4-Augen-Prinzip? Nö!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.09.2012
Rechtsgebiete: OLG HammStrafrechtVerkehrsrecht|3341 Aufrufe

Lasermessungen sind immer für Streit gut. Das OLG Hamm hat hierzu jetzt nochmals festgestellt, dass es keines "Vier-Augen-Prinzips" bedürfe:

 

Soweit der Betroffene geltend macht, die Verwertbarkeit einer Lasermessung verlange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ ist diese Frage obergerichtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleichgelagerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: III-3 RBs 35/12.

Soweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes ausgeführt:

„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert – wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät – RieglFG 21-P keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugen­aussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 – Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).

a)

Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten – ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten – vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2009 [MBl. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält.

b)

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Mess-gerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“

 

Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 21.06.2012 - III-3 RBs 35/12

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