Frauen in Führungsposition: Evaluation des Führungspositionengesetz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3447 Aufrufe

Vor über fünf Jahre ist nach kontroverser Diskussion das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“, kurz Führungspositionengesetz (FüPoG), in Kraft getreten. Dieses sieht eine fixe Geschlechterquote für Aufsichtsräte vor. Börsennotierte und/oder mitbestimmte Gesellschaften müssen einen Anteil von 30 Prozent des unterrepräsentierten Geschlechts - in der Praxis sind dies Frauen - in den Aufsichtsrat bringen. Werden Sitze im Aufsichtsrat frei, müssen Frauen gewählt oder entsendet werden. Was den Frauenanteil auf den Vorstandsetagen und in der ersten und zweiten Führungsebene darunter angeht, so hat der Gesetzgeber es den Gesellschaften dagegen selbst überlassen, „Zielgrößen“ festzulegen. Im Gegensatz zur Quote im Aufsichtsrat dürfen die Unternehmen also relativ frei entscheiden, wie hoch der Frauenanteil hier sein soll. Allerdings müssen die Unternehmen über ihre Zielgrößen informieren und sagen, bis wann sie diese erreicht haben wollen.

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht haben am 18. November gemeinsam dem Kabinett die Stellungnahme der Bundesregierung zur Wirksamkeit des FüPoG vorgelegt. Zugrunde liegt der Stellungnahme ein – wie die Ministerinnen betonen - unabhängiges Evaluationsgutachten der Kienbaum Consultants International GmbH.

In der gemeinsamen Pressemitteilung werden die Evaluationsergebnisse wie folgt zusammengefasst: Die Evaluation bestätige, dass nur verbindliche Vorgaben zu Verbesserungen führten. „Die feste Quote hat laut Evaluation zu einem starken Anstieg des Frauenanteils in Aufsichtsräten geführt und hat auch weitere positive Effekte bei den einbezogenen Unternehmen. So wurde die gesetzliche Vorgabe von 30 Prozent Frauen in den Aufsichtsräten mit aktuell 35,2 Prozent übertroffen. Unternehmen, die der festen Quote unterliegen, sind für das Thema Gleichstellung zunehmend sensibel. Das zeigt sich in Besetzungsverfahren und häufig in besser organisierten Strukturen, um den Aufstieg von Frauen zu fördern. Deshalb empfiehlt das Evaluationsgutachten, den Geltungsbereich der festen Quote auf weitere Unternehmen auszuweiten, um diese positiven Effekte weiterzutragen.

Die Evaluation hat aber auch ernüchternde Ergebnisse zu den Zielgrößen bei Vorständen aufgezeigt. Der Frauenanteil in den Vorständen der vom Gesetz betroffenen Unternehmen liegt bei 7,6 Prozent. Und die selbst gesetzten Zielgrößen deuten nicht darauf hin, dass die Unternehmen an dieser Situation etwas ändern wollen. Rund 70 Prozent der vom Gesetz betroffenen Unternehmen setzen sich die Zielgröße "null" für den Vorstand. Die geringere Verbindlichkeit wirkt sich laut Gutachten negativ auf die Bekanntheit des Gesetzes und auf die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten und die Höhe der Frauenanteile selbst aus. Deshalb empfiehlt das Gutachten, verbindlichere Regeln für den Vorstand aufzustellen, um die Wirkung des Gesetzes zu erhöhen.

Die Bundesregierung hat mit der Stellungnahme alle Handlungsempfehlungen zur Kenntnis genommen und wird diese bei weiteren Maßnahmen prüfen.“

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