OLG Frankfurt a.M. zur Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 26.04.2023
Rechtsgebiete: Erbrecht|1493 Aufrufe

Pflichtteilsstrafklauseln sind in Berliner Testamenten durchaus üblich. Die Ehegatten haben sich für den ersten Erbfall gegenseitig zu Erben berufen; Schlusserben sind dann die gemeinsamen Kinder. Damit der längerlebende Ehegatte nicht mit der Inanspruchnahme eines Kindes durch Pflichtteilsansprüche in Anspruch genommen wird, verwenden viele Ehegatten in solchen Situationen Pflichtteilsstrafklauseln. Durch Pflichtteilsstrafklauseln soll der überlebende Ehegatte den Nachlass möglichst ungeschmälert erhalten, ihm allerdings auch persönliche Belastungen erspart werden, die regelmäßig mit der Regulierung von Pflichtteilsansprüchen verbunden sind.

Der Beschluss vom 21.2.2023 vom OLG Frankfurt a.M. belegt, wie genau die Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel zu betrachten ist, so dass es zur Enterbung kommt (BeckRS 2023, 4970). In dem dortigen Fall sollte die Sanktionswirkung erst dann eintreten, wenn ein Kind „einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“ In dem Fall hatte eins von drei Kindern den Pflichtteil geltend gemacht. Nach Erhalt von Auskünften sind dann aber keine Zahlungsaufforderungen erfolgt. Das Kind hat sogar erklärt, ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen zu wollen. Die Frankfurter Richter stellten überzeugend fest, dass die Sanktion der Pflichtteilsklausel an das zusätzliche Erfordernis des „Erhaltens“ geknüpft wurde. Erhalten hat dieses Kind aber nichts, so dass kein Grund für eine Sanktionierung bestehen würde.

Daher war auch dieses dritte Kind Erbin im zweiten Erbfall.

 

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