Berufungs-/Beschwerdesumme zukünftig bei 1.000 € ?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.06.2010
Rechtsgebiete: FamFGBeschwerdewertFamilienrecht1|3465 Aufrufe

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte der Bundesrat den Vorschlag gemacht, die Berufungssumme des § 511 ZPO und die arbeitsgerichtliche Berufungssumme des § 64 II ArbGG von 600 auf 1.000 € heraufzusetzen. Der Gesetzentwurf fiel dem Grundsatz der Diskontinuität anheim.

Nun hat der Bundesrat den Vorschlag unverändert erneut in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, er liegt unter BT-Drs 17/2149 dem Bundestag zur Beratung vor.

Übersehen hat der Bundesrat anscheinend dabei die Einführung des FamFG zum 01.09.2009.

Dort ist die Beschwerdesumme gesondert geregelt, sie beträgt in vermögenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 61 I FamFG 600 €.

Dazu sagt der Gesetzentwurf nichts.

Ob das so gewollt war, darf ebenso bezweifelt werden, wie das der Entwurf Realität wird.

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1 Kommentar

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Der Grund dürfte wohl im Geldmangel des Staates und den hohen Subventionen der Gerichte durch den Staat liegen.

Die Hürde für eine Berufung, also eine Überprüfung von Urteilen höher zu legen finde ich bedenklich für einen Rechtssystem.

Besser und ehrlicher wäre es denn, einfach die Gebühren höher zu schrauben.

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