LG Frankfurt zur vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht: 6 Monate nach der Tat ist zu spät!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.06.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1996 Aufrufe

Der Beschuldigte hatte sich gem. § 142 StGB strafbar gemacht. Im drohte natürlich auch eine Fahrerlaubnisentziehung mit Sperre - der eingetretene Schaden war nämlich bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Dessen Indizwirkung war also ausgelöst, so dass auch eigentlich § 111a StPO hätte greifen müssen. Problem: Das AG dachte darüber erstmals ein halbes Jahr nach der Tat nach, nachdem es den Beschuldigten auch verurteilt hatte. M.E. ist die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung zu dieser Zeit noch möglich, weil üblicherweise in derartigen Fällen zumindest 10 Monate bis 12 Monate als Zeitraum der Ungeeignetheit der Tat und damit als Sperrfristlänge festgesetzt werden. Ich meine so, dass in dieser Zeit auch noch erstmals eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung ausgebracht werden kann. Man kann das freilich auch anders sehen, nämlich so wie das LG Frankfurt:

 

Auf die Beschwerde vom 13.02.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2023 (Az. 4400 Js 231215/22 – 951 Ds) aufgehoben.

 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 17.01.2023 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für schuldig. Es verwarnte den Beschwerdeführer und wies ihn an, am nächsten Fahrsicherheitstraining teilzunehmen. Es gab ihm zudem auf, an den evangelischen Regionalverband einen Betrag in Höhe von 300,- € zu zahlen. Zudem entzog es dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis und zog dessen Führerschein ein. Das Urteil enthält unter II. folgende Feststellungen:

 Am Abend des 11.06.2022 befand sich der Angeklagte mit Freunden auf dem Brunnenfest in Oberursel, wo er Alkohol in nicht mehr bestimmbarer Menge konsumierte. Am 12.06.2022 vor 01:00 Uhr trat er zusammen mit einem Freund und einer Freundin den Heimweg an. Dabei steuerte zunächst der vom Angeklagten nicht namentlich benannte Freund das auf den Angeklagten zugelassene Fahrzeug der Marke BMW, amtliches Kennzeichen …. Dabei befuhren sie unter anderem die V.-straße in O. aus Richtung W.-straße kommend entgegen der dort bis zur S2.-straße geltenden Einbahnstraße in entgegengesetzte Richtung bis über den Kreuzungsbereich hinaus. Dort hielt der unbekannte Begleiter des Angeklagten das Fahrzeug an und es fand ein Fahrerwechsel zwischen dem Angeklagten und seinem Freund statt. Der Angeklagte nahm als Fahrer in seinem Fahrzeug Platz und setzte das Fahrzeug bis vor den Einmündungsbereich der S2.-straße zurück, bog sodann links in die S2.-straße ab. Dabei fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit an, so dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und gegen die am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge Renault Twingo, amtliches Kennzeichen …, Audi A4, amtliches Kennzeichen, … und Toyota Avensis Kombi, amtliches Kennzeichen … stieß. Durch die jeweiligen Kollisionen entstand an den drei Fahrzeugen Schäden. Am Renault Twingo des Geschädigten … erfolgten Beschädigungen an der Seitenwand links sowie der Tür links in Höhe von 3.614,01 Euro. An dem Pkw Toyota des Geschädigten … wurden Beschädigungen am Frontstoßfänger, am linken vorderen Seitenscheinwerfer sowie dem linken Kotflügel in Höhe von 3.359,29 Euro festgestellt. Am Audi der Geschädigten … kam es zu Kratzspuren am vorderen und hinteren linken Radlauf. Die hintere Felge zeigt deutliche Abriebspuren und die Radnarbenabdeckung war herausgebrochen. Die Höhe des Schadens ist nicht bekannt. Das Gericht schätzt den insgesamt entstandenen Schaden an den drei Fahrzeugen auf mindestens 7.000,- Euro.

 Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte, verließ er mit dem Fahrzeug die Unfallstelle, ohne seinen Pflichten zu genügen. Er stellte das Fahrzeug etwa 500 Meter entfernt von der Unfallstelle am Feldwegrand ab, entfernte die Kennzeichen, verschloss den Wagen und begab sich mit der Bahn nach Hause. Eine am 12.06.2022 um 04:20 Uhr durchgeführte Atemalkoholprüfung ergab einen Wert von 0,70 Promille beim Angeklagten.

 Dar Beschwerdeführer legte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.01.2023 Rechtsmittel gegen das vorgenannte Urteil ein. Daraufhin hörte das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2023 zur beabsichtigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Der Beschwerdeführer wandte sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.01.2023 hiergegen. Zur Begründung hat er insbesondere vorgebracht, dass die als eilige Sicherungsmaßnahme ausgestaltete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach der ständigen Rechtsprechung der 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt im Regelfall nach Ablauf von sechs Monaten unverhältnismäßig werde. Der Angeklagte habe sich als Verkehrsteilnehmer seit Sommer 2022 nichts mehr zu schulden kommen lassen. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht habe es zudem bis zum Termin am 17.01.2023 für nötig befunden, entsprechend das § 111 a StPO eine eilige und vorbeugende Maßnahme zu treffen. Auf die Einlegung des Rechtsmittels folge nun die prompte Reaktion.

 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 27.01.2023 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.01.2023 hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer sodann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Anordnung nach § 111 a StPO bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig sei. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung. Im Vorfeld der Hauptverhandlung habe das Gericht hiervon keinen Gebrauch gemacht, da absehbar gewesen sei, dass zeitnah verhandelt werden würde und einer Entscheidung im Hauptverfahren Vorrang eingeräumt werden sei. Nachdem nunmehr für das Gericht die Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziere, zweifelsfrei feststehe, sei nach Eingang des Rechtsmittels eine Anordnung nach § 111 a StPO unerlässlich.

 Gegen diesen am 06.02.2023 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13.02.2023 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, wobei die bereits im Zuge der Anhörung vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft wurden. Aufgrund des Zeitablaufes sei das beim Angeklagten entstandene Vertrauen schutzwürdig und er müsse nicht mehr mit einer Maßnahme nach § 111 a StPO rechnen. Es blieben ausreichend andere Möglichkeiten zur Sanktionierung. Hinsichtlich des Beschlusses, dem es auch an einer ausführlichen Begründung mangele, bleibe der Beigeschmack, dass die vorläufige Entziehung erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgt sei. Dies berge die Gefahr, dass Angeklagte durch die Hintertür von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten und somit in ihrem Recht auf effektive Verteidigung beschnitten würden. Bezüglich der Täterschaft des Angeklagten bestünden erhebliche Zweifel.

 Das Amtsgericht deutete die eingelegte „sofortige Beschwerde“ am 13.02.2023 in das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde um und half dieser aus den fortbestehenden Gründen der Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ab. Die Akte ging an 06.03.2023 beim Landgericht ein.

 II.

 Die Beschwerde ist nach §§ 304, 305 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mangels Vorlage der Akten an das Berufungsgericht nach § 321 StPO ist die Kammer auch als Beschwerdekammer für die unerledigte Beschwerde zuständig.

 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

 Nach § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB). Die Fahrerlaubnis wird nach § 69 Abs. 1 StGB entzogen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

 Die Prüfungskompetenz der Beschwerdekammer ist in Fällen, in denen die Beschwerde eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, die mit einem erstinstanzlichen Urteil erfolgt ist, eingeschränkt. Das Beschwerdegericht darf den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt bei der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht anders würdigen als der frühere Richter im Urteil. Denn das Tatgericht verfügt aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung über eine größere Sachkenntnis und bessere Erkenntnismöglichkeiten als das Beschwerdegericht, das sich nur auf den Akteninhalt stützen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel in einem solchen Fall leer läuft. So ist eine Abweichung vor der erstinstanzlichen Beurteilung insbesondere dann veranlasst, wenn nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Umstände entstanden sind, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, oder wenn die erstinstanzliche Bewertung der Eignungsfrage rechtsfehlerhaft ist (LG Berlin Beschl. v. 16.12.2011 – 517 Qs 142/11, BeckRS 2012, 1174 m.w.N.). Hierzu ist ferner auch die Frage zu zählen, ob die vorläufige Entziehung wegen Zeitablaufes unverhältnismäßig ist und das Tatgericht daher an einer vorläufigen Entziehung gehindert war.

 Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine eilige vorbeugende Maßnahme, die die Allgemeinheit bereits vor Urteilserlass vor den Gefahren schützen sollen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen (Huber, in: BeckOK StPO, 46. Ed. 1.1.2023, SPO § 111 a Rn. 1). Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis gehen daher erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits sowie dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits einher (vgl. Henrichs/Weingast, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 111 a Rn. 3).

 Nach ständiger, gerichtsbekannter Rechtsprechung der 9. Strafkammer des Landgerichts Frankfurts, die für Beschwerden gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erwachsenen im Landgerichtsbezirk ausschließlich zuständig ist, ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dabei nach Ablauf von 6 Monaten im Regelfall unverhältnismäßig. Die Kammer tritt dieser Auffassung bei, da sie nicht nur klare und seit Jahren im hiesigen Bezirk etablierte Orientierung, sondern auch noch hinreichend Raum dafür lässt, die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und die weiteren Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gründe des eingetretenen Zeitablaufs, in den Blick zu nehmen (hierzu: Kauschild, in MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 111 a Rn. 17).

 Die vom Amtsgericht durch das erstinstanzlicho Urteil festgestellte Anlasstat erfolgte bereits am 12.06.2022, so dass bis zur vorläufigen Entziehung durch Beschluss vom 31.01.2023 über 7 Monate verstrichen sind. Es liegen keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass der Beschwerdeführer seither nochmals im Straßenverkehr aufgefallen ist. Vielmehr wurde sein zeitweise sichergestelltes Fahrzeug am 05.07.2022 durch die Staatsanwaltschaft freigegeben, die auch hiernach über Monate keinen Antrag nach § 111 a StPO stellte. Der Beschwerdeführer hatte seither und bis zur Zustellung des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit der Teilnahme am Straßenverkehr, ohne dass zwischenzeitlich erneute verkehrsrechtliche Verstöße bekannt wurden. Wenn ein Beschuldigter indes nicht zeitnah nach Bekanntwerden der Tat daran gehindert wird, mit einem von ihm geführten Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, so ist eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten, zumal diese vorliegend auch in Gestalt des erstinstanzlichen – wenn auch nicht rechtskräftigen – Urteils erging, ohne dass zugleich mit dem Urteil die vorläufige Entziehung angeordnet wurde. Es ist ohne neuerliche Verkehrsauffälligkeiten aufgrund des Zeitablaufs insoweit kein Raum mehr für eilige vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit nach § 111 a StPO. Ein zur Schwere des Eingriffs in Verhältnis stehendes Eilbedürfnis kann nunmehr nicht mehr erkannt werden, zumal in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende eine besonders sorgfältige und einzelfallorientierte Prüfung für erforderlich erachtet wird (Huber, in: BeckOK StPO, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 111 a Rn. 3).

 Die anderweitige Argumentation des Amtsgerichts vermag jedenfalls im hiesigen Fall nicht zu überzeugen. Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass eine vorläufige Entziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens möglich ist. Wenn hiermit indes bei einem zur Tatzeit noch Heranwachsenden über 7 Monate und bis zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil zugewartet wird, dann lässt sich mit Blick hierauf und durch die seither bestehende Unauffälligkeit des Betroffenen kein hinreichendes Eil- und Sicherungsbedürfnis mehr begründen, das die vorläufige Entziehung noch verhältnismäßig erscheinen lässt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt vorliegend auch die Schwere der erstinstanzlich festgestellten Tat oder ein vermeintliches Vorrangverhältnis einer Klärung im Hauptverfahren nicht. Es sind vorliegend auch keine Gründe aus der Sphäre des Beschwerdeführers ersichtlich, die hier den Zeitablauf bedingt haben könnten und eine andere Beurteilung rechtfertigen.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO, da das Rechtsmittel Erfolg hatte.

LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 13.3.2023 – 5/3 Qs 8/23, BeckRS 2023, 6350

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