Staubsaugen bleibt Standard

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 27.04.2010

Nun hat es der Staubsauger bis in die Höhen der amtlichen Leitsätze geschafft!

Bereits durch Urteil vom 26.7.2004 (VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174) hatte der BGH klar gestellt, dass der Mieter von Wohnraum Anspruch auf eine Elektrounterverteilung hat, die die Benutzung üblicher Haushaltsgeräte, die einen hohen Stromverbrauch verursachen, ohne Störfälle ermöglichen. Diese Feststellung beruhte auf der Hernaziehung der Verkehrsanschauung zur Auslegung des vertragsgemäßen Zustandes (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil die Parteien insoweit zur Sollbeschaffenheit keine anderweitige Vereinbarung getroffen hatten.

In einem weiteren Fall verwies der Vermieter nun einen Mieter, der Stromunterbrechungen infolge Netzüberlastung wegen Staubsaugernutzung in der Wohnung rügte, auf seine Formular-Klausel, wonach der Mieter Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen benutzen durfte (BGH v. 10.2.2010 - VIII ZR 343/08, WuM 2010, 235) und verweigerte die Kapazitätserweiterung.

Im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt der BGH Angaben zur tatsächlichen Beschaffenheit der Elektroinstallation der Wohnung. Da die Klausel nur allgemein gehalten war und ohne konkrete Hinweise zur Kapazität die Netzüberlastung in den Risikobereich des Mieters verlagerte, erklärte der BGH sie für unwirksam. Damit schuldete der Vermieter (§§ 306, 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) die Herstellung einer ausreichenden Elektrounterverteilung zur Benutzung eines Staubsaugers.

Ergebnis: hat die Wohnung im Hinblick auf moderne (allgemein übliche) Haushaltsgeräte unzulängliche Elektroinstallationen, muss darauf im Mietvertrag unter Angabe der Kapazitäten konkret hingewiesen werden. 

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1 Kommentar

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Das Urteil dürfte wenig Praxisrelevanz haben, da eine solche Verkabelung in der Regel sowieso keinerlei Normen erfüllt

und auch eine hohe Kurzschlussgefahr besteht (Brandgefahr).

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