Berliner Gorillas

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.11.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2564 Aufrufe

Der Berliner Lieferdienst "Gorillas" sorgt für immer wieder neue Schlagzeilen, auch im Arbeitsrecht (z.B. hier im BeckBlog). Jetzt hatte das LAG Berlin-Brandenburg über den Abbruch einer Betriebsratswahl zu entscheiden. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt ein solcher Abbruch nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Wahl voraussichtlich nicht bloß anfechtbar (§ 19 BetrVG), sondern sogar nichtig sein wird.

Angesichts dieser hohen Voraussetzungen kommt es äußerst selten vor, dass dem Antrag eines Arbeitgebers auf Abbruch des Wahlverfahrens entsprochen wird. Beim LAG Berlin-Brandenburg hatte er tatsächlich Erfolg, wie das Gericht in seiner Pressemitteilung berichtet:

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine für den 19. Oktober 2022 für das „Warehouse Schöneberg“ geplante Betriebsratswahl nicht durchzuführen sei.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ und betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.

Es ist nun ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 ist nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ stattgeben. Für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 19.10.2022 - 23 TaBVGa 1094/22, Pressemitteilung

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