BVerfG: Widerspruchsrecht auch bei Betriebsübergang kraft Gesetzes

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.02.2011

§ 613a Abs. 6 BGB verschafft dem Arbeitnehmer das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen und so bei seinem alten Vertragsarbeitgeber zu verbleiben. Allerdings knüpft die Vorschrift an den Begriff des Betriebsübergangs in Absatz 1 dieser Vorschrift an, der einen Übergang "durch Rechtsgeschäft" voraussetzt. Es entsprach daher bislang nahezu einhelliger Auffassung, dass bei einem gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel - etwa der Übertragung bestimmter staatlicher Aufgaben auf selbständige juristische Personen und damit einhergehend der Zuordnung des Personals zu diesen - ein Widerspruchsrecht nicht bestehe.

BVerfG tritt Privatisierungen entgegen

Dem ist das BVerfG jetzt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG entgegen getreten (Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09):

Das Land Hessen hatte durch Gesetz die beiden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen“ und „Universitätsklinikum Marburg“ zu der neu errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ zusammengefasst. Das Gesetz enthält ferner eine Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Diese Privatisierung wurde Anfang 2006 vollzogen. Die Beschwerdeführerin war seit 1985 als Pflegekraft bzw. Krankenschwester des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beim Land beschäftigt. Sie widersprach dem ihr im Juli 2005 mitgeteilten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts und später auf die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH. Ihre Klage blieb bis zum BAG erfolglos (BAG, Urt. v. 18.12.2008 - 8 AZR 692/07, BeckRS 2009, 67989).

Rechtsprechung des BAG verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg:

Privatisierungsgestaltungen der vorliegenden Art unterliegen einer besonderen verfassungsgerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer bei der Wahl des Arbeitsplatzes gerecht geworden ist. Denn das Land tritt in einem Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als (bisheriger) Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit eröffnet sich das Land rechtliche Möglichkeiten, die sonstigen Arbeitgebern nicht zur Verfügung stehen. Gerade die Rechtsfolge, die allgemein dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber zugemutet wird, nämlich die Erschwerung eines Betriebsübergangs durch eine - gegebenenfalls auch massenhafte - Ausübung des Widerspruchsrechts, soll den staatlichen Arbeitgeber zur Erleichterung des Privatisierungsprozesses legitimieren, sich ohne Einräumung eines § 613a Abs. 6 BGB entsprechenden Widerspruchsrechts von Arbeitsverträgen lösen zu können. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz der Arbeitnehmer soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers damit geringer sein, wenn sie beim Land beschäftigt sind und das Land ihre Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten überleiten will. Für diese Privilegierung des Landes in seiner Doppelrolle als Arbeitgeber und Gesetzgeber reicht das legitime Ziel der Privatisierung nicht aus.

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2 Kommentare

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Ich würde gerne Ihre Expertenansicht hören, Herr Prof. Dr. Rolfs:

Es ist m. E. nicht verwunderlich, dass - worauf Sie mit Recht hinweisen - ein Widerspruchsrecht ohne "Rechtsgeschäft" i. S. d. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB bisher praktisch unbekannt war, denn was macht man, wenn der "Betriebsübergang kraft Gesetzes" vom Gesetzgeber nach öffentlichem Recht - anders als im Fall Gießen/Marburg - so ausgestaltet wird, dass der alte Arbeitgeber gar nicht mehr existiert? Der Erhaltung welchen bisherigen Arbeitsverhältnisses (vor allem: mit wem?) könnte dann ein nach dem BVerfG außerhalb von § 613 a Abs. 6 BGB existierendes verfassungsrechtliches Widerspruchsrecht dienen? Diese Frage stellte sich dem BVerfG nicht, denn unausgesprochen ging es vom Fortbestand des Landes Hessen aus und konnte daher "locker" formulieren: "Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihrer Berufsfreiheit betroffen, dass anstelle des Landes das Universitätsklinikum und später ein privater Arbeitgeber in die Position des Arbeitgebers einrückt, mit dem sie arbeitsvertraglich verbunden sein soll."

 

Sieht man genauer hin, dann stellt sich ein ähnliches Problem bereits jetzt. Denn die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hier fusionierten, waren nicht Arbeitgeber, sondern das Land Hessen selbst. Das Land Hessen selbst blieb aber auch nach der Fusionierung der beiden Kliniken Arbeitgeber. Soll nun das BVerfG-Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang gegen denselben Arbeitgeber ausgeübt werden können? Oder sozusagen "im Voraus", weil ja, wie das BVerfG sagt, "später ein privater Arbeitgeber in die Position des Arbeitgebers einrückt"?

 

RA M. Bender, Fachanw. f. Arbeitsrecht, Karlsruhe

 

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@ Martin Bender:

Man muss wohl genau hinsehen, mit wem das Arbeitsverhältnis bestand. So wird man z.B. bei einer Umwandlung (zB einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine GmbH) kaum verlangen können, dass der Gesetzgeber die Körperschaft "am Leben erhält", nur damit ein Widerspruchsrecht ausgeübt werden kann. Dasselbe gilt für den Zusammenschluss von Körperschaften, zB der Fusionierung von Gemeinden oder Landkreisen (haben wir ja v.a. in den neuen Bundesländern zuletzt häufiger erlebt). Die Entscheidung des BVerfG ist in der Tat nicht unproblematisch, weil sie nicht genau genug darauf abstellt, wann tatsächlich ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.

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