Eine sehr spezielle Auskunft der Telekom

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.05.2011

 

Es war ein One-Night-Stand, der nicht ohne Folgen blieb.

Sie kannte nur seinen Vornamen und seine Handynummer. Diese rief sie an und berichtete von ihre Schwangerschaft. Er war nicht erfreut und meldete die Nummer bei der Telekom ab.

 

Einen ersten Prozess, in dem sie persönlich die Telekom auf Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des nicht so stolzen Vaters verklagte, ging vor dem Landgericht Bonn verloren.

 

Dann klagte das mittlerweile 5-jährige Kind (vertreten durch die Mutter) und bekam vor dem AG Bonn Recht. Laut Urteil würden bei „der Abwägung der Persönlichkeits-Interessen von Vater und Kind die Interessen des Kindes überwiegen, das seine Herkunft ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchsetzen wolle". Mit anderen Worten: Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist wichtiger als das Recht des Vaters auf Schutz seiner Daten.

 

AG Bonn - 104 C 593 / 10 zitiert nach Kölnischer Rundschau

Zu der Pflicht der Mutter im Rahmen des UVG den Vater zu suchen, siehe hier

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6 Kommentare

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Hallo,

 

aus welcher Norm hätte sich denn rein theoretisch der Auskunftsanspruch der Mutter gegenüber der Telekom ergeben?

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Peterchen schrieb:

Hallo,

aus welcher Norm hätte sich denn rein theoretisch der Auskunftsanspruch der Mutter gegenüber der Telekom ergeben?

Anschlussfrage: Aus welcher Norm ergibt sich denn rein theoretisch der Anspruch des Kindes??

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Sehr geehrter Herr RA Dosch,

vielen Dank für Ihren sehr aufschlussreichen Blogeintrag und die damit verbundenen Mühen.

 

Beste Grüße,

 

"Peterchen" :-)

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Ich wundere mich, dass die Telekom die Daten noch mehr als 5 Jahre nach der Nummer nach gespeichert hat. Ok, Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, aber eine Rückverfolgbarkeit Nummer-Inhaber doch nicht unweigerlich auch!?

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Karlo schrieb:
Ich wundere mich, dass die Telekom die Daten noch mehr als 5 Jahre nach der Nummer nach gespeichert hat.
Sonstige Unterlagen: 6 Jahre - reicht in diesem Fall auch schon.
Karlo schrieb:
Ok, Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, aber eine Rückverfolgbarkeit Nummer-Inhaber doch nicht unweigerlich auch!?

Ich habe noch nie eine Handy-Rechnung ohne MSISDN oder zugeordneter Rufnummer und ohne Kundennummer gesehen. Und eine Liste der angelegten Verträge dürfte analog zum Inventar ebenfalls 10 Jahre, mindestens aber 6 Jahre aufbewahrt werden.

Frage: angenommen, die Folge eines ONS wäre nicht Nachwuchs, sondern eine langwierig und teuer zu behandelnde (womöglich noch unheilbare) Krankheit gewesen - wie sieht es dann mit dem Auskunftsanspruch aus?

a) der Erkrankten wegen Schmerzensgeld und/oder Verdienstausfall

b) der Krankenversicherung wegen Erstattung der Behandlungskosten (im Sonderfall, dass nicht "zwei dazu gehören", sondern auf Nachfrage vom Ansteckenden behauptet worden ist, er/sie sei gesund und der/die andere müsse sich nicht schützen)?

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die o.g. Fälle? Oder muss der Schädiger wegen Körperverletzung angezeigt werden, um die Daten ermitteln zu lassen? Und hätte man dann einen Auskunftsanspruch gegenüber der ermittelnden Behörde?

Der Wortlaut des Bonner Urteils liegt mir (noch) nicht vor, so dass ich auch nicht sagen kann, welche Anpruchsgrundlage der Kollege herangezogen hat.

 

Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das BGB nicht. § 260 regelt nur das Wie, nicht das Ob der Auskunft.

Zumeist (ich vermute auch in dem Bonner Fall) wird eine Hilfskonstruktion über § 242 und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gebastelt. Schon etwas erstaunlich, da zwischen Kind und Telekom kein verrtragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis besteht.

Siehe auch

LG Stuttgart FamRZ 2008, 1648:

Können über ein Internetportal ähnlich wie bei einem Internetauktionshaus sexuelle Dienstleistungen ersteigert werden und wird eine mehrfach "versteigerte" Frau nach entsprechenden sexuellen Kontakten schwanger, steht ihr gegen den Plattformbetreiber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der für die Vaterschaft in Betracht kommenden Männer jedenfalls dann zu, wenn die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers bestimmen, dass er bei Nachweis eines berechtigten Interesses berechtigt ist, (auch) Dritten Auszüge aus dem Nutzerdatensatz zu übermitteln, wobei ein berechtigtes Interesse u.a. dann vorliegen soll, wenn die Einleitung zivilrechtlicher Schritte geboten ist

AG Düsseldorf NJW-RR 2005, 554:

Begehrt ein nichteheliches Kind von einem Mobilfunkunternehmen Auskunft über Namen und Anschrift eines Mobilfunkanschlussinhabers, bei dem es sich um seinen biologischen Vater handeln soll, von dem die Kindesmutter aber nur die Mobilfunknummer kennt, steht dem Kind die begehrte Auskunft aus dem Gesichtspunkt der Wahrung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst (Anschluss BVerfG, 31. Januar 1989, 1 BvL 17/87, NJW 1989, 891), erlaubt eine Güterabwägung zugunsten des Kindes. Die Güterabwägung zwischen dem Kind, das seine Herkunft ermitteln will, und dem Erzeuger, welcher sich seiner Verantwortung entziehen will, rechtfertigt die Preisgabe der (durch § 105 TKG) geschützten Angaben.

 

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