Armer Täter? Wenn der Erfolg der eigenen Tat schockiert...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.10.2013
Rechtsgebiete: BGHStrafrechtVerkehrsrecht|3634 Aufrufe

Manchmal ist es schade, dass man nicht alle Hintergründe einer Entscheidung kennt, die es zum BGH geschafft hat. Hier ging es um eine fahrlässige Tötung und andere Verkehrsdelikte. Offenbar hatte sich der Angeklagte durch seine Reaktion gegenüber der Polizei auf deren ersten Ansprache verraten:

Zu der Verfahrensrüge, die Angaben des Polizeibeamten S. über die körperliche Reaktion des Angeklagten nach Konfrontation mit dem Tod des Unfallopfers seien unter Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO verwertet worden, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt der Angeklagte einen „Zusammenbruch“, als der ermittelnde Polizeibeamte ihn an seinem Arbeitsplatz „mit dem Tod C. s konfrontierte“ (UA S. 19). Die körperliche Reaktion des Angeklagten, der die Strafkammer indizielle Bedeutung beige-messen hat, erfolgte somit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eröffnung des Tatvorwurfs nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO und vor der Einlassung des Angeklagten zur Sache. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Belehrungs-pflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO (vgl. HK-StPO-Ahlbrecht, 5. Aufl., § 136 Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 136 Rn. 6).

BGH, Beschluss vom 22.5.2013 - 4 StR 121/13 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen