Verhandlungsfähigkeit

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.10.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4289 Aufrufe

Der Angeklagte macht in der Revision zum BGH geltend, er sei während des Verfahrens an dessen ende er verurteilt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen. Der BGH hat das aber schön schnell abgebügelt:

Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei dauerhaft
nicht verhandlungsfähig gewesen, greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter
ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit
seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der
Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Freibeweisverfahren
zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 2 StR
164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom
22. Oktober 1992 – 1 StR 575/92). Die Prüfung ergibt, dass der Sachverständige
Prof. Dr. med. F. in einem umfassenden schriftlichen Gutachten vom
24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der
Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigerufenen
Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klinischen
Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufene
Sachverständige Prof. Dr. med. F. haben eine Verhandlungsunfähigkeit
bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.

BGH, Beschluss vom 13.9.2016 - 4 StR 251/16

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