BAG: Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.11.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2179 Aufrufe

In einer neuen Entscheidung befasst sich das BAG (10. November 2021 – 5 AZR 334/21, PM 38/21) mit einer Frage, die über den entschiedenen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung aufweist: Können Arbeitnehmer verpflichtet werden, die zur Ausübung benötigten Arbeitsmittel selbst zu stellen? Und falls ja, haben Sie dann Anspruch auf eine finanzielle Kompensation?

Im Fall des BAG ging es um einen Fahrradlieferanten beschäftigt, dessen Aufgabe es ist, Speisen und Getränke zu liefern, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt für seine Lieferfahrten sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die beklagte Arbeitgeberin gewährt den bei ihr tätigen Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, dass die Beklagte ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt. Das BAG gibt ihm Recht und betont die Verpflichtung der Arbeitgeberseite, für die Anschaffung und Unterhaltung der Arbeitsmittel zu sorgen.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteilige den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB und sei daher unwirksam. Die Beklagte werde durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Dieses liege vielmehr beim Kläger. Das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat. Eine ausreichende Kompensation dieses Nachteils sei nicht erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen zu können, stelle keine angemessene Kompensation dar. Es fehlt insoweit an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Zudem würde auch eine Klausel, die nur die ohnehin geltende Rechtslage wiederholt, keinen angemessenen Ausgleich schaffen. Die Höhe des dem Kläger zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets orientiere sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Kläger könne über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen. In der Wahl der Werkstatt sei er nicht frei. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Kläger könne deshalb von der Beklagten nach § 611a Abs. 1 BGB verlangen, dass diese ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als „Rider“ notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden – bereitstellt. Er könne nicht auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden.

Das Ergebnis wird in der Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst: „Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.“

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1 Kommentar

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Die Überschrift ist etwas irreführend. Der Arbeitgeber muss eben nicht die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Er muss nur die Kosten dafür tragen. Das Urteil wird daher Arbeitgeber eher ermutigen, weiter die Beschaffung und Unterhaltung von Arbeitsmitteln auf die Beschäftigten zu verlagern. Die Pauschalen werden dann nach und nach vorsichtig so erhöht, bis die Arbeitsgerichte sie absegnen. Ein prima Deal für die Arbeitgeber. Für den einzelnen Arbeitnehmer lohnt es sich nicht, für 10 Euro mehr Pauschale loszuziehen. 

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