Elektronischer Rechtsverkehr: PDF ja, Word nein

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.12.2022

Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.

Das hat das BAG entschieden.

Die Klägerin hatte, anwaltlich vertreten, im März 2020 gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter Kündigungsschutzklage zum ArbG Lübeck erhoben, zunächst per Telefax. Nachdem der Kammervorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass in Schleswig-Holstein bereits seit dem 1.1.2020 die elektronische Übermittlung für Rechtsanwälte verpflichtend war, übersandte ihr Prozessbevollmächtigter die Klageschrift am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Klage nochmals, nunmehr elektronisch als word-Dokument (.docx). Die Kündigungsschutzklage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Die Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG als wirksam, da Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde.

Nach § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Gemäß § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die entsprechenden Anforderungen an ein solches elektronisches Dokument. Davon hat sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF Gebrauch gemacht und im Wege einer „Muss-Vorschrift“ („ist“) ua. geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und daran auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nF festgehalten. Diese Regelung ist zwingend (...).Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (...). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Möglichkeit, dass im Einzelfall durch das bei einem Gericht eingesetzte IT-System die Bearbeitung eines nicht den Formatvorgaben iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF entsprechenden elektronischen Dokuments erfolgen kann, nicht zu seiner Formwirksamkeit. 

BAG, Urt. vom 25.8.2022 - 6 AZR 499/21, BeckRS 2022, 35025

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