LAG Berlin-Brandenburg: Videotechnik für den Betriebsrat

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.12.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2051 Aufrufe

Ein elfköpfiger Betriebsrat kann verlangen, dass ihm zwei Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen sowie Headsets, Webcams und Smartphones zur Verfügung gestellt werden.

Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im (Beschluss-)Verfahren der einstweiligen Verfügung entschieden.

Der entsprechende Anspruch ergebe sich aus § 129 Abs. 1, § 40 Abs. 2 BetrVG. Demgegenüber habe der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorschuss zur Selbstbeschaffung dieser Kommunikationsmittel. Die Arbeitgeberin müsse diese dem Betriebsrat zur Verfügung stellen, ein "Selbstversorgungsrecht" des Betriebsrats kenne das BetrVG nicht.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 14.4.2021 - 15 TaBVGa 401/21, MMR 2021, 749

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die LTO-Presseschau:

LAG Berlin-BB zu Videotechnik: beck-community (Christian Rolfs) stellt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem April 2021 vor. Danach kann ein elfköpfiger Betriebsrat verlangen, dass ihm zwei Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen sowie Headsets, Webcams und Smartphones zur Verfügung gestellt werden. Der Anspruch folge aus § 129 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz.

0

Kommentar hinzufügen