Augen auf bei der Beklagtenwahl

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.04.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1862 Aufrufe

Der 1956 geborene Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2019 befand er sich mit 50% seiner früheren Arbeitszeit in Altersteilzeit. Im Oktober 2017 erfuhren die Arbeitnehmer der Beklagten, einer 100%-igen Tochter der C-AG, das der Mutterkonzern die inländischen Geschäfte des Unternehmens künftig unter seinem eigenen Dach bündeln wolle. Ein Interessenausgleich und Sozialplan sah vor, dass ein Teil der Beschäftigten ("Strang A") an einem anderen Standort für die C-AG tätig werden sollte, ein anderer ("Strang B") für Konzernunternehmen im Ausland.

Der Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig war, unterfiel "Strang A". Der Interessenausgleich und Sozialplan sah aber ausdrücklich vor, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit ausgenommen waren - sie verblieben bis zu ihrem Ausscheiden bei der Beklagten.

Der Kläger sieht sich wegen seines Alters diskriminiert und macht Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG geltend. Wäre er nicht in Altersteilzeit gewesen, hätte die C-AG ihm einen Arbeitsplatz an dem anderen Standort anbieten müssen. Dieses Angebot hätte er angenommen. Dann hätten ihm nach dem Sozialplan eine Wechselprämie von 30.000 Euro und weitere gut 60.000 Euro für die mit dem Wechsel verbundenen Aufwendungen zugestanden.

Seine Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Zur Überzeugung des BAG hatte er mit seiner bisherigen Arbeitgeberin schlicht die falsche Person verklagt:

Wenn der Wechsel im "Strang A" einen Betriebs(teil)übergang darstellte, wäre der Kläger kraft Gesetzes (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) Arbeitnehmer der C-AG geworden. Lag kein Betriebs(teil)übergang vor, wäre es Sache der C-AG gewesen, ihre Angebote auf Übernahme in ein neues Arbeitsverhältnis ohne Benachteiligungen wegen des Alters zu unterbreiten. Auch in diesem Fall stünden dem Kläger Ansprüche allenfalls gegen die C-AG, nicht gegen die Beklagte zu.

BAG, Urt. vom 16.12.2021 - 8 AZR 3033/20, BeckRS 2021, 50151

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen