit das technisch möglich ist (ich bin da leider nicht firm genug).

Beste Grüße

Malte S.

Ihre Ausführungen zu Einhaltung von strafprozeßrechtlichten Rahmen bei der länderübergreifenden Strafverfolgung ist einer der Kernpunkte in der Stellungnahme des AK Zensur. Es ist notwendig, die Kooperationswege zu beschleunigen, ohne die lokalen Maßnahmen oder Rechtsrahmen zu beeinflussen.

Darüberhinaus möchte ich auf die negativen Folgen einer Internet-Sperre aufmerksam machen, die die Strafverfolgung effektiv behindern.

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Nachtrag

Anders als bei individuell eingreifenden starfprozessualen Maßnahmen wäre ein Richtervorbehalt nicht das Erste, woran man denken muss. Eine (nachträgliche) gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre ja ohnehin möglich.

Die Annahme, dass nachträglicher Rechtsschutz grundsätzlich ausreichend sei, ist aber auch nicht gerade unbestritten. Meiner Ansicht nach liegt in der Sperre schon eine faktische Strafe für ein Verhalten, welches von einem Gericht erst rechtskräftig als rechtswidrig festzustellen wäre. Selbst bei Annahme, dass die nachträgliche Prüfung durch ein Gericht grundsätzlich ausreichen könne, hat hier meines Erachtens nach die Anrufung des Gerichts automatisch von der Behörde aus zu erfolgen und ein Verfahren unter Einbeziehung des Betroffenen unverzüglich zu beginnen.

Sehr geehrter Herr Malte S. ,

(zu Kommentar #11) hat jemand, sagen wir unter seiner eingeführten und bekannten Domain "spiegel-xnline.de" tatsächlich gar keine Kinderpornographie eingestellt und wird dann zu Unrecht gesperrt, dann würde ihr Argument halbwegs stimmen. Aber diese Sperre wäre ja ohnehin rechtswidrig und dann hilft ihm immerhin nach dem Gesetz der Steuerzahler, denn der haftet ja für Fehler bei der Sperre. Hat jemand tatsächlich Kinderpornographie unter seiner Domain eingestellt oder geduldet, dann ist die Folge, dass seine Domain auch  für neue andere Inhalte nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden kann. Ja, das ist so. Aber er kann unter einer anderen Domain seinen Inhalt bringen, ohne jegliche Vorzensur, wie wir alle. Insofern ist jeder Bürger immer noch viel besser gestellt als in einer Welt ohne Internet, denn in Print ist eine Veröffentlichung teuer. Eine Domain ist schnell und sehr kostengünstig eingerichtet. Und dass dann die neue Domain nicht so gut eingeführt/bekannt ist wie die alte, hat er sich selbst zuzuschreiben: Das würde ich nicht Vorzensur nennen. Jeder muss halt aufpassen, dass er sich nicht seinen guten Ruf durch strafbare Inhalte kaputt macht oder machen lässt. Vergleichbar (Dass Analogien nicht immer passen, ist mir bewusst, trotzdem): Wer hartnäckig indizierte Pornohefte oder Videos oberhalb der Ladentheke an Jugendliche feilbietet, darf sich nicht wundern, wenn sein Laden geschlossen wird und er womöglich in schlechterer Lage wieder aufmachen muss. Wäre das etwa Vorzensur? Wäre das bei ordentlicher gesetzlicher Grundlage etwa verfassungswidrig?

Aus diesem Grund halte ich das Zensur-Argument nicht für passend. Sollte sich eine geeignete  (nicht eine so leicht zu umgehende und zu missbrauchende) Methode finden lassen, Kinderpornographie aus dem Netz fernzuhalten, ohne die heute diskutierten rechtlichen Probleme (Gesetzeskompetenz, mangelnde Kompetenz des BKA zur Erstellung der Listen) und Gefahren (weitere Sperrlisten für alles mögliche), wäre ich einverstanden, selbst wenn in der Folge die tatsächlichen Verbreiter von Kinderpornographie in ihrer Veröffentlichungsfreiheit etwas eingeschränkt würden. Die von Lutz Donnerhacke (oben  Kommmentar # 12) verlinkte Lösung scheint doch in die richtige Richtung zu gehen - ich sehe darin eine Art internationale FSK der Internet-Hoster.

zu Kommentar #13: jegliche Gefahrenabwehr-Maßnahme hat Eingriffscharakter, dennoch hängen nicht alle von einer vorherigen richterlichen Anordnung ab.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Ich denke bei der Beurteilung der Verwandschaft zwischen Vorzensur und Netzsperren sollte ein wesentlicher Sinn und Zweck von Art. 5 nicht zu kurz kommen: Den Austausch auch solcher Meinungen über den Staat zu ermöglichen, die sich kritisch mit dem Staat auseinandersetzen und die er deswegen mißbilligt.

Bei der Vorzensur wird die Sender-Seite verpflichtet, jede Äußerung zunächst von einer Zensurbehörde genehmigen zu lassen, der Kommunikationsversuch steht also unter einem staatlichen Eingriffsvorbehalt, durch den es ermöglicht wird, solche Äußerungen zurückzuhalten, die dem Staat nicht genehm sind. Dies steht dem Zweck der Kommunikationsgrundrechte so sehr entgegen, dass mit dem Zensurverbot ein Einrichtungsverbot für eine solche präventive Maßnahme geschaffen wurde. Dadurch ist es zwar möglich, die Grenzen der Meinungsfreiheit zu überschreiten, dagegen darf jedoch repressiv vorgegangen werden.

Bei den Netzsperren übermittelt die Empfänger-Seite den Abrufversuch aus technischer Notwendigkeit dem Provider und bei diesem wird durch ein automatisches Verfahren ein staatlicher Eingriffsvorbehalt ermöglicht, der die Kommunikation verhindert (bevor sie überhaupt stattfinden kann), wenn sie dem Staat nicht genehm ist. Hier ist also durchaus ein Präventivcharakter vorhanden (ich wähle hier bewusst die Formulierung von Rupp-v.Brünneck und Dr. Simon aus BVerfGE 33,52) und die Maßnahme lässt sich in einer Weise verwenden, die dem Sinn und Zweck des Art. 5 diametral entgegen steht, deshalb denke ich, sie sollte als mindestens ähnlich gefährlich wie die verbotene Vorzensur angesehen werden.

"Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil über die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muß das Grundrecht vor Einschränkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden." - BVerfGE 27,71 Rn. 36

Unter "weitgehend" verstehe ich "nur dann einschränken, wenn es gar nicht anders geht", d.h. (1) es muss wirklich jemand vor Schaden bewahrt werden (2) jeder geringere Eingriff wurde ausgeschöpft und (3) die Maßnahme muss ausreichend gegen Mißbrauch abgesichert werden.

Zu (1) siehe MOGIS "Wenn nur ein Kind gerettet wird", also das trifft schon eher nicht zu.

Was (2) betrifft, ist bei Staaten mit ausreichenden Gesetzen gegen Kipo klar, dass es andere Mittel gibt. Aber auch bei Staaten ohne ausreichende Gesetze gibt es ein Mittel, das zumindest zuerst ausprobiert werden sollte: Nämlich zu versuchen diese Staaten ebenfalls zum Vorgehen gegen Kipo zu bewegen. Erstrebenswert ist es natürlich, dies bei allen Staaten zu schaffen, ausreichend wäre es jedoch, wenn man zumindest die Staaten, in denen Kipo abrufbar ist, dahin bekäme, und besonders viele sind das dann nicht mehr (wenn die Sperrlisten anderer Länder ein Maß sind).

Größtes Problem bei Punkt (3) ist, dass die Gefahr eines Mißbrauchs der Maßnahme nur reduziert, aber nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem besteht die Gefahr, dass die Sperrung anderer Inhalte als zumutbar angesehen werden könnte, wenn der Mechanismus erst eingerichtet ist.

All dies lässt mich zu dem Schluss gelangen, dass es sich bei den Netzsperren um eine Maßnahme handelt, die besser gar nicht erst eingerichtet werden sollte, dem Sinn und Zweck von Art. 5 am besten damit gedient wäre, das Zensurverbot schon aus Symmetriegründen auch als Einrichtungsvebot für präventive Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung auf Empfängerseite aufzufassen und auch Verstöße gegen die Grenzen der Informationsfreiheit besser nur repressiv zu ahnden.

Eine solche Interpretation würde dem höherrangigen Schutz der Kinder dann (und nur dann) nicht etgegenstehen, wenn die anderen (und besseren) Maßnahmen ergriffen würden, denn wenn der Staat (a) repressiv und durch Löschung gegen Kipo im eigenen Land vorgeht (b) durch Zusammenarbeit mit Länden, in denen ausreichende Gesetze vorhanden sind, eine Löschung dort erwirkt und (c) im Rahmen des Völkerrechts sich für eine Verbesserung der Situation in den restlichen Ländern einsetzt (was den Kindern dort im Endeffekt mehr nützt), dann könnte man von einem Verstoß gegen das Untermaßverbot wirklich nicht mehr reden.

(Hoffe ich hab mich verständlich ausgedrückt und keinen juristischen Blödsinn erzählt, bin kein Jurist)

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Oha - Felix hat noch eine Stellungnahme - die des Bundes Deutscher Kriminalbeamter dazu gelesen:

http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellun...

Zitat daraus:

Bei allem Positiven, das die Online-Welt bietet, das Internet wird zunehmend als Medium für die Vorbereitung und die Ausführung abweichenden Verhaltens, bis hin zur Durchführung krimineller Taten genutzt.


Je nun, soll uns diese Formulierung denn etwas über die deutschen Kriminalbeamten welche die Liste erstellen sollen sagen? :/

Grüße

ALOA

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Ihr Beispiel mit dem Zeitungsladeninhaber / -verkäufer geht meiner Ansicht nach an der Sache vorbei. Zum einen ist hier weniger die Meinungsfreiheit (wenn dann eh eher die Pressefreiheit) als solche betroffen, sondern vielmehr die in ihr als lex specialis enthaltene Berufsfreiheit. Aber auch davon abgesehen, gibt es eben kein Prüfungsverfahren, nach dem entschieden wird, ob er eine bestimmte Meinung äußern dürfe oder nicht. Vielmehr wird ihm die gewerbliche Tätigkeit untersagt (warum das zwangsläufig zu einem Ortswechsel führen soll ist mit nicht so ganz begreiflich, Mietvertrag bleibt Mietvertrag).

Es ist aber gerade Merkmal der Zensur, dass sie die Meinungsbekundung nicht einfach so verhindert, sondern aufgrund ihres Inhalte über "Zulässigkeit" oder "Unzulässigkeit" der Meinungsäußerung entscheidet. Bei dem aktuellen Gesetzesentwurf, der im BR ja gerade etwas kritisiert wurde, sind keinerlei Verfahrensanweisungen enthalten. Ich gehe aber mal davon aus, dass das BKA nicht einfach die Seite freischalten wird, wenn derjenige die beanstandeten Bilder/Texte/Videos entfernt hat. Vielmehr wird wohl eine Kontrolle auf andere "böse" Inhalte stattfinden und erst nach deren Abschluss entschieden werden. Das aber ist ein solches Prüfungsverfahren wie es Art. 5 I 3 GG verbietet.

Man kann auch nicht zwischen vorhandener KiPo und nicht vorhandener KiPo unterscheiden, um damit den Zensurbegriff zu definieren. Zensur ist eine Maßnahme, die unabhängig von ihrer Begründung zu definieren ist. Unterscheidet man zwischen KiPo und nicht vorhandener KiPo, so kommt man spätestens bei gemeinschaftlich genutzten Domains in Probleme. Wenn die Nutzer nicht von dem strafbahren Fehlverhalten des einen wußten, aber dennoch gesperrt werden - ist das dann noch immer keine Zensur? Oder vielleicht doch? Es kommt meines Erachtens nach besonders auf die Ausgestaltung des Verfahrens an, ob es sich im Ergebnis um eine Zensur oder eine "bloße" Einschränkung der Meinungsfreiheit handelt (die natürlich immer noch an anderen Schranken-Schranken scheitern kann).

Und dass dann die neue Domain nicht so gut eingeführt/bekannt ist wie die alte, hat er sich selbst zuzuschreiben: Daswürde ich nicht Vorzensur nennen.

Hat er eben nicht zwangsläufig. Wie verhält es sich mit dem Eigner der Domain, der von dem Mißbrauch nichts wußte? Und nichts wissen konnte? Wie mit den sonstigen schuldlos handelnden Tätern? Die mitbetroffenen Mitnutzer der Domain sind sicherlich auch nicht selbst schuld.

Hat jemand tatsächlich Kinderpornographie unter seiner Domain eingestellt oder geduldet, dann ist die Folge, dass seine Domain auch  für neue andere Inhalte nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden kann.

Das "Sperrensystem" stellt aber nicht auf das Begehen der Tat ab, sondern lediglich auf das Vorhandensein der Daten. auch deuten Sie es ja schon an: Hat er es getan [Vergangenheit], so kann er die Domain nicht mehr (voll) nutzen [Gegenwart]. Die Frage ist, ob die Entfernung des Materials unverzüglich zu Freigabe der Domain führt. Als gefahrenabwehrrechtliches Instrument dürfte wohl auch die Prognose über weitere Begehungen genügen, die Sperre aufrecht zu erhalten. Das ist mehr als kritisch zu betrachten und meines Erachtens nach u.U. zensurgleich.

Mit besten Grüßen

Malte S.

Sehr geehrter Herr Malte S.,

ein wesentlicher Kritikpunkt an dem Gesetzentwurf ist, dass weder ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Einstellung auf der Sperrliste gibt (wer genau tut dies anhand genau welcher Kriterien?) noch überhaupt geregelt ist, ob und wann eine domain wieder "entsperrt" wird. Aus den Darlegungen des BKA, die sich an den ausländischen Erfahrungen  orientieren, ergibt sich, dass das BKA an eine "Entsperrung" auch gar nicht gedacht hat. Das BKA soll lt. Gesetzentwurf im Gegenteil nur nachweisen,

"dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllten."

 Deshalb hat das BKA auch auf die Kritik, auf den Sperrlisten seien ganz überwiegend gar keine Kinderpornographie-Links zu finden, reagiert, indem  gesagt wurde, die gesperrten domains hätten aber wohl früher solche links enthalten. Alles was wir über eine evtl. Entsperrung sagen, ist deshalb Spekulation, also auch, wenn Sie sagen, bei der Entsperrung passiere dann doch eine Art "Vorzensur". Das hängt letztlich von der Ausgestaltung ab, die das Gesetz bekommt, sollte es wirklich verabschiedet werden (das sagen Sie ja auch). Art. 5 I 3 GG verbietet kein Prüfverfahren, mit dem schon veröffentlichte Inhalte auf ihre Strafbarkeit geprüft werden. Auch die "Indizierung" jugendgefährdender Schriften ist nicht grundgesetzwidrig.

Was den "Kollateralschaden" (unschuldig Betroffene, deren nicht strafbare Inhalte ebenfalls gesperrt werden) angeht: Auch solche Eingriffe werden bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sein, aber sie lassen nicht für sich schon den Gesetzentwurf zur unbedingt verbotenen Zensur werden. Auf jeder anderen domain können alle die von Ihnen genannten unschuldig Betroffenen ihre Inhalte ungesperrt verbreiten, dies spricht m.E. gegen das Vorzensur-Argument. Selbstverständlich muss dies aber als Meinungsfreiheitsbeschränkung berücksichtigt werden ("im Lichte der Bedeutung des Grundrechts").

So wie der Gesetzentwurf jetzt vorgestellt wurde, leidet er jedenfalls an diversen rechtlichen / rechtsstaatlichen Mängeln, darin sind wir uns wohl einig.

 

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Art. 5 I 3 GG verbietet kein Prüfverfahren, mit dem schon veröffentlichte Inhalte auf ihre Strafbarkeit geprüft werden. Auch die "Indizierung" jugendgefährdender Schriften ist nicht grundgesetzwidrig

Nur geht es hier nicht um eine vorhergehende Prüfung der Strafbarkeit, sondern um eine Prüfung, ob die Meinung überhaupt veröffentlicht werden darf. Bei den FSK-Kontrollen wird nicht die Möglichkeit der Veröffentlichung beschränkt, sondern es werden lediglich Sanktionen bei bestimmten Formen der Veröffentlichung angedroht. Auch ist eine Veröffentlichung ohne Kontrolle ohne weiteres möglich. Im Gegensatz dazu steht die Sperre der Webpage, die nur von der Behörde (die Provider zähle der Einfachheit halber auch hierher) aufgehoben werden kann. Es wird damit nicht nur eine Sanktion für möglicherweise rechtswidriges Verhalten angedroht. Vielmehr wird das Verhalten von Vornherein unterbunden und nur bei "Gefallen" (im besten Fall: nicht strafbewehrtes Verhalten) gestattet.

Der Kollateralschaden ist sicherlich schwer einzustufen, ich bin aber sicher, dass auch hier Zensurkonstellationen zu finden sein werden. Allerdings glaube ich auch, dass eine verfassungskonforme Auslegung möglich wäre und daher das Gesetz selbst nicht aufgrund der Kollateralschäden verfassungswidrig wäre.

Auf jeder anderen domain können alle die von Ihnen genannten unschuldig Betroffenen ihre Inhalte ungesperrt verbreiten, dies spricht m.E. gegen das Vorzensur-Argument.

Zensur wäre demnach nur die Verhinderung, die jede Möglichkeit der Veröffentlichung verhindert? Das ist mir persönlich zu restriktiv. Schon alleine, weil damit die Frage des Eingriffs (Beschränkung der Veröffentlichungsmöglichkeit) und der Schranken-Schranke (Zensurverbot) vermischt werden. Aus meiner Sicht kann jeder Eingriff durch das Zensurverbot erfasst werden, nicht erst der, der die Wahrnehmung des Grundrechts völlig (rechtlich oder tatsächlich) unmöglich macht.

So wie der Gesetzentwurf jetzt vorgestellt wurde, leidet er jedenfalls an diversen rechtlichen / rechtsstaatlichen Mängeln, darin sind wir uns wohl einig.

Auf jeden Fall.

 

Mit besten Grüßen

Malte S.

Hallo, 

hat irgendjemand die Texte von Herrn Sieber und Herrn Bäcker? Die angegebenen Links sind nämlich tod. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Texte an jabbusch @ google mail.com schicken könnten (ohne Leerzeichen!). 

 

DANKE 

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