EuGH prüft Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Piloten bei der Vergütung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1955 Aufrufe

Diskriminierungsklagen von Piloten haben bereits des Öfteren das BAG beschäftigt und auch zu Vorlagen an den EuGH geführt. Man erinnert sich z.B. an die für Piloten geltende (vorgezogene) Altersgrenze (Fall Prigge: EuGH 13.9.2011, NZA 2011, 1039 und Fall Fries: EuGH 5.7.2017 NZA 2017, 897). Von einem neuerlichen Fall ist jetzt zu berichten. Normativer Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Damit setzt der Gesetzgeber eine Richtlinienvorgabe um. In der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG ist nämlich ebenfalls in § 4 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung enthalten.

Problematisch wird es immer dann, wenn (tarif-)vertragliche Bestimmungen eine zusätzliche Vergütung von Kriterien abhängig machen, die von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nicht in gleicher Weise erfüllt werden können.

Im jetzt zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 11.11.2020 - 10 AZR 185/20 (A) - PM 40/20), ist geht es um einen in Teilzeit (90 % der Vollarbeitszeit) beschäftigten Flugzeugführer. Er erhält eine um 10 % ermäßigte Grundvergütung. Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen erhält ein Arbeitnehmer eine über die Grundvergütung hinausgehende Mehrflugdienststundenvergütung, wenn er eine bestimmte Zahl von Flugdienststunden im Monat geleistet und damit die Grenzen für die erhöhte Vergütung überschritten („ausgelöst“) hat. Die sog. Auslösegrenzen gelten einheitlich für Arbeitnehmer in Teilzeit und in Vollzeit. Mit seiner Klage verlangt der Piloten von der beklagten Fluggesellschaft für die erbrachten Mehrflugdienststunden eine höhere als die bereits geleistete Vergütung. Er ist der Auffassung, die tariflichen Bestimmungen seien unwirksam. Sie behandelten Teilzeitbeschäftigte schlechter als Arbeitnehmer in Vollzeit. Ein sachlicher Grund bestehe dafür nicht. Die Auslösegrenzen seien entsprechend seinem Teilzeitanteil abzusenken. Die beklagte Fluggesellschaft macht demgegenüber geltend, die Vergütung für Mehrflugdienststunden diene dazu, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Sie bestehe erst, wenn die tariflichen Auslösegrenzen überschritten seien.

Das BAG ist der Ansicht, dass zunächst die die Vorgaben des europäischen Rechts geklärt werden müssen und legt die Sache dem EuGH vor. Das BAG möchte wissen: Ist für die Prüfung, ob Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden, weil eine zusätzliche Vergütung davon abhängt, dass eine einheitlich geltende Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, auf die Gesamtvergütung und nicht auf den Entgeltbestandteil der zusätzlichen Vergütung abzustellen? Kann eine mögliche schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt werden, wenn mit der zusätzlichen Vergütung der Zweck verfolgt wird, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen?

 

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