Kammergericht macht es ganz genau

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.02.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1785 Aufrufe

Gerade bereite ich mich auf mein alljährliches Seminar bei der der Rechtsanwaltskammer Hamm vor. Da sichte ich dann natürlich Fahrverbotsrechtsprechung. Und da bin ich auf dieses Fundstück gestoßen. Das Kammergericht macht es da ganz genau: 

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes) gemäß §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, gegen sie gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1 Satz 1) StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden gemäß § 25 Abs. 2a (zu ergänzen: Satz 1) StVG getroffen.

KG, Beschluss vom 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 162 Ss 113/17 BeckRS 2017, 136703

Zwar kam es zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das AG...aber nicht wegen der nicht soooo genauen §§-Angaben. 

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