Bestreiten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.10.2010
Rechtsgebiete: elterliche SorgeFamilienrecht7|3736 Aufrufe

Er begehrt die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind und wirft ihr vor, sie sei Alkoholikerin.

Dies bestreitet sie, woraufhin er (durch seinen Anwalt) schreibt:

Hinsichtlich der Alkoholerkrankung wird bestritten, dass die Antragsgegnerin an einer solchen nicht leiden soll.

Nur gut, dass in diesen Verfahren den Amtsermittlungsgrundsatz gilt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

7 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

ist das so ungewöhnlich in Familiensachen, dass Behauptungen bestritten und diese Abstreitung wiederum als unwahr bezeichnet wird, soll es als Hinleitung zu § 26 FamFG dienen oder geht es lediglich um den verschwurbelten Sprachstil?

0

Ich denke, es geht um die doppelte Negation - klingt wirklich nicht mehr so gut, erst recht, da das ein Anwalt geschrieben hat.

0

Nein, darum geht es nicht. Es geht schlicht um die Darlegungs- und Beweislast und die betreffenden Substantiierungspflichten.

Dem kommt der Antragsteller mit so einem Vortrag nicht nach.

Glück hat der Antragsteller aber deshalb, weil in diesem Verfahren von Amts wegen zu ermitteln ist und das Gericht nicht auf den Parteivortrag und entsprechende Beweisangebote beschränkt ist. Naja, falls dem nicht so wäre müsste Herr Burschel hier wohl mit dem § 139 ZPO winken ;-)

 

Zeev

 

0

Naja, selbst wenn der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gelten würde, so gilt doch die für Zivilprozesse allgemein gültige Rosenbergsche Regel nach dem Rechtsgedanken aus § 363 BGB, die besagt, dass jeder das zu beweisen hat, was für ihn günstigt ist ...

0

Eben. Deswegen reicht die Behauptung des Alkosholismus ohne Beweisantritt und das dann folgende eigene Bestreiten auf ein Bestreiten der Antragsgegnerin nicht aus. Zumindest im "normalen" Zivilverfahren, aber das ist ja ein das ganze FamFG Zeug eh nicht ;-).

 

Zeev

0

Alkoholismus ist beim Sorgerecht ein gewichtiges Argument.

Eigentlich sollten die Familienrichter zum Zwecke der sofortigen Überprüfung eines solchen Vorwurfs sich einen kleinen Spirituosenvorrat am Wirkungsort zulegen.

Das könnte sogar von der Steuer absetzbar sein :-)

0

Kommentar hinzufügen