Kammergericht rügt Vollzug: "Kampfansage" der JVA

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.12.2011
Rechtsgebiete: KGoffener VollzugErmessenStrafrecht1|4576 Aufrufe

Nur selten liest man in Vollzugssachen derart deutliche Worte, wie in KG, Beschl. v. 22.8.2011 -  2 Ws 258/11 Vollz und 2 Ws 260/11 Vollz. Die Entscheidung findet sich hier und eine Anmerkung hier. Es geht um die Frage, wie die JVAen gerichtliche Entscheidungen umsetzen, hier die Entscheidung der StVK über die Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug. Hierzu das KG abschließend:

a) Hinsichtlich der Verlegung in den offenen Vollzug ist nur noch eine einzige Entscheidung rechtlich vertretbar. Denn das Ermessen der Vollzugsbehörde ist wegen der von ihr an den Tag gelegten Mißachtung der Entscheidung des Landgerichts vom 5. November 2010 auf Null geschrumpft. Da die gerichtlichen Entscheidungen nicht vollstreckbar sind (siehe oben II. 2. c), müssen die Gerichte für ihre Durchsetzung anderweitig sorgen, um in dem Entscheidungsgefüge zwischen ihnen und der Behörde ihrer verfassungsgemäßen Stellung gerecht zu werden und die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes effektiv zu garantieren. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - (wenn auch in anderem tatsächlichem Zusammenhang) für die gerichtlichen Überprüfungen der Verwaltungsentscheidungen eine hohe Kontrolldichte angemahnt, um dieser Garantie gerecht zu werden.

Der Senat greift diesen Gedanken auf und führt ihn weiter: Hat die Behörde eine gerichtliche Entscheidung, in der sie zur Neubescheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Gerichts verurteilt wurde, nicht oder unter willkürlicher Mißachtung der Bindungswirkung umgesetzt, so darf das Gericht statt ihrer entscheiden (vgl. ähnlich: HansOLG Hamburg StV 2005, 308). Gäbe der Senat ihr nämlich noch einmal die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, liefe der Rechtsschutz des Gefangenen schon wegen des damit zwangsläufig einhergehenden Zeitablaufs fast leer. Zusätzlich bestünde die Gefahr, daß sich der Prozeß der Entscheidungsfindung erneut darauf verengte, eine Begründung dafür zu suchen, die ursprüngliche gerichtliche Entscheidung vom 5. November 2010 zu konterkarieren.

So liegt es hier. Der neue Verlegungsbescheid der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges war inhaltlich eine Kampfansage an das Landgericht. Sein Aufstellungsdatum (19. November 2010) ließ erkennen, daß in den wenigen bis dahin vergangenen Tagen keine ergänzenden Erkenntnisse gewonnen worden sein konnten, sondern daß es ausschließlich der bereits am 12. November 2010 geäußerten Ablehnung geschuldet war, den Gefangenen "abzunehmen". Daß der Bescheid dann erst etwa zweieinhalb Monate später bekanntgemacht wurde, ist vollends unverständlich - mit der prozessual fatalen und den Rechtsschutz des Gefangenen verkürzenden Folge, daß der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch erst von diesem Zeitpunkt an sinnvoll bearbeitet werden konnte.

b) Hinsichtlich der Lockerungsentscheidung liegt eine Ermessensreduzierung auf Null noch nicht vor. Lockerungen führen, zeitlich begrenzt, in die Freiheit. Dies war der Ort, an dem der Beschwerdeführer mehrfach versagt hat. Die Vollzugsbehörde wird etwaige Mißbrauchsbefürchtungen konkret zu benennen und zu erwägen haben, ob ihnen durch gestufte Lockerungsgewährung wirksam begegnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2004, 108; StV 2002, 34).

 

 

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1 Kommentar

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Ungewöhnlich harte Wortwahl; und auch in der Sache eine Seltenheit. Ich habe noch nie erlebt, daß "mein" OLG, das OLG Frankfurt, es beanstandet hat, wenn die Vollzugsanstalt einen Beschluß der StVK mißachtet. Das stört nicht einmal die StVK selbst. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde zumeist, weil solche Petitessen weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Entscheidung durch das OLG bedürften.

 

Um den Rechtsschutz von Strafgefangenen ist es denkbar schlecht bestellt. Die Verfahren vor den StVKs dauern allein schon so lange, daß mancher Gefangene schon längst wieder entlassen ist, bevor sein Antrag abschließend bearbeitet wurde. Und im Ergebnis kommt bestenfalls eine Zurückverweisung an die JVA heraus, die die aufgehobene Entscheidung noch einmal wiederholt, usw.

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