Immer noch § 15a RVG!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.08.2010

Mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten von § 15a RVG besteht leider immer noch nicht eine klare, überall akzeptierte Handhabung der Anrechnungsfälle. Angeheizt wird die Diskussion wieder durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 30.07.2010, - 2 W 102/09 -, welches sich ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung mehrerer Senate des BGH (und wohl auch der überwiegenden Rechtsprechung) stellt und daran festhält, dass § 15a RVG eine Gesetzesänderung sei und daher nicht auf sog. Altfälle anzuwenden ist. Es bestünden Bedenken, ob der Gesetzgeber überhaupt befugt sei, in die Auslegung von Gesetzen einzugreifen. 

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Das OLG Hamm begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 03.08.2010 in 25 W 113/10, nrwe, wie folgt:

V.

28

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO zu entnehmen.

29

Die Frage der Anwendung des § 15 a RVG auf sogenannte Altfälle ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Musielak/Ball § 543 ZPO Rdnr. 5 a).

30

Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"– ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat – noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt sich diese Frage, weil die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in den sogenannten Altfällen eine immer wieder auftretende Problematik darstellt.

 

 

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