BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung liegt vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.12.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3666 Aufrufe

Der mit Spannung erwartete Beschluss des BAG zur Arbeitszeiterfassung und dem fehlenden Initiativrecht des Betriebsrats hierzu (BAG, Beschl. vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21) ist jetzt veröffentlicht.

Das Gericht hatte bekanntlich entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sei, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht könne der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen (Pressemitteilung Nr. 35/22 des BAG, hier im BeckBlog).

Nach § 87 Abs.1 Eingangssatz BetrVG besteht ein Mitbestimmungs- und damit ein Initiativrecht des Betriebsrats nicht, wenn eine bestimmte Angelegenheit durch Gesetz abschließend geregelt ist. Der Beschluss beginnt mit einem langen obiter dictum, in dem abgearbeitet wird, dass weder Art. 31 Abs. 2 GRCh noch § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG (unmittelbar oder analog) eine solche abschließende Regelung beinhalten. Ab Rn. 42 wird dann aber begründet, dass und warum diese Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgt. In unionsrechtskonformer Auslegung ergebe sich aus dieser Norm, dass die Arbeitgeber zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einführen müssen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, Urt. vom 14.5.2019 - C-55/18, NZA 2019, 683 - CCOO).

Das geforderte System darf sich – trotz des vom Gerichtshof verwendeten Begriffs der „Messung“ – dabei nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) lediglich zu „erheben“. Diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden (aA H. Hanau ZFA 2020, 129, 133). Anderenfalls wären weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten innerhalb des Bezugszeitraums überprüfbar (vgl. EuGH 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO] Rn. 47, 49). Auch eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden wäre sonst nicht gewährleistet (vgl. EuGH 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO] Rn. 57). Die Pflicht zur Einführung beschränkt sich zudem nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verfügung stellt (aA wohl Thüsing/Flink/Jänsch ZFA 2019, 456, 468 ff.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss er hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen (vgl. EuGH 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO] Rn. 50) und es damit verwenden (ebenso Bayreuther NZA 2020, 1, 7; Rieble/Vielmeier Gutachten zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 [C-55/18] in das deutsche Arbeitszeitrecht Rn. 35 ff.)

Dem Betriebsrat stehe ein Initiativrecht auch nicht insoweit zu, als er seine Mitbestimmung bei Einführung einer elektronischen Zeiterfassung reklamiere. Denn mit diesem Begehren würde die Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle zu weit eingeengt. Der EuGH habe nicht verlangt, dass die Arbeitszeiterfassung elektronisch erfolgen müsse. Folglich verbleibe es der Einigungsstelle, festzulegen, wie die Arbeitszeiterfassung im Betrieb "einfach, objektiv und verlässlich" (EuGH aaO. Rn. 56) einzuführen sei. In dieser Freiheit dürfe sie durch den Antrag des Betriebsrats im Vorfeld nicht eingeengt werden:

Solange (und soweit) der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum bei der Ausgestaltung der unionsrechtlichen Arbeitszeiterfassungspflicht (vgl. auch Bayreuther NZA 2020, 1, 3; Baeck/Winzer/Launer NZG 2019, 858, 859 f.) nicht ausgeübt hat, können die Betriebsparteien und – im Fall ihrer fehlenden Einigung – die Einigungsstelle nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 BetrVG entsprechende Regelungen treffen. Ihnen kommt insbesondere ein Gestaltungsspielraum dahingehend zu, in welcher Art und Weise – ggf. differenziert nach der Art der von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten – die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Betrieb zu erfolgen hat. Da sich die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgende Pflicht der Arbeitgeberinnen, ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Gemeinschaftsbetrieb zu etablieren, nicht zwingend auf eine Zeiterfassung in elektronischer Form bezieht, kann sich auch das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung eines solchen Zeiterfassungssystems zustehende Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht lediglich hierauf beschränken. Das geben Inhalt und Zweck dieses Mitbestimmungstatbestands vor.

BAG, Beschl. vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21, Volltext hier

 

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