OLG Hamm: Sperma vom falschen Spender - Schmerzensgeld für die Mutter

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 06.04.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|3441 Aufrufe

Eine künstliche Befruchtung wurde von den Ärzten nicht mit dem von der Mutter gewünschten, sondern mit dem Sperma eines anderen Spenders durchgeführt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 19.02.2018 - 3 U 66/16, sah darin eine Pflichtverletzung der verantwortlichen Ärzte. Trage diese abredewidrig durchgeführte Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7500,- Euro gegen die Ärzte zu, entschieden die Richter.

Der Sachverhalt  

Die in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Klägerin schloss im Jahr 2006 mit den beklagten Ärzten einen Behandlungsvertrag über eine heterologische Insemination. Nach erfolgreich durchgeführter künstlicher Befruchtung mit dem Samen eines der Klägerin unbekannten Spenders, gebar sie im Januar 2007 ein Mädchen. Nach der Geburt ihrer Tochter wandte sich die Klägerin erneut mit Kinderwunsch an die Beklagten. Das zweite Kind sollte von demselben Vater abstammen wie die zuvor geborene Tochter. Die Klägerin wollte Vollgeschwister als Kinder haben. Im Jahr 2008 ließ die Klägerin eine weitere heterologische Insemination von den Ärzten durchführen. Der Spender war, wie damals, unbekannt. Sie bekam einen Jungen. Da beide Kinder unterschiedliche Blutgruppen hatten, fragte die Klägerin bei den Beklagten nach. Sie erfuhr, dass ihre Kinder nicht von dem identischen Spender gezeugt worden waren. Diese Nachricht habe bei der Klägerin, die sich zwischenzeitlich von ihrer Lebensgefährtin getrennt hatte, „eine körperlich-psychische Belastungssituation mit Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern ausgelöst“, so die Pressemitteilung des OLG Hamm vom 04.04.2018. Die Belastung hätte eine psychologische Langzeittherapie von 100 Stunden in den Jahren 2012 bis 2015 notwendig gemacht, behauptete die Klägerin. Die beklagten Ärzte bestritten die gesundheitlichen Folgen und verwiesen auf andere Ursachen, wie die Trennung von der Partnerin.

Das Urteil

Bereits die Vorinstanz (LG Münster, Az.: 111 O 83/14) sah nach der Vernehmung der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin und Auswertung der Krankenunterlagen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bestätigt. Zurückzuführen seien diese auf die vertragliche Pflichtverletzung der beklagten Ärzte, sagten die Richter. Die Kinder stammten nicht von demselben Spender ab. Ein Schmerzensgeld von 7500,- € sei gerechtfertigt.  

Das OLG Hamm bestätigte die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes. Nach Auffassung der Richter könne es offen bleiben, ob der haftungsbegründende Schaden der Klägerin bereits in der zweiten Insemination liege. Diese sei pflichtwidrig mit dem falschen Sperma durchgeführt worden und daher nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen. In jedem Fall würden die Beklagten für die körperlich-psychischen Auswirkungen der Pflichtverletzung haften.

Praxis

Pro Jahr gibt es in Deutschland ca. 80.000 künstliche Befruchtungen. Viele Fragen sind offen. Die Bundesärztekammer unterhält einen Arbeitskreis, der für die "Novellierung der (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion" zuständig ist. Seit 2006, dem Stand der letzten Richtlinie, ist eine Anpassung an die neueren medizinischen, technischen und rechtlichen Entwicklungen dringend nötig. 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen