Wenn das Urteil eigentlich falsch ist, aber das Ergebnis "schon passt"...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.03.2012
Rechtsgebiete: BGHStrafrechtVerkehrsrecht|2999 Aufrufe

... dann kann es so aussehen, wie in dieser Entscheidung des BGH, in der "passend gemacht wurde was nicht wirklich passte":

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 20 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des § 46a StGB hin.

BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - 5 StR 450/11 

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