Geschäftsgebühr aus dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren auf Beschwerdeverfahrensgebühr anrechenbar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.08.2010

 

Wie weit reicht der Anwendungsbereich der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG, damit hatte sich das Bundespatentgericht im Beschluss vom 15.07.2010 -  5 W (pat) 452/07 - zu befassen. Denn strittig war, ob die im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verdiente Geschäftsgebühr auch nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3510 VV RVG hälftig anzurechnen ist. Das Bundespatentgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Beschwerdeverfahrensgebühr hälftig vorzunehmen ist, stellte aber auch klar, dass aufgrund der Regelung des § 15 a RVG die Anrechnung nur im Innenverhältnis wirkt, überdies handele es sich bei § 15 a RVG um eine Klarstellung des Gesetzgebers, der Senat folge daher nicht der Auffassung des X. Senats des BGH.

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