Vaterschaftanfechtung durch Behörde verfassungswidrig?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.04.2011

 

Normalerweise gilt der Grundsatz, dass sich der Staat aus Abstammungsangelegenheiten heraushält.

Wird ein Kind während des Bestehens einer Ehe geboren, so gilt der Ehemann für und gegen jedermann als der Vater des Kindes.

Gleiches gilt wenn ein Mann (mit Zustimmung der Mutter) die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkennt.

 

Eine Ausnahme (aber nur für nichteheliche Kinder) enthält § 1600 I Nr. 5, III BGB:

 

Besteht zwischen Vater und Kind keine sozial familiäre Beziehung und sollen/sind durch die Anerkennung die rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden, so kann die zuständige Behörde (§1600 VI BGB) die Vaterschaft anfechten.

 

In Bremen hatte ein Deutscher die Vaterschaft für ein Kind einer serbisch-montegrinischen Mutter anerkannt. Damit erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 I Nr. 23 AufenthG).

 

Die Behörde betrieb die Vaterschaftsanfechtung (eine soz.-fam. Bez. zwischen Vater und Kind bestand nie, der Sachverständige hatte den Mann als Vater ausgeschlossen).

 

Das OLG hat die Sache gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorgelegt.

 

§1600 I Nr. 5 BGB stehe nicht in Einklang mit Art. 6 V GG (i. V. mit Art. 3 I GG),da er eine Ungleichbehandlung scheinehelich und nichtehelich geborener Kinder zur Folge habe.

Während §1600 I Nr. 5 BGB bei ehelich geborenen Kindern keine Anwendung finde, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelt, gelangt das behördliche Anfechtungsrecht bei nichtehelich geborenen Kindern zur Anwendung. Die Art. 6 V, 3 I GG zuwiderlaufende Privilegierung scheinehelich geborener Kinder sei darin zu sehen, dass eine von der zuständigen Behörde betriebene Auflösung der Ehe keinen Einfluss auf den Status als eheliches Kind und die damit verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile habe, weil die Auflösung einer Scheinehe im Unterschied zu der behördlichen Anfechtung nur ex nunc wirke.

Die unterschiedlichen Auswirkungen einer Scheinehe und einer „Scheinanerkennung“ zur Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile stellten eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, weil beide Fallgestaltungen ihre Grundlage in einer Personenstandsmanipulation finden.

 

Man darf gespannt sein.

 

OLG Bremen v. 07.03.2011 - 4 UF 76/10 = FamFR 2011, 316898

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3 Kommentare

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Ja, Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen....... Ich habe inzwischen aufgrund von Vaterschaftsanerkennungen nach Par. 1592 Nr. 2 BGB sowie aufgrund von Samenspenden und Adoptionen weltweit ueber 2.000 Kinder........ Der Senat der Stadt Berlin fechtet meine Vaterschaftsanerkennungen nicht an, weil ich mit einer Klage vor dem Europaeischen Gerichtshof und dem UNO-Menschenrechtsausschuss in Genf wegen Verletzung des Grundgesetzes drohte.

 

Die Anfechtungsregelung im BGB ist eine Wiedereinfuehrung der Nuernberger Rassegesetze, denn eine Anfechtung erfolgt nur bei Auslaendern und nicht bei einer deutschen Mutter. Dieses ist eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin - 34. Senat - teilt daher meine Rechtsauffassung........ Mit dem Anfechtungsrecht im BGB will man nur DUMME und RECHTSUNKUNDIGE beluegen, verarschen und veraengstigen..... Inzwischen gibt es auch Kindergeld fuer meine Kinder....... Der Rentenversicherungstraeger prueft zur Zeit die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Dann kriege

ich eine Rente, als ob ich 6.000 Jahre in Deutschland gearbeitet haette..... Die Rente bei einer Erwerbstaetigkeit von 6.000 Jahren soll sehr hoch sein. Deutschland darf sich nach meinem Ableben schon auf die Zahlung von Waisen- und Erziehungsrenten einstellen.

 

Liebe Gruesse aus dem sonnigen Franzoesisch-Guayana in Suedamerika 

(gehoert zu Frankreich und somit zur EU)

Juergen Hass

 

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