Verbesserter Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.06.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2004 Aufrufe

Markus Stoffels hat hier im BeckBlog bereits kurz darauf hingewiesen: Im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wird auch der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice verbessert. Schon bislang waren zwar sog. "Betriebswege" in der heimischen Wohnung versichert, beispielsweise der Weg zu dem in einen anderen Raum stehenden Drucker oder zu im Keller gelagerten Akten. Unversichert waren dagegen - anders als im Betrieb - Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche. Diese Differenzierungen werden mit dem neuen § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nun aufgegeben: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Zugleich korrigiert das Gesetz ein Urteil des BSG (vom 30.1.2020, BSGE 130, 25 (29 ff.)), das für den Rückweg von der KiTa zum Homeoffice den Wegeunfallschutz verneint hatte. Nach dem neuen § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII ist künftig auch das Zurücklegen des unmittelbaren Wegen nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VII fremder Obhut anvertraut werden, versichert, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird.

Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl. in Kraft.

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