BGH korrigiert Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.03.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|9115 Aufrufe

Anders als in dem vielfach kritisierten Beschluss des BGH vom 25.2.2016 - III ZB 66/15, welcher unter anderem die Empfehlung enthielt, durch eine gegebenenfalls telefonische Rückfrage bei Gericht zu klären, ob der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel bereits zurückgenommen habe, bevor man sich an die Anfertigung der Berufungserwiderung mache, hat der BGH im Beschluss vom 07.02.2018 - VII ZB 112/17  - klargestellt, dass beim Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten im Sinne des § 91 I 1 ZPO auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation abzustellen und dann zu beurteilen ist, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde; die Notwendigkeit bestimme sich daher aus der „verobjektivierten“ ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab. Im konkreten Fall war dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 II ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden und der Berufungsbeklagte hatte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung eingereicht. Nach dem BGH waren die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne des § 91 I 1 ZPO, da er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befand.

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Die jüngste Rechtsprechung des BGH ist nicht einheitlich. So hat der 1. Zivilsenat mit Beschluss vom 5. Otober 2017 - I ZB 112/16 - auf die rein objektiv gegebene Sachlage abgestellt und bei vor Einreichung der Berufungsbegründung erfolgter Berufungsrücknahme alleine die reduzieite Verfahrensgebühr für erstattungsfähig angesehen.

Rechtsanwalt
Ralf Welzel
Burchert & Partner
Berlin

 

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