Naturwein und Weinrecht

von Michael Else, veröffentlicht am 18.05.2020
Rechtsgebiete: AgrarrechtÖffentlich-rechtliches Agrarrecht2|6331 Aufrufe

Die Fachzeitschrift „Weinwirtschaft“[1] berichtet am 14.4.2020 unter dem Titel „Verwirrung um französischen Natural Wein“, dass eine Gruppe französischer Winzer eine offizielle Anerkennung zur Verwendung der Bezeichnung „Vin méthode nature“ erhalten habe und darunter nun „Naturwein“ vermarkten wolle. Über 100 Marken sollen sich bereits um die Verwendung der Bezeichnung in Form eines Logos beworben haben, ein großer Markt deutet sich also an.

Diesem Bericht vorangegangen ist ein Artikel im renommierten Fachmagazin „Decanter“ bereits einige Wochen zuvor am 27.3.2020[2]. „Natural wine receives formal recognition in France under the name ‘Vin Méthode Nature’” heißt es dort; und weiter, dass in Frankreich „eine formelle Charta“ für natürlichen Wein unter dem Namen „Vin méthode nature“ eingeführt worden sei. Das Institut für Ursprung und Qualität (INAO), das französische Landwirtschaftsministerium und die französische Betrugsbekämpfungsbehörde (DGCCCRF) habe die neue Bezeichnung anerkannt. Ergänzend merkt der Artikel an, dass vergleichbare Initiativen auch in anderen Ländern geplant seien, unter anderem in  Spanien, in Italien und in der Schweiz.

Die Idee, Wein möglichst naturnah herzustellen, gewinnt seit mehreren Jahren immer mehr Anhänger. Damit wächst auch das Bestreben, solche Weine als Naturwein bezeichnen zu dürfen. Eine feste Definition von „Naturweinen“ im weitesten Sinne gibt es nicht und so wird das Thema in der Weinwelt entsprechend kontrovers diskutiert. Doch was taugt der beste Wein, wenn niemand davon weiß; man ihn nicht als das bezeichnen darf, was er ist? Daher ist es umso wichtiger, die rechtlichen Grundlagen der Bezeichnung herauszuarbeiten. Nur in Kenntnis der rechtlichen Zulässigkeiten kann es gelingen auch die önologische Antwort darauf zu finden, was ein Naturwein ist.

Syndicat de défense des vins naturels

Informationen über die erwähnte Gruppe französischer Winzer und deren neue Weinbezeichnung sind im Internet nicht leicht zu finden. Nur über die Facebook-Gruppe[3] des „Syndicat de défense des vins naturels“ kann man sich ein wenig näher über die Initiative informieren. Dort ist auch „die Charta“[4] abrufbar, aus der sich die  Anforderungen ergeben, die an einen Wein nach der ‘Vin méthode nature’ gestellt werden.

Regelungen der „Charta“

Die Verwendung der neuen Bezeichnung, bzw. des Logos des „Syndicat“ ist danach nur Erzeugern erlaubt, die Trauben aus zertifiziert biologischem Anbau verwenden, die unter Handlese geerntet worden sind. Bei der Weinbereitung dürfen keine Zusatzstoffe verwendet oder die Trauben auf andere Weise verändert werden, der Einsatz von Reinzuchthefen ist verboten, nur eine Spontanvergärung durch traubeneigene Hefen soll die Arbeit übernehmen, Traubenzucker in Alkohol umzuwandeln. „Brutale und traumatische“ Behandlungsmethoden sind nicht erlaubt. Als Beispiele solcher Methoden werden die Umkehrosmose, Cross-Flow-Filtration, Pasteurisierung oder Thermovinifikation genannt. Vor und während der Gärung darf kein Sulfit hinzugefügt werden. Allerdings wird die Schwefelung nicht gänzlich ausgeschlossen. Gewisse Mengen werden toleriert, es muss dann aber deutlich darüber informiert werden (auch in der Logoverwendung).

Schwefelung nicht ausgeschlossen

Moment, Sulfite -also Schwefel- erlaubt? „Brutale“ Methoden verboten, aber „nicht-brutale“ Methoden zulässig? Und schon sind wir mittendrin im Streit darüber, was denn ein Naturwein sein könnte. Auch wenn die önologische Definition der Fachwelt vorbehalten bleiben soll, der Jurist ahnt mit Blick auf § 25 Weingesetz (Verbote zum Schutz vor Täuschung), dass hier ein erhebliches Konfliktpotential lauert.

§ 25 WeinG - Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen: (…)

2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind, (…)

Demnach könnte die Bezeichnung eines Weins als „Naturwein“ oder „naturreiner Wein“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 WeinG gegen das Verbot zum Schutz vor Täuschung verstoßen, wenn sie als „Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.“, selbst wenn diese gemäß Abs. 3 Nr. 2 zutreffend gebraucht werden, aber „geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind.“

Verbraucherhorizont im Wandel

An dieser Stelle können sich die Diskussionen der Fachwelt nur im Kreis drehen, wenn die weinrechtlichen Grundlagen keine Beachtung finden. Der Gesetzgeber hat die Bezeichnung „Naturwein“, bzw. „naturreiner Wein“ nicht geregelt.  Es kommt daher darauf an, vor welchen Vorstellungen der Verbraucher geschützt werden soll, oder besser, was denn der Verbraucherhorizont ist. Vielleicht hat sich die Sicht des Verbrauchers auch in den letzten 50 Jahren seit dem faktischen Verbot der Bezeichnung gewandelt, immerhin umfasst diese Zeit fast zwei Generationen. Eine rein önologische Lösung der Diskussion um den Begriff „Naturwein“ kann es jedenfalls nicht geben, wenn am Ende ein „naturreiner Wein“ rechtlich nicht als solcher bezeichnet werden dürfte. 

Rechtslage

Für ein näheres Verständnis lohnt ein Blick auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Bezeichnung.

Hans H. Hiernonimi -neben Hans-Jörg Koch einer der „Grandseigneurs“ im Weinrecht- stellt in seinem Aufsatz in GRUR 1979, 79 ff. „Weinbezeichnungs- und Wettbewerbsrecht“ eine kurze Entwicklung von Bezeichnungen wie „Naturwein“, „Naturgewächs“ oder „naturrein“ dar (zusammenfassend):

Das erste deutsche Weingesetz vom 20.4.1892 kannte noch keine Regelungen für die Bezeichnung von Wein, allein das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb grenzte das Bezeichnungsrecht ein. Mit dem Weingesetz vom 24.5.1901 wurde erstmals ein Verbot aufgenommen, gezuckerten Wein als Naturwein oder unter einer ähnlichen Bezeichnung zu verkaufen. Erst im Weingesetz 1909 wurde das Namensrecht für gezuckerte Weine aufgenommen. Das Weingesetz 1930 übernahm das lebensmittelrechtliche, allgemeine Verbot, Wein unter irreführenden Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr zu bringen (allgemeines Täuschungsverbot). Mit der Novelle des Weingesetzes von 1971 wurde das Weinbezeichnungsrecht neu gefasst und vor allen die Einteilung der Weine Qualitätsgruppen eingeführt: Tafelwein, Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat (mit den Prädikaten Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein). Die Qualität musste jeder Wein auf seinem Etikett ausweisen.

„Begriffe wie "Naturwein", "Naturgewächs", "Wachstum", "Originalabfüllung", "naturrein" usw. sind nicht mehr zulässig. Nur solche Bezeichnungen und Angaben sind erlaubt, die durch das Gesetz oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich zugelassen worden sind; es gilt das sog. Verbotsprinzip (§ 15).

vgl. Hieronimi GRUR 1979, 7, beck-online

Prädikatsweinen (so die heutige Bezeichnung) darf kein Zucker hinzugefügt werden, daher können diese sozusagen in der Bezeichnung als „Nachfolger der ursprünglichen Naturweine“ angesehen werden.

Hans-Jörg Koch führt in  seinem Kommentar „Weinrecht“ unter Stichwort „Natur“[5] aus, dass mangels natürlicher Zulassung früher erlaubte Reinheitsangaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit der Erzeugnisse hinweisen, verboten sind. Dies betreffe im engeren Sinne die Angabe „natur“ und ihrer Synonyme, im weiteren Sinne auch Hinweise, dass kein Zucker zugesetzt sei.

Nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht verstehe nach Koch die Verbrauchererwartung unter dem Begriff „natur“ im allgemeinen eine Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Fremdstoffen, zumindest teilweise sogar in der Bedeutung von „unverändert“. Jede Veränderung des Naturzustands (sei es durch die Entfernung von Bestandteilen des Produkts, sei es durch Zusätze) stehe dem Begriff „natur“ entgegen. Die Verkehrsauffassung zum Begriff „natur“ bei Wein (Naturwein), sei früher sogar enger gewesen, als bei sonstigen Lebensmitteln.

„Ein Wein wurde als „natur“ angesehen, wenn er einen Zuckerzusatz weder in unvergorenem noch in vergorenem Zustand -auch nicht als Verschnitt- erhalten hatte, ausgenommen einer geringen Zuckermenge zwecks Hefebildung (Koch Komm. WeinG 1930 § 3 Anm. 7). Die so verstandene „Naturreinheit“ wurde auch nicht durch sonstige Weinbehandlungsverfahren (deren eines die Zuckerung ist) berührt, bei denen die menschliche Tätigkeit im Vordergrund steht: nicht die Intensität des Eingriffs, sondern die Art des zugesetzten Stoffs war begriffswesentlich.“[6]

aus Koch Weinrecht „Natur“ Ziff. 3.2 Stand 2005

Koch führt weiter aus, dass diese enge Verbraucherauffassung sich über die Jahre verfestigt habe. Zugleich stellt Koch in Frage, ob diese Verbrauchererwartung auch heute noch gelte oder ob sie sich erweitert habe. Letztlich sei dies aber nicht relevant, da das Verbot der Angabe „natur“ umfassend sei.

Das Verbot von Naturangaben beziehe sich gleichermaßen auf Auslandswein. Für sämtliche Naturweinbezeichnungen gelte das gemeinschaftsrechtliche Verbot von Angaben zur Naturreinheit. Die gelte gleichgültig, ob die Angabe in der Sprache des Ursprungslands („nature“, „naturale“ usw.) erfolge, so Koch in seinem Weinrechtskommentar[7]

Auch aktuelle Literatur zum Weinrecht folgt dieser Auffassung[8], modifiziert sie aber und lässt sogar eine Öffnung erkennen. So führt Rathke/Boch in der Kommentierung zu § 25 Abs. 2 Nr. 2 WeinG aus:

„Besondere Bedeutung für die Beurteilung der Qualität von Weinen durch den Verbraucher hat die Angabe „Natur“, die früher vielfach verwendet wurde. In der Etikettierung für Weine kann die Angabe „Natur“ nach den allgemeinen Grundsätzen irreführend sein, weil es praktisch einen naturbelassenen, unbehandelten Wein nicht geben kann; denn die Bedeutung der Angabe kann nicht auf die Freiheit von zugesetzten Zucker begrenzt werden. Sie umfasst auch die Freiheit von zugesetzten Zusatzstoffen und erfordert einen Verzicht auf die in natürliche Beschaffenheit nachhaltig eingreifenden Behandlungsmaßnahmen.“ [9]

Rathke/Boch Weinrecht (2012) § 25 Rn. 96

Nach den Ausführungen von Rathke/Boch wäre eine Verwendung des Begriffs „natur“ jedenfalls dann nicht per se ausgeschlossen, wenn es sich wirklich um einen „praktisch naturbelassenen, unbehandelten Wein“ handelt und keine „nachhaltig eingreifenden Behandlungsmaßnahmen“ durchgeführt worden sind. Dieses Verständnis geht auch mit der Sichtweise von Koch konform, wonach ein menschlicher Eingriff bei der Weinbereitung schon früher nicht als begriffsschädlich angesehen worden sei, der Zusatz von Stoffen hingegen schon.

Rechtliche Voraussetzung für „Naturwein“

Somit wäre die Verwendung des Begriffs „Naturwein“ jedenfalls dann denkbar, wenn dem Erzeugnis keine Zusatzstoffe zugesetzt und ihm auch keine Stoffe entzogen worden sind. Schonende Behandlungsmaßnahmen durch menschliche Handlungen wären bei der Weinbereitung nicht ausgeschlossen; die Beschaffenheit des Weines wesentlich (nachhaltig) verändernder Behandlungen hingegen schon.

Rechtliche Voraussetzungen eines "Naturwein" könnten sein:

streng ökologische Bewirtschaftung (wobei „EU-Öko“ nicht ausreichen wird, es wird eher „biologisch-dynamische Landwirtschaft“ zu fordern sein); Handlese; keine Verwendung von Zusatzstoffen bei der Weinbereitung, insbesondere keine fremden Hefen, keine Anreicherung (Zugabe von Zucker); Spontanvergärung; keine Maischebehandlungen; keine Schönung, Bevorzugung von Sedimentation; keine harten Filtrationen, ggf. klassische Filtermethoden möglich mit schonender Entfernung von Trubstoffen …

Aber das haben Sie doch gerade eben schon gelesen? Ja, richtig. Die entspricht weitgehend dem, was die französische Initiative den Nutzern der Bezeichnung „Vin méthode nature“ als Regelwerk[10] auferlegt.

Problemfall: Zusatz von Schwefel / Sulfit

Bleibt noch die Frage, wie man mit dem selbst danach erlaubten Zusatz von Sulfiten im Wein umgehen soll. Ist es ein jetzt als verbotener Zusatzstoff anzusehen oder kann er doch toleriert werden?

Grundsätzlich ist die Verwendung von Schwefel als Önologisches Verfahren bei der Bereitung von Weinen zulässig, Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 iVm Anhang I Teil B zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission.

„Nr. 7, Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt (kurz Schwefel). Die Grenzwerte für den Schwefeldioxidgehalt der Weine aus Anh. I B sind zu beachten. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, Likörweine und Schaumweine darf die dort aufgeführten angegebenen Werte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch nicht überschreiten.“ [11]

Düsing/Martinez/Else, 1. Aufl. 2016, WeinG § 13  Rn. 25
– zum vorigen Text in Anh. I A der Verordnung (EG) 606/2009)

Die Verwendung von Schwefel (Schwefelung) ist seit vielen Jahrhunderten eine übliche Behandlung von Wein und dient unter anderem zur biologischen Stabilisierung von Hefen und verhindert Oxidationen. Weine ohne Schwefelung sind praktisch nicht auf dem Markt erhältlich, von daher wird auch der Verbraucher bei einem Naturwein sehr wahrscheinlich davon ausgehen, auch Sulfite vorzufinden. Hervorzuheben wäre aber auch der Sicherheitsaspekt. Eine Oxidation ist nicht gefährlich, sie kann den Wein nur verderben und ungenießbar machen. Eine durch noch aktive Hefen in der Weinflasche nach der Abfüllung ausgelöste unkontrollierte Nachgärung kann hingegen zu einem gefährlichen Überdruck und zu einem Zerbersten der Flaschen führen. Ohne Schwefelzugabe in geringer Menge wäre einige „Naturweine“ möglicherweise kaum  verkehrsfähig, da ein sicherer Vertrieb in ungeeigneten Flaschen nicht gewährleistet werden könnte. Allein unter dem Sicherheitsgedanken und zu Gunsten einer freien Wirtschaft sollten demnach auch Sulfite in der geringst erforderliche Menge toleriert werden können.

EuGH zu „naturrein“

Dass ein Zusatz von Sulfit in einer bestimmten Menge nicht mit einem Naturbegriff in der Bezeichnun kollidieren muss, hat übrigens der EuGH (4.4.2000 - C-465/98; BeckRS 2004, 77380) schon im Jahr 2000 für den Lebensmittelbereich entschieden: der Angabe „naturrein” für eine Erdbeerkonfitüre steht nicht entgegen, dass die Konfitüre unter der Verwendung der Zutat Geliermittel Pektin hergestellt worden ist, sowie Spuren oder Rückstände von Pestiziden enthält (Irreführungsgefahr „naturrein; Marke „d'arbo naturrein”). Wenn eine Zutat wie Pektin und sogar Pestizide in einer Konfitüre ohne Auswirkung auf die Bezeichnung „naturrein“ zulässig sind, dann wird auch für den Zusatzstoff Schwefel / Sulfit in Wein nicht anderes gelten müssen. 

Fazit und Ausblick

Dieser Beitrag endet also mit einer eher positiven Sicht auf eine mögliche Renaissance von „Naturwein“ oder „naturreinem Wein“. Warum soll es auch keinen „natürlich hergestellten Wein“ geben. Es ist anzunehmen, dass die Initiative Vorbild auch für deutsche Winzer sein wird und den Startschuss setzt, auch ein deutsches Pendant des „Vin méthode nature“ zu etablieren.

Die konkrete Verwendung der Bezeichnungen „Naturwein“ oder „naturrein“ sollte aber trotz allem weiterhin vermieden werden. Es sind alternative Begrifflichkeiten zu suchen. Die Franzosen machen es vor, auch wenn gerichtliche Klärungen zu erwarten sind. Eine Möglichkeit besteht darin, in  Weinbeschreibungen erläuternd darauf hinzuweisen, wie die Weine hergestellt worden sind. Dies wird ohnehin im Interesse der Winzer liegen, denn diese besonderen Weine müssen dem Verbraucher erklärt werden. Da hilft die bloße Verwendung einer Bezeichnung in der Praxis nicht wirklich weiter.

Aber Achtung: vor jeglicher Verwendung der Begrifflichkeiten ist eine vorherige Abklärung mit der zuständigen Weinkontrolle strikt anzuraten, dies ist Ländersache. Außerdem sind die weiteren weinrechtlichen Regelungen nie aus dem Blick zu verlieren, wie ebenso die stetig zunehmenden Produktspezifikationen der Schutzgemeinschaften (g.A. und g.g.U.) mit zusätzlichen Anforderung.

Damit ein Prosit auf die „Naturweine“!

 

[1] https://www.meininger.de/de/weinwirtschaft/news/verwirrung-um-franzoesischen-natural-wein

[2] https://www.decanter.com/wine-news/natural-wine-receives-formal-recognition-vin-methode-nature-435358/

[3] https://www.facebook.com/SyndicatVinNature

[4]https://drive.google.com/file/d/1VSFPEoXzko_NykfoiswgCC3daBN2QRii/view?fbclid=IwAR23OX8zTLeyPADPd0WhwJVecGoRV20Vpd2jNG5yGn4O_-lE_b5Jf9qnQO8

[5] Koch Weinrecht „Natur“ Stand 2005 (EL bis 2008)

[6] Koch Weinrecht „Natur“ Ziff. 3.2 Stand 2005

[7] Koch Weinrecht „Natur“ Ziff. 5.2.1.1 Stand 2005

[8] Leider habe ich selbst versäumt, in meiner Kommentierung auf den Begriff einzugehen, daher schweigt sich Düsing/Martinez/Else WeinG aus; in die Neuauflage wird es sicher aufgenommen werden.

[9] Rathke/Boch Weinrecht (2012) § 25 Rn. 96

[10]https://drive.google.com/file/d/1VSFPEoXzko_NykfoiswgCC3daBN2QRii/view?fbclid=IwAR1pUk3yb3ZiGf_5r9XGjowo0GdIecDiL1xmF9RjulT6BITkAUeY16MDy2s

[11] Düsing/Martinez/Else, 1. Aufl. 2016, WeinG § 13  Rn. 25 – zum vorigen Text in Anh. I A der Verordnung (EG) 606/2009)

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2 Kommentare

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Toll recherchiert, danke dafür! Zwei Anmerkungen zur Schwefelung:

  1. Innerhalb der Naturwein-Bubble sind ungeschwefelte Weine nicht so selten. Es verlangt jedoch einen robusten Wein und Erfahrung, wenn das nicht schief gehen soll. Deshalb wird "ungeschwefelt" vs. "leicht geschwefelt" schon lange von der französischen AVN gouttiert und das wurde mMn zurecht bei der "Méthode nature" übernommen.
  2. Der Einsatz kleiner Mengen SO2 (oft definiert als max. 30mg/l) dient nicht nur dem Oxidationsschutz sondern beugt in gewissen Maße auch bakteriellen Veränderungen vor, beeinflusst aber in jedem Fall und insbesondere auch die Stilistik des Weins. Wovor diese Menge Schwefel aber sicher NICHT schützt sind Nachgärungen. Die komnmen tatsächlich hier und da bei Naturweinen vor (auch bei erweiterter Definition). Ein Wein hat eben manchmal noch 1g Restzucker bei der Abfüllung. Daraus werden aber gerade mal 0,25bar Druck und davon platzt keine Flasche, der Wein perlt nur ein wenig. Der erfahrene Winzer wird einen Wein, der bei max. 6g/l stecken geblieben ist, in eine Sektflasche füllen, dann verwandelt die wahrscheinliche Nachgärung den Wein noch in einen Perlwein. Wer seinen Wein hingegen mit 40g Restzucker in eine Weinflasche füllt und glaubt, eine Nachgärung mit 30mg/l SO2 unterbinden zu können, dem ist nicht zu helfen und es wird ihm die Flasche vermutlich um die Ohren fliegen. 
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