Radweg nicht erkennbar? Abgeschleppt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.01.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2570 Aufrufe

Ein Abschleppfall - also Verwaltungsrecht. Diesmal geht es um ein auf einem Radweg geparktes Fahrzeug. Und dabei genau um die Frage: Wie gut erkennbar muss eigentlich der Radweg sein? Das VG Düsseldorf hat anhand leider nicht genauer beschriebener Fotos eine "verständige Betrachtungsweise" vorgenommen:

Die in § 14 OBG NRW verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand im vorliegenden Fall. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4, 39 Abs. 5, § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 237 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf einem Radfahrstreifen abgestellt war. Der Verstoß wird durch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Fotos belegt.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich erkennbar um einen dem Radverkehr vorbehaltenen Fahrstreifen und nicht um einen Seitenstreifen, der zum Parken berechtigte. Denn es handelte sich um einen Radfahrstreifen, der ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg ist (vgl. Ziffer I Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Dabei ist gemäß § 39 Abs. 5 S. 1 StVO klargestellt, dass die entsprechende Markierung für die Radverkehrsführung ein Verkehrszeichen darstellt, so dass entgegen der Ansicht des Klägers die auf der Straße aufgebrachte Markierung des Zeichens 237 die Bedeutung eines Verkehrszeichens hat. Die seitens des Klägers angeführte Bestimmung des § 39 Abs. 5 S. 8 StVO soll lediglich klarstellen, dass für den Fall, dass weitere Verkehrszeichen aufgestellt sind, die Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn keine selbstständigen Ge - oder Verbote enthalten (Gesetzesbegründung zur Verordnung zur Neufassung der StVO vom 6. März 2013 - BR-Drucksache 428/12).
Bei verständiger Betrachtungsweise war der Radweg im Zusammenhang mit dem auslaufenden Radfahrstreifen auch als solcher erkennbar. Darüber hinaus sind unabhängig von dem Vorhandensein oder der Sichtbarkeit des Zeichens 237 auf der Straße auch nur baulich dargestellte Radwege Radfahrern vorbehalten
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 2 StVO, Rdnr. 67; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Juni 1978 - 1 Ob OWI 343/77 - juris.

VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2016 - 14 K 6395/16

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