OLG Köln: Zum leichtfertigen Unterlassen einer Meldung an das Transparenzregister

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.08.2020

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (1 RBs 171/20; BeckRS 2020, 19151) im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen ein Geschäftsführer, der eine Meldung zum Transparenzregister unterlässt, leichtfertig handelt. Gegenstand der Entscheidung ist ein Bescheid des Bundesverwaltungsamts (BVA) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 55 lit. d) GwG. Danach handelt ordnungswidrig, wer es vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

Während DSGVO-Umsetzung das Transparenzregister übersehen

Hier hatte der Geschäftsführer der meldepflichtigen Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten erst auf das Anhörungsschreiben des BVA hin gemeldet. Der Geschäftsführer gab an, die Meldepflicht nicht gekannt zu haben. Im fraglichen Zeitraum sei er mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung beschäftigt gewesen. Jene habe in den Medien deutlich mehr Raum eingenommen als die Einführung des Transparenzregisters. Das Amtsgericht hob den Bußgeldbescheid daraufhin auf.

Leichtfertigkeit als erhöhter Grad an Fahrlässigkeit

In seiner Entscheidung hebt der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verweist die Sache zurück. Nach den getroffenen Feststellungen sei eine leichtfertige Verletzung der Meldepflicht nicht ausgeschlossen. Leichtfertigkeit, so der Senat mit Verweis auf allgemeine Grundsätze, bezeichne einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspreche, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstelle.

Gesichtspunkte bei unterlassener Mitteilung zum Transparenzregister

Im Hinblick auf die hier verletzte Meldepflicht sei zu beachten, dass es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handele. Ein leichtfertiges Unterlassen komme im Wesentlichen in Betracht, wenn der Betroffene (i) vor einer ihm gleichsam aufgedrängten Information die Augen verschließe oder (ii) seine Pflicht verletzt habe, sich über die für seine Berufstätigkeit geltenden Vorschriften zu erkundigen. Letzteres sei möglicherweise hier der Fall gewesen.

In Bezug auf das Transparenzregister liege Leichtfertigkeit vor, wenn der Betroffene zur Einhaltung der Vorschriften überhaupt nichts oder klar Ungeeignetes unternehme. Ob Leichtfertigkeit darüber hinaus auch dann vorliege, wenn der Betroffene grundsätzlich Zielführendes, im Einzelfall aber Unzureichendes unternehme, erscheine eher zweifelhaft. Der Tatrichter müsse vor diesem Hintergrund nun Feststellungen dazu treffen, welche Vorkehrungen die Gesellschaft hier zur Erfüllung ihrer Pflichten getroffen hatte.

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3 Kommentare

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Im vorliegenden Fall hatte die zuständige der IHK Neubrandenburg im Tatzeitraum eine(!) Pressemitteilung verfasst, die offenbar bei der Presse keine Aufmerksamkeit fand. Eine Information direkt an die Kammermitglieder erfolgte nicht. Auch irgendwelche Informationsveranstaltungen wurden nicht durchgeführt. Ich frage mich, wie das Gericht bei solch sträflicher Untätigkeit der IHK Neubrandenburg da "Leichtfertigkeit" begründen will. Wofür ist die IHK Neubrandenburg eigentlich da?

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In Hinblick auf die eigene Tätigkeit obliegt es ja primär dem Tätigen selbst (und nicht der IHK), sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Laufenden zu halten. Diesen allgemeinen Grundsatz wiederholt auch das OLG – und insofern wiegt das Versäumnis des Geschäftsführers hier sicher schwerer als das der IHK. Die Frage ist nur, ob es für den (besonders schweren) Vorwurf der „Leichtfertigkeit“ reicht.

Nun, Herr Kollege Dr. Wilk 09-02   09:31Uhr - um 1990/91 habe ich einmal mit einem Vorsitzenden einer LPG gesprochen. Dort sei es üblich gewesen,dass man jener Position das Gesetzblatt der "DDR" hatte und laufend bei Eingang studierte. Das fand ich schon damals sehr beeindruckend. Damals und noch mehr wohl heutzutage hat(te) das, was wir unseren "Rechts"-Staat nennen, eine enorm größere Produktion von Papierausstoß. Zumal es auch 16 Länder-Papierproduktionseinheiten gibt.  Klar - in der Theorie gilt: "Unkenntnis schützt vor Strafe nicht." Nun hat die Hl. St. Corona mehrfachen Bezug auf die Problematik. Einerseits entspricht die Qualittdes Ausstoßes jener Legislaturorgane stark dem, woran zu Beginn der sog. "Krise" starker Mangel herrschte - Klopapier. Da waren die Niederländer wohl besser dran: "

Rutte: ‘We kunnen nog tien jaar poepen!’

Der niederländische Ministerpräsident Mark Rutte besucht einen Supermarkt. Eine Frau spricht ihn an, fragt, ob er selbst noch genug Klopapier habe. Ja, antwortete er: "Aber es gibt auch genug in den ganzen Niederlanden für die kommenden zehn Jahre", sagte er, "wir haben so viel, wir können zehn Jahre kacken". Zitat Ende. Andererseits - die Normativproduktion des gemerkelten Corona-Legislators ist schon seltsam kurzgriffig: In NRW ist am 31.8.2020 (!!) mit Inkrafttreten am Folgetag, laut Papier jedenfalls, eine Neufassungeiner Corona-Schutz-VO publiziert worden, laut der plötzlich, also neu ab Folgetag, ein Veranstalter einer größeren Veranstaltung ( 500 Personen) nicht nur Hygienekonzept für die Veranstaltung belegen muss, sondern auch - wohl erstmalig - die Einhaltung von Hygienevorschriften aller Teilnehmer während An- und Abfahrt sicherstellen müsse. Checken Sie als Anwalt oder als Hochschullehrer doch einmal, wie Sie die An- und Abfahrt zB Ihrer Mitarbeiter hygienisch organisieren (können?). Es scheint im coronisierten Regelungswahn schon systemisch zu sein, durch kürzestfristige Regelungswahnideen restlos jedes freie planvolle  Wirtschaften zu torpedieren. 

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