Bernd Rüthers „Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat“

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 19.11.2016
Rechtsgebiete: StaatsrechtStrafrecht41|11953 Aufrufe

Meinen Blogbeitrag zur „Akte Rosenburg“ habe ich mit dem Hinweis auf Bernd Rüthers „Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat“ beendet. Warum? Weil Rüthers in seiner Publikation stringent darlegt, dass bei der Perversion der Rechtsordnung im Nationalsozialismus es sich auch methodisch nicht um einen einmaligen Vorgang handelte. Diese „heimliche“ sich stets wiederholende Revolution sollte deshalb ein Thema sein, das jeden Juristen interessiert.

Jede neue Verfassungsepoche in den vergangenen 100 Jahren brachte in Deutschland eine je eigene auf ihre Grundwerte und Ziele ausgerichtete Rechtsordnung hervor. Zwischen 1919 und 1989 durchlebte Deutschland sechs total verschiedene politische Systeme und Verfassungen (Kaiserreich, Weimarer Republik, NS-Staat, Besatzungsregime, Bundesrepublik alt, DDR, Bundesrepublik neu mit Beitritt der DDR und Anpassung an die supranationale Rechtsordnung der EU). Trotz dieser sehr unterschiedlichen Systeme und Verfassungsbrüche blieben jeweils große Teile der überkommenen Gesetze bestehen. Die veränderten Vorstellungen erforderten Umstellungen. Justiz und Rechtswissenschaft entwickelten dabei spezifische Kooperationstechniken, um jeweils eine neue Rechtsidee, neue Begriffslehren und neue dogmatische Systeme zu konstruieren. Der jeweilige Verfassungswandel verursachte stets auch einen Methodenwechsel – und damit haben Justiz und Rechtswissenschaft deshalb reiche Erfahrungen.

Nach dem jeweiligen Zusammenbruch eines Systems versuchten die Funktionseliten mehrheitlich, ihre Rolle darin zu verschweigen und zu verdrängen. Dadurch wird die historische Aufarbeitung totalitärer Systeme unter Umständen über Jahrzehnte gebremst. Und damit wären wir wieder bei der Akte Rosenburg, wo für die Zeit des NS-Staats detailliert nachgelesen werden kann, was Rüthers in größeren Zusammenhang analysiert und dabei in größerem Zusammenhang eindrucksvoll herausarbeitet, dass es um die Machtverteilung zwischen Gesetzgebung und Justiz geht. Es geht gerade auch aktuell darum, ob und wieweit die Justiz als „dritte Gewalt“ zur ersten Gewalt wird und werden darf. Sehr deutlich wird: Methodenfragen sind Verfassungsfragen und wir stehen vor der Frage, ob es ratsam oder vielleicht sogar geboten erscheint, die „Demokratisierung der Methodenlehre durch Methodengesetzgebung“ zu fördern (S. 196).

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41 Kommentare

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Grüß Gott Herr Kollege,

zunächst vielen Dank für das anregende neue Thema und für die lesenswerte Einführung. Es geht also u.a. um die "Machtverteilung zwischen Gesetzgebung und Justiz". Hierzu zwei Unterthemen:

Ich bin ja kein Arbeitsrechtler, aber ich fand es z.B. schon immer verfassungsrechtlich bedenklich, dass der Gesetzgeber das gesamte Arbeitskampfrecht der Gestaltung durch die Justiz überlässt. Ich denke, dass grundsätzliche Fragestellungen der Gesetzgeber - in welcher politischen Richtung auch immmer - entscheiden sollte und die Entscheidung nicht an die Gestaltung durch die Justiz abwälzen sollte. Das verstößt nach meinem Geschmack vor allem ganz grundlegend gegen das Demokratieprinzip: Wir alle haben die Angeordneten des Bundestags gewählt, damit die Abgeordneten des Bundestags politische Entscheidungen treffen. Wir haben nicht gewählt, damit sich die Abgeordneten des Bundestags aus der politischen Verantwortung stehlen.  

Zudem denke ich, dass die Justiz im Verhältnis zum Gesetzgeber in der Bevölkerung einen Vertrauensvorschuss genießt, den die Justiz nicht verdient. Nehmen Sie meinen Fall, den ich z.B. auch in meinem Profil abgehandelt habe: Ein Richter hatte die Akten nicht gelesen. Der Richter hatte nachweislich aus dem dicken Aktenberg nur eine genau elf Seiten lange Stichprobe gezogen. Vor allem aber hatte der Richter die in dem Rechtsfall hauptsächlich handelnde Beteiligte schlicht übersehen.  

Die Justiz urteilte sodann in den folgenden Jahren über ihr eigenes Fehlverhalten: Ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung wurde nie eröffnet, die strafrechtlichen Vorwürfe sind infolge dessen längst verjährt. Den Amtshaftungsprozess gegen den Freistaat Bayern habe ich durch alle Instanzen verloren, obwohl der Nachweis der Nichtlektüre der Gerichtsakten in der Sache durch alle Instanzen unstrittig geblieben war: Der Freistaat Bayern hatte als Beklagter durch alle Instanzen "argumentativ" immer nur ein pauschales "das war nicht so" zu bieten.     

Aber zurück zum Verhältnis zwischen Justiz und Gesetzgeber: Während ich fast schon den Eindruck gewinne, dass die Legitimität politischer Entscheidungen des Gesetzgebers gerne mal in Zweifel gezogen wird ("politische Entscheidung halt, hätte man genauso gut auch anders herum regeln können"), bekomme ich in privaten Unterhaltungen als Reaktion auf die Schilderung meines Rechtsfalls vor allem  - sinngemäß -  die Antwort zu hören: "Wenn die Justiz das so entschieden hat, dann wird das im wesentlichen schon so sein. Zumindest wird die richterliche Entscheidung im Ergebnis vertretbar gewesen sein."  Es folgt für gewöhnlich der Hinweis meines Gesprächspartners  auf die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und, durch die Blume, der Hinweis, ich sei eben nur ein schlechter Verlierer.

Zahlreiche private Unterhaltungen über meinen Rechtsfall lehren mich also u.a. folgendes: Die Bevölkerung scheint also ganz generell ein sehr grundsätzliches Vertrauen in die Richtigkeit und Legitimität richterlicher Entscheidungen zu haben, während politische Entscheidungen des Gesetzgebers - egal welcher Couleur - von der Bevölkerung offenbar eher mit Skepsis betrachtet werden. Dieser Aspekt scheint mir für das Machtverhältnis zwischen Justiz und Gesetzgeber nicht ganz unerheblich zu sein.       

Viele kollegiale Grüße aus München

In Deutschland sind die Richter sehr eingeengt. Extrem ausgedehnte Rechtsmittel, Verfahrensordnungen, die eine Entscheidung in angemessener Zeit behindern, wenn nicht unmöglich machen (siehe Fall Tschäpe), ausgedehnte Begründungszwänge. Andere Länder machen das anders und brauchen weit weniger Richter. Statt Richter noch mehr einzuschränken, wäre auf diesem Feld mal Deregulierung angesagt.

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Soso, "eingeschränkte, eingeengte" Richter. Zum einen frage ich mich, was das mit dem Thema zu tun hat. Zum anderen frage ich mich, worauf Ihre Wahrnehmungen beruhen mögen.  

Ich komme gerade aus einer Sitzung in der ein Schöffe meinte bei der Gesamtstrafenfähigkeit mehrerer Vorverurteilungen und einer möglicherweise in Betracht kommenden Zäsurwirkung eines Strafbefehls eine qualifizierte Meinung zu haben. Wenn man sich dann an seinen Rechner setzt und sowas liest: "vielleicht sogar geboten erscheint, die „Demokratisierung der Methodenlehre durch Methodengesetzgebung“ zu fördern", fragt man sich, ob man zur Demokratisierung der Wissenschaft nicht auch den Professoren Laiengutachter an die Seite stellen sollte, die gleichberechtigt mit Ihnen über den Wert von Promotion und Habilitation abstimmen.

Die Demokratisierung von Methodenlehre und Dogmatik stelle ich mir ähm, interessant vor.

Zurück zum Thema: Ich stelle es mir relativ schwer vor, mir eine konkrete Methodengesetzgebung vorzustellen. Im Ergebnis dürfte das darauf hinauslaufen, dass die bekannten Auslegungsmethoden einfach in Gesetzesform gegossen werden. Damit hat man aber nichts gewonnen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, Richterrechtsunrecht zu verhindern. Die Richterschaft wird weiterarbeiten wie bisher und durch Methodengesetzgebung lediglich Munition für die Begründung erhalten.

 

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Sie schreiben: "Damit hat man aber nichts gewonnen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, Richterrechtsunrecht zu verhindern. Die Richterschaft wird weiterarbeiten wie bisher und durch Methodengesetzgebung lediglich Munition für die Begründung erhalten."

Damit bestätigen Sie ungewollt genau das, was ich der Justiz schon immer vorgeworfen habe: Richter tendieren für gewöhnlich dazu, sich zuerst ihr politisch gewünschtes Ergebnis zurechtzulegen und sich erst anschließend eine passende "Begründung" dafür auszudenken.

Und im weiteren bestätigen Sie ungewollt die beiden zentralen Vorwürfe aus dem Buch von Bernd Rüthers: Zum einen den Vorwurf, die Justiz habe sich im Verhältnis zum Gesetzgeber schon viel zu viel Macht angemaßt. Und zum anderen den Vorwurf, die Justiz tendiere noch nach jedem politischen Systemwechsel dazu, sich ihr Bild in der Geschichte qua corriger la fortune zurechtzubasteln.

Es gibt unter Richtern wie in jedem anderen Berufszweig auch einige, die ihr Metier nicht beherrschen oder schlicht keine Lust haben zu arbeiten. Ob der Fall von Herrn Würdinger von solchen Richtern entschieden wurde, weiß ich nicht; offen gesagt, interesssiert mich den Fall von Herrn Würdinger, den er ständig meint präsentieren zu müssen, nicht die Bohne.

Richtig ist, dass die Rechtsprechung so wie die Gesetzgebung in die jeweilige Zeit gehört und Vergangenes daher NICHT nach dem gerade aktuellen Maßstab gemessen werden darf, sondern vor dem Hintergrund der jeweiligen Zeit gesehen werden muss. Das führt nicht unbedingt dazu, dass man die Dinge unkritisch sehen muss. Dass jemand wie Herr Filbinger in die Nachkriegspolitik eingestiegen ist, halte ich nach wie vor für ein Unding.

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Sie Schreiben: "Richtig ist, dass die Rechtsprechung so wie die Gesetzgebung in die jeweilige Zeit gehört und Vergangenes daher NICHT nach dem gerade aktuellen Maßstab gemessen werden darf, sondern vor dem Hintergrund der jeweiligen Zeit gesehen werden muss."

Einspruch, Euer Ehren! Damit relativieren und bagatellisieren Sie das NS-Unrecht. Mit Ihrem nachfolgenden Lippenbekenntnis machen Sie nichts besser.  

RA Würdinger schrieb:

Sie Schreiben: "Richtig ist, dass die Rechtsprechung so wie die Gesetzgebung in die jeweilige Zeit gehört und Vergangenes daher NICHT nach dem gerade aktuellen Maßstab gemessen werden darf, sondern vor dem Hintergrund der jeweiligen Zeit gesehen werden muss."

Einspruch, Euer Ehren! Damit relativieren und bagatellisieren Sie das NS-Unrecht. Mit Ihrem nachfolgenden Lippenbekenntnis machen Sie nichts besser.  

Sehe ich genau so.

Man kann auch mit unbequemen Juristen noch so umgehen, Herr Würdinger:

Psychiatrisierung durch Zweifeln an der Prozeßfähigkeit

Fallbeispiele

Wo eine Wille ist, war auch schon immer ein Weg.

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Ehrlich, ich bin ziemlich entsetzt über diese unhistorische Betrachtungsweise.

Man kann sich doch nicht ernsthaft darüber hinwegsetzen, welche realen Handlunghsoptionen Menschen in ihrer Zeit hatten. Vergleichbare Fragen haben sich ja nach dem Ende der DDR gestellt. Die (sehr maßvollen) Verurteilungen von Mauerschützen halte ich für deshalb richtig, weil diese a) meistens bereits dem Dienst an der Grenze hätten entgehen können, vor allem aber b) in der konkreten Situation "ganz versehentlich" hätten  danebenschießen können. Ob die Verurteilungen einiger Spitzenfunktionäre so ganz auf einer richtigen Beurteilung der Historie beruhte, scheint mir dagegen eher zweifelhaft.

Und bei der Strafverfolgung nach einem Systemwechsel muss man sich auch darüber im Klaren sein, dass man, wenn man mit dem Strafen zu sehr in die Breite geht, einen Bürgerkrieg bekommt.

Ich bin der Auffassung, dass die  strafrechtliche Aufarbeitung der Systeme in Deutschland sicherlich ihre Mängel hätte, insgesamt so falsch aber nicht war. Was wirklich mißlich war, war der Umstand, dass Leute wie Filbinger sogar in hohe öffentliche Ämter kamen.

 

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Sie schreiben: "Und bei der Strafverfolgung nach einem Systemwechsel muss man sich auch darüber im Klaren sein, dass man, wenn man mit dem Strafen zu sehr in die Breite geht, einen Bürgerkrieg bekommt." Damit haben Sie es glücklich in den Realsatire-Bereich geschafft, Glückwunsch.

Interessant auch diese Fälle nach diesem Text: "Daß insbesondere rechtskundige Persönlichkeiten, hier insbesondere Rechtsanwälte und Notare0, mittels psychiatrischer Gutachten aus dem Verkehr gezogen werden, zeigen mehrere Fälle:"   (Wo ein Wille ist ......) natürlich.
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Diese „heimliche“ sich stets wiederholende Revolution sollte deshalb ein Thema sein, das jeden Juristen interessiert.

"Heimliche Revolution" gegen überkommene Gesetze? In einem totalitären System als Richter zu arbeiten, ist Mangel an Ethik. Überkommene Gesetze in einer freiheitlichen Grundordnung mit Gewaltenteilung nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen, sondern nach eigener Interessenlage oder affektiv durch eigene Regeln zu ersetzen, ist ebenso Mangel an Ethik. Mit Revolution hat das wohl gar nichts zu tun. Heimlich ist es auch nicht, nur weil das deutlich Erkennbare noch verleugnet und schöngeredet wird. Es stellt eher ein massives gesellschaftliches Problem dar, das irgendwann hässlich aufplatzen wird. Dafür gibt es zwei mögliche Wege: Entweder durch schmerzliche Offenbarung innerhalb der noch freiheitlichen Grundordnung oder durch nachträgliche Legalisierung in einem werdenden totalitären Gesellschaftssystem.    

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Sehr geehrter Herr Lippke,

erfahrungsgemäß hör(t)e ich da folgende Begründung auf alle Einwendungen:

"Die Unabhängigkeit der Richter ist grundgesetzlich garantiert im Art. 97 (1) GG."

Dabei hat der Satz im Art. 97 (1) GG ja zwei Inhalte, einen vor, einen nach dem "und".

Außerdem gilt auch noch der § 38 DRiG – Richtereid

Freundliche Grüße

GR

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Wenn man sich den Beitrag und die Diskussion einsieht, fällt mir noch ein weiterer Aspekt auf. Man meint, durch Gesetze zur Methodenlehre den politischen Missbrauch des Rechtes durch die Richter verhindern oder zumindest eindämmen zu können. Dagegen spricht aber, dass Gesetze von Politikern gemacht werden, die - anders als Richter - ausschließlich politisch motiviert sind.

Wer die politischen Mehrheitsverhältnisse hat, den Zeitgeist der Art zu bestimmen, dass er in die einfache Rechtsanwendung durchschlägt, hat natürlich auch die Macht, verbindliche Methoden vorzuschreiben. Dieser fiktive jemand wird natürlich eine gesetzliche Methodenlehre so gestalten, dass ihm unangenehme Ergebnisse erschwert, wenn nicht gar verhindert werden.

 

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Interessantes Thema, das Sie da anschneiden, es lautet "Methodenlehre und politischer Missbrauch des Rechts".

Da will ich Ihnen mal eine kleine Geschichte erzählen:  1935 wurde das Analogieverbot aufgehoben. Zudem ermöglichte das NS-Tätertypensystem der Justiz die reine Willkür. Es gab die Tätertypen des "Volksschädlings",  des "gefährlichen Gewohnheitsverbrechers", auch einen Tätertyp des "Polen" und viele andere mehr. Die Justiz hatte also völlig freie Hand. Und machte willfährig bis begeistert mit. Dieselbe Justiz stellte sich dann nach 1945 hin und sagte: "Wir waren alle im Sinne des Positivismus erzogen worden. Der Positivismus war für uns die einzig selig machende Rechtsphilosophie. Uns blieb also gar nichts anderes übrig, als den Positivismus zu exekutieren, ob wir wollten oder nicht."    

Und da erzählen Sie allen Ernstes Geschichten über "politisch nicht motivierte Richter"?

Nicht zu vergessen auch die Personalpolitik bei der Besetzung der Richterstellen im BVerfG gemäß dem Art. 94 GG mit den Absätzen (1) und (2).

Der Einfluß oder Primat der Politik kommt da m.E. auch noch etwas zum Ausdruck.

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Ich glaube nicht, dass man irgendwas relativiert, wenn man feststellt, dass jeder historische Sachverhalt vor dem jeweiligen Hintergrund gesehen werden muss... Und natürlich treffen wir unsere heutigen Bewertungen genauso in einer historischen Situation...

Im Übrigen:

Ich meine, dass die vom Gericht anzuwendenden juristischen Methoden nicht per Gesetz festgeschrieben werden sollte oder auch nur könnte. Hier handelt es sich um einen genuin der Rechtswissenschaft zugewiesenen Bereich, der nur mit wissenschaftlichen Methoden sinnvoll weiterentwickelt und immer wieder in Frage gestellt werden kann. Jede gesetzgeberische Entscheidung wäre selbst wieder der fortlaufenden wissenschaftlichen Bewertung und Analyse unterworfen...

Aus meiner Sicht sind Richter selbstverständlich verpflichtet, ihr Vorgehen am aktuellen Stand der Wissenschaft auszurichten. Andererseits beeinflussen sie ihn durch ihre Entscheidungen auch. Nur dadurch kann der Eindruck willkürlicher Entscheidungen, der hier ja immer wieder Thema ist, nach Möglichkeit verringert werden. Natürlich bringt jeder Richter in seine Verfahrensführung und seine Entscheidungen seine Persönlichkeit ein. Das ist weder zu vermeiden, noch an sich problematisch, wenn der "wissenschaftliche" Filter funktioniert. Insoweit ist er verpflichtet, sich immer wieder dahingehend zu kontrollieren, ob er nicht nur ein von ihm (unbewusst? aufgrund seiner eigenen Klassenzugehörigkeit / Weltanschauung / politischen Einstellung?) gewünschtes Ergebnis begründet, sondern seine Bewertungen aus dem Gesetz herleitet. Dazu dient die Methodenlehre. Und dass die Richter sich im Wesentlichen daran halten kann durch eine gute Ausbildung, eine sinnvolle Auswahl bei der Einstellung, Fortbildungsangebote, die Kontrolle durch obere Instanzen, die Kontrolle durch Entscheidungen im Gremium und vor allem durch die Öffentlichkeit der Rechtsprechung sicher gestellt werden. Ich glaube, im Großen und Ganzen funktioniert es ganz gut, ein besseres System fällt mir jedenfalls nicht ein... Natürlich kann jeder als Gegenbeispiele "schwarze Schafe" bringen, ich glaube aber, dass dadurch das System an sich nicht in Frage gestellt wird.

Als Resümee schreiben Sie: "Ich glaube, im Großen und Ganzen funktioniert es ganz gut, ein besseres System fällt mir jedenfalls nicht ein... Natürlich kann jeder als Gegenbeispiele "schwarze Schafe" bringen, ich glaube aber, dass dadurch das System an sich nicht in Frage gestellt wird."

Dann gucken Sie mal in mein Profil und gucken Sie sich den Fall an, den ich dort schildere. Erhalten Sie dann Ihr Resümee immer noch in dieser Form aufrecht?

 

Ich bestreite nicht, dass es "Justizskandale" gibt: Faulheit und Dummheit gibt es in der Justiz in dem gleichen Umfang, wie überall in der Gesellschaft; sicherlich sind auch die Folgen solcher Verhaltensweisen mit Blick auf den Verlust des Vertrauens in den Rechtsstaat und damit den Anreiz für demokratiefeindliche Bestrebungen besonders schädlich. Es schadet sicherlich nicht, dies der Justiz immer wieder vorzuhalten. Unabhängig davon: Jeder macht Fehler und ich kann jeden verstehen, der sich von der Justiz Gerechtigkeit (jedenfalls im Sinne einer nachvollziehbaren und ausgewogen begründeten Entscheidung und eines transparenten Verfahrens) erwartet, dabei enttäuscht wird und tief frustriert ist. Es ist sicherlich schwer, dann nicht gleich das System infrage zu stellen.

Eine der schwierigsten Aufgaben in der Justiz ist es sicherlich auch, Fehler der Justiz aufzuarbeiten. Das will und kann ich nicht bestreiten. In der Justiz der Länder kennt man sich untereinander und es ist sicherlich schwer, das vielleicht auch nur einmalige Versagen eines geschätzten Kollegen unvoreingenommen zu bewerten. Rechtsbeugung als Strafttat und verwandte Delikte werden ja tatsächlich kaum verfolgt. Hier mag es sicherlich Verbesserungsmöglichkeiten geben. Auf diese spezielle Frage bezog sich mein allgemeines Resumee allerdings nicht.

Ich meine, dass die Justiz insgesamt den erheblichen Erwartungen gut gerecht wird: Interessenausgleich im Zivilrecht, Streitschlichtung und Kindeswohlfragen im Familienrecht, der Ausgleich zwischen individuellem Schuldgehalt und gesellschaftlichen Erwartungen (auch in Zeiten der schwieriger gewordenen Weltlage und des subjektiv beeinträchtigten Sicherheitsgefühls) im Strafrecht (...) - alles nicht einfach. Abgesehen von spektakulären und kontrovers diskutierten Entscheidungen erledigen tausende Richter diese Fragen im Wesentlichen ohne großes Aufsehen und reibungsfrei - was für ein Funktionieren des Systems spricht. Damit korrespondiert, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit bisher fast ausschließlich Kollegen kennengelernt habe, die ihrer Tätigkeit mit Engagement und hohem Anspruch nachkommen - was nicht ausschließt, dass wir uns auch über Grundsätzliches erheblich streiten können.

Auch im ganz Großen glaube ich, dass die Justiz ihren Teil zur Sicherung einer freiheitlichen Ordnung beiträgt.

Zu Ihrem Fall kann ich natürlich wenig sagen: Eine der ersten Lektionen in der Justiz war es, auch interne persönliche Bewertungen ohne vollständige Aktenkenntnis zu vermeiden. Das gilt erst Recht, wenn nur die Darstellung einer Seite vorliegt und eine öffentliche Beurteilung eingefordert wird.

Was mich aber interessieren würde: Wie würden Sie sich denn ein besseres System vorstellen?

 

In einem eigenen Absatz schreiben Sie: "Eine der schwierigsten Aufgaben in der Justiz ist es sicherlich auch, Fehler der Justiz aufzuarbeiten. Das will und kann ich nicht bestreiten. In der Justiz der Länder kennt man sich untereinander und es ist sicherlich schwer, das vielleicht auch nur einmalige Versagen eines geschätzten Kollegen unvoreingenommen zu bewerten. Rechtsbeugung als Strafttat und verwandte Delikte werden ja tatsächlich kaum verfolgt. Hier mag es sicherlich Verbesserungsmöglichkeiten geben. Auf diese spezielle Frage bezog sich mein allgemeines Resumee allerdings nicht."

Wenn also der Rechtsstaat in einem bestimmten Teilbereich - nämlich genau dort, wo es "heikel" ist und wo ich auf sein Funktionieren angewiesen bin - schlicht und ergreifend den Dienst quittiert, kann man dann sagen "Der Rechtsstaat funktioniert nicht"?

Welche Art von Staat funktioniert? Wann funktioniert ein Staat? Auf das Funktionieren des Rechtsstaats ist man auf vielen Ebenen angewiesen und da überall Menschen arbeiten gibt es überall Probleme. Und überall wird an Lösungen gearbeitet, im Rahmen von demokratischen Prozessen. Was kann ein Staat im Grundsatz mehr bieten? Dass es rechtsstaatliches Versagen in Einzelfällen gibt, ist unbestritten. Wo dies auf strukturelle Schwächen deutet, muss reagiert werden.

Ich habe nicht gesagt, dass der Rechtsstaat in irgendeinem Bereich den Dienst quittiert - ich habe auf strukturelle Probleme hingewiesen, für die immer wieder Lösungen gesucht und überprüft werden. Und das geschieht: Justizintern werden Zuständigkeiten überdacht (Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderdezernate) und versucht, die Öffentlichkeit reagiert durchaus zu Recht sensibel und ggf. darf auch der Gesetzgeber tätig werden. Auch Sie können gerne Vorschläge machen - vielleicht eine stärkere Trennung von StA und Gericht? Externe Revisionen? Alles denkbar. Das Problem der Selbstkontrolle ist natürlich kein Spezialproblem der Justiz: Kirchen, Polizei aber auch Anwaltskammern stehen vor ähnlichen Herausforderungen. In der Demokratie hilft da nur: über Probleme reden und Lösungen diskutieren...

 

Ich gehe davon aus, dass systemeigene Hindernisse eines funtionierenden Qualitäts- und Fehlermanagements in der Justiz u.a. die fehlende Erfolgskontrolle, das Fehlen sicherer Methodik und der allgemein unreflektierte Widerspruch der "subjektiven Objektivität" des Richters sind.

Statt Erfolg gilt in der Justiz Rechtskraft als Erfolgsmaßstab, selbst wenn Fehlleistungen ganz offensichtlich sind. Richter müssen selten die tatsächlichen Ergebnisse ihres Tuns selbst tragen, müssen selten nachbessern oder sich für Fehler verantworten. Selbst wenn man zugunsten des "Rechtsfriedens" im Einzelfall auf die Aufweichung der Rechtskraft verzichtet, gibt es keinen Grund, auf kritische Evaluation der Fallbearbeitung zu verzichten. Auch das Arbeitspensum von Richtern wird nur mit der Anzahl der bearbeiteten Verfahren erfasst, was zum Generieren von Fallkaskaden zum selben Sachverhalt verleitet. Aus einem Sachverhalt viele Verfahren generieren, funktioniert gerade dann bestens, wenn die Sache vom Richter schlecht und nachlässig bearbeitet wird. Richter, die ihre Fälle sorgfältig bearbeiten, können dagegen keine Fallvermehrung betreiben. Sie müssen sich immer wieder in neue Sachverhalte sorgfältig einarbeiten und haben damit auch weniger Manipulationsmöglichkeiten. Ein echter Nachteil des Sorgfältigen gegenüber der schlechten Leistungserfüllung.

Die Mängel in der Methodik zeigen sich in allen Bereichen des Rechts, nicht nur in der Gesetzgebung. Da ein Rechtssystem wie jedes andere System neben der Anhäufung von praktischen Einzelfällen auch immer mehr oder minder systematische Strukturen hat, wäre die Entwicklung von expliziten Methoden zu strukturellen Systemanalysen und deren Anwendung eigentlich selbstverständlich. Wenn nun eingewandt wird, dass man so etwas nicht in Gesetze gießen kann/darf oder Nichtjuristen damit beschäftigen, dann fehlt es den Einwendern vor allem am Abstraktionsvermögen. Denn Methodik ist nicht die Vorgabe der konkreten juristischen Entscheidung, sondern ein davon losgelöstes Mittel zur Prüfung auf Widersprüche und Willkür in einem System oder einer logischen Systematik. Mancher Rechtsgelehrte kann das sicher auch durch angestrengtes Denken und Erfahrung leisten, aber bis zu welchem Komplexitätsgrad und womit überprüfbar? Überprüfen durch angestrengtes Denken?  Glauben Sie, dass ihr Smartphone mit angestrengtem Denken entwickelt wurde oder ein Architekt / Statiker mit angestrengtem Denken Brücken konstruiert, die dann in vielen Einzelfällen genutzt wird? Gibt es in solchen Bereichen ähnlich vage Qualitätsanforderungen und begrenzte Methodik wie in der Justiz?

Der gesetzliche Anspruch an die Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Richterpersönlichkeit kann nur bei sehr guter Selbstreflektion und funktionierenden Kontrollstrukturen (intern und extern) funktionieren. Das Ablehnungsrecht und die Gehörsrüge ist eine notwendige externe Kontrolle, wird aber von der Justiz und den meisten Richtern regelmäßig umgangen. Das ist Allgemeingut.

Für die Akte Rosenburg brauchte es viele Jahrzehnte, um Transparenz zu schaffen. Allen Lippenbekenntnissen zum Trotz, weiß wohl jeder im Recht Dienst Leistende, dass das Ergebnis zum jetzigen Zustand nicht rühmlicher ausfallen würde, wenn man die heutigen Möglichkeiten und Verhältnisse berücksichtigt. Ich kenne jedenfalls keinen anderen Bereich des Lebens der gleichermaßen starrsinnig, realitätsfern und argumentationsarm auf die eigene Tauglichkeit beharrt. Das schließt die Fähigkeit und das Bemühen Einzelner um Redlichkeit und Sorgfalt gar nicht aus.    

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Quote:

allgemein unreflektierte Widerspruch der "subjektiven Objektivität" des Richters sind.

Man könnte auch Etikettenschwindel betreiben und es "objektive Objektivität" nennen. Sollte man aber nicht.

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Ich verstehe immer noch nicht, ob sich die Kritik gegen das System hier insgesamt richtet; dann wäre etwas Konkretisierung der Diskussion sicherlich förderlich.

Oder ob der Kritik die Annahme zugrundeliegt, dass sich gerade in der Justiz, ohne dass dies durch einen Systemfehler bedingt ist, ungeeignete Personen sammeln. Das ist natürlich möglich, wäre aber verblüffend... Dass es eine reine Objektivität nicht geben kann, dürfte (schon aus erkenntnistheoretischen und vielen anderen Gründen) offensichtlich sein und ist der Justiz sicherlich nicht anzulasten... Dann wäre ja interessant, welche verbindlichen methodischen Regeln über das Verfahrensrecht, das materielle Recht und den aktuellen Stand der Wissenschaft hinaus denn für mehr Objektivität sorgen könnten. Auch wäre interessant, wie denn diese Methoden einer Auslegung (aufgrund welcher Methoden?) durch die Praxis und Wissenschaft entzogen werden sollen...

Oder wäre es sinnvoll, wenn der Gesetzgeber seine Auffassungen in möglichst konkrete Normen pressen würde, um so den Gestaltungsspielraum der Richter einzuschränken? Dazu lesenswert iÜ die Einführung zum Münchener Kommentar zum AT des StGB, gerade in Neuauflage erschienen... Die Delegation von Rechtspolitik an die Rechtsprechung (und von Politik allgemein ans BVerfG) ist sicherlich problematisch. Was wäre da die Forderung an die Justiz?

Vielleicht trifft es Kritik am System besser. Konkretisierung ist bei einer Systemstruktur, die zwar ohne Willkür auskommen soll, aber voller willkürlicher Widersprüche und Unklarkeiten steckt, eine problematische Forderung. Man würde wohl unweigerlich bei konkreten Fällen landen, die immer als außerordentliche Fehlfunktionen gedeutet werden können. Das bringt vom Eigentlichen ab. Eine Systemstruktur ohne Willkür kann sich jedoch vollständig selbst beweisen, in dem es die inhärenten Regeln zur vollständigen Eigenprüfung bereitstellt. Wenn diese Regeln nicht vorliegen, dann handelt es sich im strengen Sinn um eine willkürliche Struktur und nicht um eine systematische Struktur oder Ordnung. Nun könnte man vielleicht einwenden, dass eine Rechtsordnung keine systematische Ordnung sein muss. Das wäre zwar ein Angebot, würde aber die Frage provozieren: Warum nicht? Statt mich in einem Beispiel zu Richterrecht, Befangenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, DA-Beschwerde oder sogar Rechtsbeugung zu verfangen, hätte ich ein paar kritische Gedanken und Fragen zur Frage

Wer haftet für verfassungswidrige Gesetze und Rechtsprechung?

Gesetze sollen durch verschriftliche Entscheidungen des demokratisch legitimierten Parlaments voraussehbare Verhaltensregeln schaffen (Legislative). Die Gesetzgebung darf wegen der Bindungswirkung nach Art. 1 (3, 19 (1,2) GG nicht gegen das Grundgesetz verstossen. Darauf muss sich der Bürger verlassen können. Ab wann und in welchem Umfang ist eine grundrechtswidrige Gesetzgebung demnach ungültig? Ab dem Erlass des Gesetzes, das die Verletzung des GG durch die Gesetzgebung auslöst oder erst ab einem feststellenden Beschluss des BVerfG? Wird der gesamte Teil der Gesetzgebung ungültig, der zusammen die Grundrechtsverletzung bewirkt oder nur die letzte auslösende Regelung?

Da eine grundrechtswidrige Gesetzgebung gar nicht ohne eine Änderung des GG erfolgen durfte, wäre wegen der fehlenden Legitimation eigentlich von einer Ungültigkeit ab dem Enstehen der Grundrechtswidrigkeit (Erlass des auslösenden Gesetzes) auszugehen. Allerdings muss nicht unbedingt die auslösende Regelung allein den Grundrechtsverstoß verursachen, sie kann sogar selbst für sich verfassungsrechtlich "unschuldig" sein, z.B. wenn sie die Grundrechtsverletzung einer bereits bestehenden Gesetzgebung erst zur Geltung bringt. Demnach dürfte sich die Prüfung, Aufhebung und Abänderung auch nicht auf die auslösende Regelung beschränken, sondern müsste alle Regelungen einbeziehen, die die Grundrechtsverletzung am Ende bewirken.
       
Die Ahnengalerie der grundrechtswidrigen Gesetzgebung ist ganz schön lang. Nicht selten wurde und wird grundrechtswidrige Gesetzgebung sehr lange in der Rechtsprechung angewandt, bevor es zur Aufhebung oder Abänderung kommt. Gab und gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Sprechen nicht Art.1 (3), 19 (1,2), 20 (3) GG grundsätzlich dagegen? Hätte nicht jeder Richter, die grundrechtswidrige Gesetzgebung vor deren Anwendung auf Verfassungsmäßigkeit prüfen und eine Entscheidung des Verfassungsgerichts herbeiführen müssen?

Bei einer Ungültigkeit ab Entstehen der Grundrechtswidrigkeit würden alle seither auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen nichtig. Das birgt für Bevorteilte solcher Entscheidungen eine dauerhafte Unsicherheit, was wiederum dem Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot) entgegensteht. Der Bevorteilte muss sich i.d.R. darauf verlassen dürfen, dass die Gesetze verfassungsgemäß sind und der Richter diese auch verfassungsgemäß anwendet. Aber darf sich der Richter auf die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung und Rechtsprechung verlassen? War und ist er nicht vielmehr zumindest gegenüber den Beteiligten eines Verfahrens verpflichtet, die von ihm beabsichtigte Rechtsanwendung auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen? Gleiches würde natürlich auch für die Gesetzgebung und die vollziehende Gewalt gelten. Ergibt sich daraus nicht eine Haftung des (Rechts-)Staates, in dessen Namen und Auftrag die Ausübung der staatlichen Gewalt offensichtlich grundrechtswidrig erfolgte? Wem gegenüber müsste der Staat dann haften, gegenüber dem Benachteiligten oder dem Bevorteilten?

Wie funktioniert es in der Rechtspraxis und nach welchen rechtlichen Grundsätzen? Sind diese Grundsätze widerspruchsfrei?

      

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Nun gut, mein Ansatz war wohl doch zu allgemein gehalten. Formale Logik hätte hier gar keine Chance. Also DAS konkrete Beispiel, das zugleich zeigt wie Richterrecht allein aus Eigennutz den Rechtsstaat bis zum heutigen Tag aushebelt. Die Fortsetzung der Tradition, wie sie in der Akte Rosenburg beschrieben ist, wird dadurch offensichtlich belegt.

Der Fall: OLG Naumburg: Rechtsbeugung zweier von drei Richtern einer Kammer nicht beweisbar (Link)

Das Beweisproblem resultiert aus der dogmatisch fehlerhaften Annahme,

"eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung in einem Kollegialgericht setze bei jedem der beteiligten Richter den Nachweis voraus, dass er für die inkriminierte Entscheidung gestimmt habe."..."Die herrschende Meinung sei dogmatisch verfehlt, weil sie in krassem Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der strafrechtlichen Verantwortung für die Mitwirkung an Verbrechen stehe, ohne dass für diese Abweichung ein legitimer Grund ersichtlich wäre." Prof.Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am 02.06.2009  


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Schwelbrände können jederzeit und überall zündeln und sich jeder Kontrolle entziehen. Herr Gnisa von Deutschen Richterbund hatte dazu auch schon ein Buch geschrieben. Zu den Brandursachen und notwendigen Löschmaßnahmen sehe ich Vieles ganz anders als Herr Gnisa und seine Kollegen, aber der Grundthese widerspreche ich nicht: Der Rechtsstaat ist in Gefahr.

Aktuell zündelte es laut DRB in Wetzlar und Karlsruhe, was die freiwillige Löschtruppe vom DRB am 14.06.2018 zum Einsatz alarmierte. "Wer die Leitplanken des Zusammenspiels von Judikative und Exekutive durchbricht, der ersetzt das Recht durch Willkür." heißt es beim DRB.

Der Deutsche Richterbund hat scharfe Kritik am Verhalten der Stadt Wetzlar geübt, die sich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes widersetzt hat. „Die Vertreter der Exekutive rund um Oberbürgermeister, Landrat und Regierungspräsidium haben sich indiskutabel verhalten“, sagte der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, Jens Gnisa, am Montag in Berlin.

„Der Problembär sitzt in Karlsruhe.“

Die Stadt Wetzlar hatte über alle Instanzen hinweg über die Vermietung der Stadthalle an die NPD gestritten. Schließlich entschied das Bundesverfassungsgericht, die Halle sei zu vermieten. Wetzlar befolgte den Beschluss des höchsten deutschen Gerichts nicht. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises äußerte sich Medienberichten zufolge abfällig über die Richter („Der Problembär sitzt in Karlsruhe.“) und empfahl ihnen mehr Aus- und Weiterbildung. Auch das Regierungspräsidium Gießen gab der Stadt Wetzlar Rückendeckung, indem es den Verstoß nicht als absichtlich einordnete.

Das Vorgehen in Wetzlar ist sicherlich problematisch. Als Exekutive einen gerichtlichen Beschluss zu ignorieren, ist zunächst willkürliches Amtshandeln. Die Exekutive ist an "Recht und Gesetz" gebunden. Die Judikative übrigens auch. Die "Leitplanken des Zusammenspiels von Judikative und Exekutive", wie der DRB formuliert, stecken also in "Recht und Gesetz". Man könnte meinen, dass Wetzlar sich auf das Gesetz, das BVerfG auf Recht(sfortbildung) und beides auseinanderdriftet.

"Recht oder Gesetz"

 Herr Gnisa meint: "Im rechtsstaatlichen System gilt die Herrschaft des Rechts. Über die Auslegung des Rechts haben letztverbindlich die Gerichte zu entscheiden." Er beschwört die Gesetzesbindung der Verwaltung und die Gewaltenteilung als tragende Grundprinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung.

Die Worte "Gesetzgeber", "Legislative", "Souverän" kommen im Artikel genauso wenig vor, wie die verfassungsrechtliche Grundnorm: "Gesetzesbindung der Judikative".

Das Wechselspiel / Zusammenspiel der Exekutive und Judikative zum Erhalt und Ausbau von Machtstrukturen in den letzten 100 Jahren deutscher Rechts- und Demokratiegeschichte hat die Demokratieforscherin Prof. Dr. Ingeborg Maus intensiv untersucht. Es gibt bei Suhrkamp ein aktuelles Buch von ihr:

Justiz als gesellschaftliches Über-Ich

Ein Titel von Freudscher Anspielung auf ein kollektives Problem der Eigenwahrnehmung in der Judikative. Juristen sollten das unbedingt lesen und überlegen, ob das in ihren Kreisen vorherrschende Narrativ der "Rechtsfortbildung durch Auslegung" in einer (hoffentlich) demokratie- und aufklärungsreichen Zukunft tatsächlich als legitim und legal durchgehen wird. 

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Maus ist keine Juristin und hat davon keine Ahnung. Unser spezielles System von Checks and Balances hat sie nicht ansatzweise verstanden.

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Werter Gast!

Unser spezielles System von Checks and Balances hat sie nicht ansatzweise verstanden.

Ihnen ist Maus ganz besonders zu empfehlen. Als Gast "unser spezielles System" zu schreiben, zeugt schon von der Nichtexistenz einer Selbstreflexion. "Checks und Balances" hört sich modern und durchdacht an. Geht man aber in ihrem System an beliebiger Stelle ins Detail oder die Grundlagen, stösst man auf Undurchdachtes, Dysfunktionales und insbesondere auf affektgetriebenes oder schlafwandelndes Umherirren der Experten. Ihr "Gastsystem" kann nur durch die vom Volk legitimierte Gesetzgebung legal sein, was Bindung an Gesetze und Transparenz voraussetzt. Allein, dass der Allgemeinheit ihr spezielles System bis heute nur als Fassade präsentiert wird und Wichtiges in weiten Teilen verborgen und unverständlich bleibt, führte noch dazu, dass das Prinzip "hoffentlich wissen die was sie tun" in der Allgemeinheit vorherrscht. Die Folgen einer Offenbarung des ganzen Dilemmas wäre kaum kalkulierbar. Natürlich baut der DRB und Herr Gnisa vor und präsentiert Ursachen und Schuldige. Die gibt es tatsächlich im "speziellen System" zuhauf und auch die Vertrauensseligkeit der Allgemeinheit ist ein wesentliches Problem. Die sachlich fundierte und kritische Auseinandersetzung mit der Rechtssprache, mit Rechtstheorien, Gesetzen und Rechtsprechung gehört wie Mathe, Bio und Chemie zur Allgemeinbildung dazu, wird aber faktisch ausgeschlossen bzw. mundgerecht vorgegeben. Dass nun Prof. Dr. Ingeborg Maus dieses Phänomen und Ihre Vorstellungen nicht verstanden hätte, ist echt ein Gag.  

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...stösst man auf Undurchdachtes, Dysfunktionales und insbesondere auf affektgetriebenes oder schlafwandelndes Umherirren der Experten.

Sie haben es natürlich noch weniger verstanden als Maus. Jeder, der nichts versteht, schreibt sich heute den Teufel vom Leib, und je weniger er versteht, desto aggressiver, und zwar, weil er nichts versteht.

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Es gibt offenbar eine Art "Wechselspiel". Ein Beispiel, was ich mit "Wechselspiel" meine, aus dem Steuerrecht (das ich an sich überhaupt nicht mag und von dem ich an sich überhaupt nichts verstehe):

1) Die Richtlinien (die nur behördenintern binden) sind Rechtsprechung des BFH. In den "Abschnitten" wird meiner Erinnerung nach sogar das jeweilige BFH-Urteil als Fundstelle angegeben.

2) Entscheidet der BFH einen Einzelfall gegen die Finanzverwaltung, ergeht hin und wieder ein sog. "Nichtanwendungserlass" des BMF. Der Nichtanwendungserlass hat zum Gegenstand, dass die Entscheidung des BFH (von dem entschiedenen Einzelfall abgesehen) von der Finanzverwaltung nicht allgemein angewendet werden soll.

Was lernen wir daraus? Gesetzgeber, (Finanz-)Verwaltung und (Finanz-)Gerichtsbarkeit schauen aufeinander, was die jeweils anderen gerade tun. Je nachdem richten sie ihr eigenes Verhalten aus. Ist das in irgendeiner Weise bedenklich? Ich denke nein. Aber ich verstehe auch nichts vom Steuerrecht.   

Ich hatte bei meiner Erklärung des "Nichtanwendungserlasses" natürlich noch einen Zusatz vergessen, um darzutun, dass tatsächlich alle drei Gewalten an dem "Wechselspiel" beteiligt sind: Der  Nichtanwendungserlass ist nämlich regelmäßig damit verbunden, dass eine Tätigkeit des (Finanz-)Gesetzgebers angekündigt wird: Es wird angekündigt, dass der Gesetzgeber den strittigen Fall in dem einschlägigen Steuergesetz einer Regelung zuführen wird. Das heißt zugleich sinngemäß: Die Beteiligten mögen sich gedulden, bis das neue Steuergesetz da ist.  

Quote:
Das heißt zugleich sinngemäß: Die Beteiligten mögen sich gedulden, bis das neue Steuergesetz da ist.

Verstehe nicht was gemeint ist. In abgeschlossene Sachverhalte kann grundsätzlich nicht mehr durch Gesetzesänderung eingegriffen werden (Rückwirkungsverbot). D.h. bis vor der Reichweite der Rückwirkung kann man sich auf die für den Steuerbürger günstige Rechtsprechung im Klageweg berufen. Bedeutet im Klartext ändert der Gesetzgeber am 19.12.2016 das Gesetz, gilt dieses zurück bis Anfang des laufenden Veranlagungszeitraums (01.01.2016), aber alles was in 2015 geschehen ist fällt noch unter die günstige Rechtsprechung.

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Worum es ging, habe ich auch nicht in Frage gestellt. Fakt ist aber eher, dass die Steuerbürger bzw. deren Vertreter sich nicht bis zur Gesetzesänderung gedulden, sondern meist - wenn und soweit möglich - noch die für sie günstige Rechtsprechung sichern. Das kann der Gesetzgeber wegen Rückwirkungsverbot auch nur begrenzt verhindern.

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Das es im Folgenden um Snowden geht ist sicher keine Unwichtigkeit, gehört aber nicht zu dem von mir beabsichtigten Fokus. Man kann sich sicher politisch und praktisch darüber streiten, welche legitimen Gründe für und gegen Snowdens Zeugenanhörung in Deutschland sprechen, ich kann mir für Beides legitime Gründe vorstellen. Mir geht es jedoch um die Frage der Legalität des Vorgangs. Ist die Rechtsprechung des BGH gegen den Wortlaut des Gesetzes im aktuellen Fall legal?

"Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 4 PUAG nur dann eigene Rechte zu, wenn sie entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags repräsentiert."

BGH BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 23. Februar 2017
 

§ 17 Abs.2 lautet dagegen

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

Tatsächliche Ausgangslage der BGH-Entscheidung ist, dass entsprechend dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 PUAG ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den Vollzug des bereits vorliegenden Beweisbeschlusses fordern. Das Gesetz erwähnt weder Minderheit noch Mehrheit, noch deren Repräsentation der Mitglieder des Bundestages. Diese Passagen fügt der BGH dem Gesetz durch "richterliche Auslegung" hinzu und beruft sich hierzu auf Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des GG.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. 

Die Ableitung dieser Regelung im GG wäre ja eigentlich Einsetzung des U-Ausschusses durch ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Die Beweise erhebt der eingesetzte U-Ausschuss. Zwei voneinander unabhängige Sachverhalte. Eine Übertragung von Repräsentationsanteilen des Bundestages in das Recht auf Beweiserhebung ist also auch im Art. 44 nicht erwähnt. Selbst wenn man eine solche Übertragung von Repräsentationsanteilen durch Auslegung findet, stellt sich noch die Frage, welche Repräsentationsform damit angesprochen ist. Der 1. U-Ausschuss des Bundestages ("NSA") wurde auf Antrag aller Fraktionen von allen Mitgliedern des Bundestages einstimmig beschlossen. Die Mitglieder des Bundestages (Abgeordnete) werden durch das Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (Art. 38 GG). Die Fraktionsbildung im Bundestag mag damit in die Gewissensfreiheit der gewählten Abgeordneten gehören, aber eine Bindung, Beauftragungs- oder sogar Weisungsbefugnis der Fraktionen ist damit nicht verbunden. Wenn der Bundestag die Mitglieder des U-Ausschusses bestimmt hat, dann handeln diese Mitglieder im U-Ausschuss nach ihrem Gewissen und nicht weisungsgebunden. Die pauschale Zuordnung der Mitglieder und ihres Abstimmungsverhaltens im U-Ausschuss zu einer Fraktionszugehörigkeit im Bundestag ist eine fiktive Konstruktion des BGH, für die ich keinerlei rechtliche Grundlage erkennen kann. Es handelt sich nach meiner Meinung um eine politische Ansicht und nicht um eine juristische Subsumption.

Mag sein, dass man eine wohlwollendere Argumentation dazu findet. Viel dramatischer finde ich den Umgang des BGH mit seiner Erkenntnis, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht dem "Gewollten" des Gesetzgebers entsprechen würde.. Oder ist es doch eher die verletzte Rechtssystematik, die der BGH in einer Anwendung nach Wortlaut erkennt? Der BGH greift im Beschluss sicherheitshalber auf beide Argumente zurück.. Zum "Gewollten" bezieht sich der BGH bei seinen Ermittlungen nicht etwa auf Haltungen oder Abstimmungen der frei gewählten, nur ihrem Gewissen verpflichteten Abgeordneten, sondern auf Fraktionsentwürfe. Zur verletzten Rechtssystematik verweist der BGH auf die  Widerspiegelung der Mehrheitsverhältnisse in § 4 PUAG (Zusammensetzung). Dabei übergeht der BGH jedoch die Einschränkungen (Aufgabenstellung, Arbeitsfähigkeit, jede Fraktion) im § 4 PUAG, die einleitend mit "andererseits" als Gegengewichte zu den Mehrheitsverhältnissen wörtlich ausgewiesen sind. Wie werden vom BGH die aufgrund dieses "andererseits" abweichend von den Mehrheitsverhältnissen des BT im U-Ausschuss tätigen Abgeordneten wahrgenommen? Sind sie nur beschränkt handlungs- und abstimmungsfähige Mitglieder des U-Ausschusses oder vollwertige Mitglieder, die nur ihrem Gewissen verpflichtete sind? Hätte der Gesetzgeber und der U-Ausschuss bei Abstimmungen zu § 17 PUAG nicht den Ausschluss der unordentlichen Mitglieder von der Abstimmung festlegen müssen, wenn die vom BGH entwickelte Auslegung tatsächlich beabsichtigt war? Mit dem Verweis auf das BVerfG wird vom BGH auch noch eine andere richterrechtlich entwickelte Sichtweise in Anspruch genommen, die sich jedoch auf die Klagebefugnis im Organstreitverfahren bezieht und nicht auf die Auslegung des Wortlautes des Quorums im § 17 PUAG.

Die Auslegung des BGH gegen den Wortlaut des § 17 PUAG stellt nach meiner Meinung eine rechtsstaatlich äußerst problematische und konstruierte Umgehung der Sachfrage "Snowden in Deutschland" und eine Einwirkung der Richter auf die Kontrollffähigkeit von U-Ausschüssen und parlamentarische Opposition dar. Die Judikative greift imit diesem Beispiel unmittelbar und ohne eine gesetzliche Absicherung politisch zugunsten der Exekutive in die Rechte und die Unabhängigkeit der Legislative ein und umgeht zudem eine ordentliche verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes durch das BVerfG.   

             

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Lutz Lippke schrieb:

Die Frage zur Zulässigkeit der Gesetzesauslegung des BGH wird auch hier diskutiert: NSA-Untersuchungsausschuss: Snowden-Vorladung scheitert vor BGH. In: Legal Tribune Online, 15.03.2017, http://www.lto.de/persistent/a_id/22377/ (abgerufen am: 29.03.2017)

Wer ruft nun das BVerfG an, auch im Wege eines Eilverfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Anordnung?

Das müßte halt nun auch noch getan werden, denn dazu gibt es doch das BVerfG. Diskutieren alleine reicht eben nicht aus.

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Womit Sie absolut recht haben. Wer das BVerfG anrufen darf und will, wäre ja eine Erörterung hier wert. Ich habe nun zu Letzterem mal bei den Verfahrensbeteiligten nachgefragt.

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_patrick_sensburg-778-78482--f464675.h...

http://www.abgeordnetenwatch.de/martina_renner-778-78597--f464674.html#q...

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_konstantin_von_notz-778-78548--f46467...

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Iich glaube auch, dass der BGH falsch liegt. Wenn das Gesetz von "einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses" spricht, ist damit nicht "ein Viertel der von den Mitgliedern repräsentierten Parteien" gemeint. Mit diesem Argument müßte man alle Beschlüsse parlamentarischer Körperschaften in einem 2. Schritt darauf prüfen, ob z. B. die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags ("Kanzlermehrheit") auch die Mehrheit der von dieser Mehrheit repräsentierten Wählern ausmacht. Unsinn!

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